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Werbung für Klinische Psycholog:innen und Gesundheitspsycholog:innen in Österreich: was Sie sagen dürfen

Werbung für Klinische Psycholog:innen und Gesundheitspsycholog:innen ist in Österreich erlaubt, solange sie sachlich bleibt. Das Psychologengesetz verlangt, dass Sie sachlich und wahr informieren, und die Ethikrichtlinie des Gesundheitsministeriums zeigt, was das konkret heißt. Werben dürfen Sie trotzdem: mit Ihren Spezialisierungen, Ihrem Angebot, transparenten Kosten und dem Weg zum Erstgespräch. Dieser Leitfaden zeigt, wo in Österreich die Grenze verläuft, von der Website bis zu Instagram.

11 Min. LesezeitStand: November 2026

Person von hinten an einem Holztisch, auf ihrem Tablet mit Tastatur läuft ein Videogespräch mit vier Personen

Das Wichtigste in Kürze

  • § 38 Psychologengesetz 2013 verpflichtet Klinische und Gesundheitspsycholog:innen, sich jeder unsachlichen oder unwahren Information zu enthalten. Das Verbot gilt auch für Dritte wie Agenturen oder Plattformen.
  • Die Ethikrichtlinie des Gesundheitsministeriums erlaubt werbende Hinweise, solange sie sich auf die sachliche, objektiv nachvollziehbare Bekanntgabe Ihres Angebots beschränken.
  • Ihre Berufsbezeichnung ist geschützt: höchstens vier Spezialisierungen in Klammern, keine Fantasie-Titel und eine klare Abgrenzung von anderen therapeutischen Berufen.
  • Keine Klient:innenstimmen, keine Erfolgsquoten auf der Website: Sie gefährden die Verschwiegenheit und wecken Erwartungen, die keine Behandlung garantieren kann.
  • Es gilt ein Provisionsverbot für Zuweisungen und Empfehlungen (§ 38 Abs. 2 PG). Verstöße können bis zu 15.000 € kosten.

Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Regeln ändern sich – prüfen Sie Details bei Ihrer Kammer, Ihrem Berufsverband oder Ihrer Steuerberatung.

Werbung für Klinische Psycholog:innen: Psychologengesetz und Ethikrichtlinie

Klinische Psychologie und Gesundheitspsychologie sind in Österreich gesetzlich geregelte Gesundheitsberufe. Eine Kammer gibt es nicht, die Werberegeln stehen deshalb direkt im Psychologengesetz 2013 (PG), und zwar in § 38:

§ 38 Psychologengesetz 2013 im Überblick (Stand: November 2026)
AbsatzInhaltWas das für Ihre Werbung heißt
Abs. 1Keine unsachliche oder unwahre Information im Zusammenhang mit der BerufsausübungGilt für Website, Google-Profil, Verzeichnisse, Folder und Social Media
Abs. 2Provisionsverbot: keine Vergütung für die Zuweisung oder Empfehlung von Personen geben, nehmen oder sich zusichern lassenSolche Verträge sind nichtig, Zahlungen können zurückgefordert werden
Abs. 3Die Verbote gelten auch für sonstige physische und juristische PersonenAgentur, Plattform oder Praxisgemeinschaft dürfen nicht für Sie tun, was Ihnen verboten ist

Verstöße gegen § 38 sind Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 15.000 € (§ 47 Abs. 4 PG). Derselbe Strafrahmen gilt, wenn Sie die Regeln zur Berufsbezeichnung missachten. Daneben gilt das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG): Irreführende Werbung können Mitbewerber:innen abmahnen und auf Unterlassung klagen.

Was „sachlich“ konkret heißt, beschreibt die Ethikrichtlinie des Gesundheitsministeriums im Kapitel „Leistungen in der Öffentlichkeit“. Sie ist kein Gesetz, konkretisiert aber die Berufspflichten aus dem Psychologengesetz und ist damit der Maßstab, an dem Beschwerden gemessen werden. Eine eigene Werberichtlinie für Klinische und Gesundheitspsycholog:innen hat das Ministerium nicht veröffentlicht.

