Das Wichtigste in Kürze
- § 38 Psychologengesetz 2013 verpflichtet Klinische und Gesundheitspsycholog:innen, sich jeder unsachlichen oder unwahren Information zu enthalten. Das Verbot gilt auch für Dritte wie Agenturen oder Plattformen.
- Die Ethikrichtlinie des Gesundheitsministeriums erlaubt werbende Hinweise, solange sie sich auf die sachliche, objektiv nachvollziehbare Bekanntgabe Ihres Angebots beschränken.
- Ihre Berufsbezeichnung ist geschützt: höchstens vier Spezialisierungen in Klammern, keine Fantasie-Titel und eine klare Abgrenzung von anderen therapeutischen Berufen.
- Keine Klient:innenstimmen, keine Erfolgsquoten auf der Website: Sie gefährden die Verschwiegenheit und wecken Erwartungen, die keine Behandlung garantieren kann.
- Es gilt ein Provisionsverbot für Zuweisungen und Empfehlungen (§ 38 Abs. 2 PG). Verstöße können bis zu 15.000 € kosten.
Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Regeln ändern sich – prüfen Sie Details bei Ihrer Kammer, Ihrem Berufsverband oder Ihrer Steuerberatung.
Werbung für Klinische Psycholog:innen: Psychologengesetz und Ethikrichtlinie
Klinische Psychologie und Gesundheitspsychologie sind in Österreich gesetzlich geregelte Gesundheitsberufe. Eine Kammer gibt es nicht, die Werberegeln stehen deshalb direkt im Psychologengesetz 2013 (PG), und zwar in § 38:
| Absatz | Inhalt | Was das für Ihre Werbung heißt |
|---|---|---|
| Abs. 1 | Keine unsachliche oder unwahre Information im Zusammenhang mit der Berufsausübung | Gilt für Website, Google-Profil, Verzeichnisse, Folder und Social Media |
| Abs. 2 | Provisionsverbot: keine Vergütung für die Zuweisung oder Empfehlung von Personen geben, nehmen oder sich zusichern