Was Sie zeigen dürfen und sollten

Nach der Ethikrichtlinie dürfen Sie auf Ihre Tätigkeit werbend im Sinne der Information hinweisen, wenn sich die Werbung auf die sachliche, objektiv nachvollziehbare Bekanntgabe Ihres Angebots beschränkt. Für Ihre Website heißt das:

  • Name, Berufsbezeichnung und akademische Grade
  • Ihre Spezialisierungen, so wie sie in der Berufsliste stehen
  • Ihr Angebot in klaren Worten: klinisch-psychologische Diagnostik, Befunde und Gutachten, klinisch-psychologische Behandlung, gesundheitspsychologische Beratung oder Projekte zur Gesundheitsförderung in Betrieben
  • Arbeitsschwerpunkte, Settings und Zielgruppen, etwa Kinder und Jugendliche, Paare oder ältere Menschen
  • Sprachen, barrierefreier Zugang, Online-Termine
  • Honorar, Kassenleistung und Kostenzuschuss
  • Mitgliedschaften, etwa im Berufsverband BÖP
  • Fachliche Weiterbildungen und besondere Arbeitsmittel, wenn ihre Wirksamkeit wissenschaftlich erwiesen ist und Sie nachweislich ausreichende Kenntnisse darin haben

Wo die Grenze liegt

Unsachlich ist alles, was nicht nachvollziehbar informiert, sondern anpreist, Druck macht oder Erwartungen weckt, die niemand garantieren kann. Typische Beispiele auf Praxis-Websites:

  • Heilversprechen: „In fünf Sitzungen angstfrei“ oder „Nie wieder Panikattacken“
  • Superlative und Exklusivität: „die erfahrenste Neuropsychologin Wiens“ oder „die einzige Traumapsychologin im Bezirk“
  • Vergleiche und Herabsetzung von Kolleg:innen, anderen Berufen oder Methoden
  • Rabattaktionen: „Erstgespräch gratis, nur im März“ oder „10 Einheiten zum Preis von 8“
  • Aufdringliche Werbung: Autoaufschriften, Postwurfsendungen, Werbe-E-Mails oder -Anrufe ohne Einwilligung
  • Methoden ohne Wirksamkeitsnachweis, die als Teil der klinisch-psychologischen Behandlung erscheinen

Berufsbezeichnung, Spezialisierungen und klare Begriffe

Wer sich wie nennen darf, regelt das Psychologengesetz genau. Fehler bei der Bezeichnung zählen zu den häufigsten Beanstandungen auf Websites.

  • „Psychologin“ oder „Psychologe“ darf sich nur nennen, wer ein Psychologiestudium im Umfang von mindestens 300 ECTS oder einen gleichwertigen Abschluss hat (§ 4 PG). Auch Bezeichnungen, die diesen Titel vortäuschen, sind verboten.
  • „Klinische Psychologin“, „Klinischer Psychologe“ oder „Klinische:r Psycholog:in“ führen nur Personen, die in der Berufsliste eingetragen sind (§ 29 PG). Für Gesundheitspsycholog:innen gilt dasselbe (§ 20 PG). Bei selbstständiger Tätigkeit müssen Sie die Bezeichnung führen und Ihren Berufssitz damit kennzeichnen.
  • Spezialisierungen: Höchstens vier dürfen in Klammern nach der Berufsbezeichnung stehen, z. B. „Klinische Psychologin (Kinder-, Jugend- und Familienpsychologie)“ (§ 29 Abs. 5 bzw. § 20 Abs. 5 PG). Voraussetzung sind nachweisbare Kenntnisse, typischerweise mehrjährige Tätigkeit im Schwerpunkt und eine Weiterbildung von mindestens 120 Einheiten. Welche Bezeichnungen zulässig sind, regelt die Spezialisierungsrichtlinie des Ministeriums.
  • Verwechselbare Bezeichnungen, die eine Berechtigung zur Klinischen Psychologie oder Gesundheitspsychologie vortäuschen, sind allen anderen verboten (§ 29 Abs. 4, § 20 Abs. 4 PG).

Erfundene Titel wie „Burnout-Expertin“ oder „Spezialist für Angst“ sind keine Spezialisierungen im Sinn des Gesetzes. Sie wirken wie eine Zusatzqualifikation, die es nicht gibt. Schreiben Sie stattdessen „Arbeitsschwerpunkt: Erschöpfung und Burnout“.

Die Begriffe des Gesetzes verwenden

Die Ethikrichtlinie verlangt, dass Sie Ihr Angebot inhaltlich und optisch klar von anderen gesetzlich geregelten therapeutischen Berufen abgrenzen, ausdrücklich auch auf Ihrer Website. Am sichersten sind die Begriffe des Psychologengesetzes: „klinisch-psychologische Diagnostik“, „klinisch-psychologische Behandlung“ und „gesundheitspsychologische Beratung“. Ein allein stehendes „Therapie“ lässt offen, wer dahintersteht. „Psychotherapie“ dürfen Sie für Ihr Angebot nicht verwenden: Bezeichnungen, die eine Berechtigung zur Psychotherapie vortäuschen, sind verboten (§ 8 Abs. 7 Psychotherapiegesetz 2024).

Keine Klient:innenstimmen, keine Erfolgsquoten

Testimonials passen nicht zu einem Beruf mit gesetzlicher Verschwiegenheitspflicht (§ 37 PG). Schon ein freundliches Zitat verrät, dass jemand bei Ihnen in Behandlung war. Wer während einer Behandlung um eine Empfehlung gebeten wird, kann kaum frei Nein sagen. Und Sätze wie „Nach acht Einheiten war mein Schlaf wieder gut“ wecken Erwartungen, die mit sachlicher Information nichts zu tun haben.

Dasselbe gilt für Erfolgsquoten („90 % unserer Klient:innen fühlen sich nach der Behandlung besser“) und Sterne-Widgets. Selbst wenn eine Zahl stimmt, sagt sie über die einzelne Person nichts aus. Deshalb haben unsere Websites für psychologische Praxen bewusst keinen Bewertungs- oder Testimonial-Bereich. Vertrauen entsteht durch ein ehrliches Porträt, eine klare Beschreibung Ihrer Arbeitsweise und transparente Kosten.

Zwei helle Sessel mit weißen Kissen am Fenster, im Vordergrund unscharf eine weiße Vase auf einem Holztisch

Honorar, Kassenleistung und Kostenzuschuss transparent machen

Die Ethikrichtlinie verlangt, dass Sie vorab über die Kosten Ihrer Leistungen, die Abrechnung mit der Sozialversicherung und die damit verbundene Datenweitergabe aufklären. Eine klare Kostenseite erledigt einen großen Teil davon, bevor sich jemand meldet. Transparenz ist hier also Pflicht und gutes Marketing zugleich.

Hände im rosa Strickpullover schreiben mit einem roten Kugelschreiber in einen Planer, daneben ein Kaffeebecher und ein Smartphone

Was auf Ihre Seite „Kosten“ gehört

  • Ihr Honorar für Erstgespräch, Diagnostik, Behandlungseinheit und Beratung, jeweils mit Dauer
  • Ob Sie an der Kassenleistung teilnehmen: Seit 26. Jänner 2026 bieten ÖGK, SVS und BVAEB klinisch-psychologische Behandlung über einen Gesamtvertrag mit dem BÖP an, vermittelt über die Servicestelle psyhelp
  • Als Wahlpsycholog:in: Kostenzuschuss der Kasse möglich, ärztliche Untersuchung vor der zweiten Behandlung, Bewilligung ab der elften Einheit
  • Welche Leistungen Klient:innen selbst zahlen, etwa gesundheitspsychologische Beratung oder Gutachten im privaten Auftrag
  • Absageregelung und Zahlungsmodalitäten
  • Einen Link zur aktuellen Information der Kasse statt eines fixen Zuschussbetrags, der bald veraltet

Was Sie vermeiden sollten: „Aktionspreis“, „Erstgespräch gratis, nur im März“ oder Paketrabatte. Das ist Anpreisung und rückt die kommerzielle Seite vor die fachliche. Ein kostenloses kurzes Telefonat zum Kennenlernen dürfen Sie sachlich erwähnen, wenn Sie es allen anbieten.

Google-Bewertungen: nicht verhindern, nicht anfragen

Ein Google-Unternehmensprofil Ihrer Praxis kann jeder bewerten. Löschen lassen können Sie nur Bewertungen, die gegen die Google-Richtlinien verstoßen, etwa beleidigende oder offensichtlich gefälschte. Aktiv um Bewertungen bitten sollten Sie Ihre Klient:innen nicht: Die Bitte bringt sie in eine Rolle, die mit der Behandlung kollidiert, und jede öffentliche Bewertung macht sichtbar, dass jemand bei Ihnen war.

  • Antworten: Bestätigen Sie nie, dass jemand Ihre Klientin oder Ihr Klient ist, auch nicht bei unfairer Kritik. Eine kurze, allgemeine Antwort ohne Bezug zur Behandlung reicht, oft ist keine Antwort die beste.
  • Einbinden: Sterne oder Bewertungs-Widgets gehören nicht auf Ihre Website.
  • Pflegen: Halten Sie Öffnungszeiten, Adresse, Berufsbezeichnung und Website-Link im Profil aktuell. Wie das geht, zeigt der Beitrag zum Google-Profil. Wie Ihre Seite in den Suchergebnissen aussieht, prüfen Sie mit der Google-Vorschau.

Social Media, Fachbeiträge und Online-Angebote

Die Ethikrichtlinie stellt klar: Auch im Internet und in sozialen Netzwerken muss Ihr Angebot der gebotenen Sachlichkeit und nachvollziehbaren Objektivität entsprechen. Fachliche Inhalte sind dabei ausdrücklich möglich und oft die beste Werbung.

  • Psychoedukation: Beiträge zu Stress, Schlaf, Konzentration oder Angst sind erlaubt, wenn sie fachlich korrekt sind und keine Heilversprechen enthalten.
  • Fallbeispiele: Nur stark verfremdet und so, dass niemand, auch nicht die betroffene Person selbst, sich wiedererkennt.
  • Keine Beratung per Direktnachricht: Verweisen Sie auf das Erstgespräch und nennen Sie für akute Krisen Notrufnummern.
  • Online-Termine: Online-Leistungen erlaubt § 32a PG nur synchron mit Ton und Bild und nur, wenn sie fachlich oder örtlich begründet sind und die Klient:in einverstanden ist; den Grund dokumentieren Sie. Verschwiegenheit und Datenschutz gelten genauso. Nennen Sie klar, was Sie per Video anbieten und was nur in der Praxis, etwa Testdiagnostik.
  • Anzeigen: Ausdrücklich verboten sind Suchanzeigen für Ihren Beruf nicht. Sie müssen aber sachlich bleiben: Berufsbezeichnung, Angebot, Ort. Superlative, Rabatte oder Heilversprechen sind auch dort unzulässig.

Provisionsverbot: kein Geld für Zuweisungen

Sie dürfen für die Zuweisung oder Empfehlung von Personen zur Klinischen Psychologie oder Gesundheitspsychologie keine Vergütung geben, nehmen oder sich zusichern lassen (§ 38 Abs. 2 PG). Solche Vereinbarungen sind nichtig, und das Verbot gilt auch für andere Personen und Unternehmen. Die Ethikrichtlinie ergänzt: Auch Zuwendungen, die Ihre Objektivität beeinflussen könnten, sind tabu; orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten von geringem Wert können unbedenklich sein. In der Praxis betrifft das vor allem:

  • Vermittlungsplattformen, die eine Gebühr pro vermittelter Person oder pro gebuchtem Erstgespräch verlangen
  • „Empfehlungsprämien“ für Ärzt:innen, Schulen, Betriebe oder Kolleg:innen
  • Affiliate-Links, über die Sie an Apps, Tests oder Büchern mitverdienen, die Sie Klient:innen empfehlen

Ein Verzeichniseintrag mit fixer Jahresgebühr, unabhängig von der Zahl der Anfragen, ist etwas anderes. Prüfen Sie aber das Kleingedruckte, bevor Sie sich eintragen.

Schnell-Check für Ihre Texte

So machen Sie es richtig

  • „Klinische Psychologin (Klinische Neuropsychologie), Schwerpunkte: Gedächtnis, Konzentration, Schlaganfall“
  • „Klinisch-psychologische Behandlung: Erstgespräch 50 Minuten 110 €. Kassenleistung über psyhelp möglich – so funktioniert es.“
  • „Ich arbeite auf Deutsch und Englisch, mit Jugendlichen und Erwachsenen.“
  • „Gesundheitspsychologische Beratung für Betriebe: Stress, Schlaf, Bewegung.“
  • Ein Hinweis auf Notrufnummern für akute Krisen

Lieber nicht

  • „Endlich wieder schlafen – garantiert in sechs Einheiten“
  • Klient:innenstimmen, Sterne oder „9 von 10 Klient:innen empfehlen mich“
  • „Psychotherapie“ als Bezeichnung Ihres Angebots
  • „Burnout-Expertin“ als selbst erfundener Titel
  • Fünf und mehr Spezialisierungen hinter der Berufsbezeichnung

Websites für Klinische Psycholog:innen

Ruhig, sachlich und ohne Bewertungen: Sehen Sie, wie eine Website mit Spezialisierungen, Kosten, Kassenleistung und Erstgespräch aussieht, die die Werberegeln einhält.

Welche Angaben ins Impressum gehören, lesen Sie in den Pflichtangaben für Klinische und Gesundheitspsycholog:innen. Wenn Sie gerade erst starten: Der Leitfaden zur eigenen psychologischen Praxis begleitet Sie von der Berufsliste bis zur Eröffnung. Wie die Regeln für andere Gesundheitsberufe aussehen, zeigen die Beiträge zur Werbung für Ärzt:innen und zur Werbung für Physiotherapeut:innen.

Quellen

Kurz beantwortet

Fragen zu diesem Thema

Dürfen Klinische Psycholog:innen in Österreich Werbung machen?

Ja, solange sie sachlich und wahr informieren. § 38 Psychologengesetz 2013 verbietet nur unsachliche oder unwahre Information. Eine eigene Website, ein Praxisschild, ein Verzeichniseintrag, Infofolder zur freien Entnahme und fachliche Beiträge auf Social Media sind erlaubt. Autoaufschriften, Postwurfsendungen und Rabattaktionen sind es nach der Ethikrichtlinie nicht.

Gibt es eine Werberichtlinie für Klinische Psycholog:innen?

Eine eigene Werberichtlinie für Ihren Beruf hat das Ministerium nicht veröffentlicht. Maßgeblich sind § 38 Psychologengesetz 2013 und die Ethikrichtlinie des Gesundheitsministeriums, die im Kapitel „Leistungen in der Öffentlichkeit“ beschreibt, was sachliche Information ist.

Wie viele Spezialisierungen darf ich als Klinische Psychologin angeben?

Höchstens vier, in Klammern nach der Berufsbezeichnung (§ 29 Abs. 5 PG; für Gesundheitspsycholog:innen § 20 Abs. 5 PG). Voraussetzung sind nachweisbare Kenntnisse nach der Berufsberechtigung, typischerweise durch mehrjährige Tätigkeit im Schwerpunkt und eine Weiterbildung im Umfang von mindestens 120 Einheiten.

Darf ich mein Angebot als Klinische Psychologin „Therapie“ nennen?

Verwenden Sie den Begriff des Gesetzes: „klinisch-psychologische Behandlung“. Die Ethikrichtlinie verlangt eine klare Abgrenzung von anderen therapeutischen Berufen, gerade auf der Website, und ein allein stehendes „Therapie“ lässt offen, welcher Beruf dahintersteht. „Psychotherapie“ dürfen Sie für Ihr Angebot nicht verwenden (§ 8 Abs. 7 Psychotherapiegesetz 2024).

Darf ich als Klinische Psychologin Klient:innenstimmen auf meiner Website zeigen?

Davon ist klar abzuraten. Erfahrungsberichte machen sichtbar, dass jemand bei Ihnen in Behandlung war, sie entstehen in einem Abhängigkeitsverhältnis und wecken leicht Erwartungen, die mit sachlicher Information nichts zu tun haben. Dasselbe gilt für Erfolgsquoten und Sterne-Bewertungen.

Darf ich als Klinischer Psychologe für Zuweisungen von Ärzt:innen oder Plattformen bezahlen?

Nein. § 38 Abs. 2 PG verbietet jede Vergütung für die Zuweisung oder Empfehlung von Personen. Solche Vereinbarungen sind nichtig. Ein Verzeichniseintrag mit fixer Gebühr, die nicht von der Zahl der Vermittlungen abhängt, fällt nicht darunter.

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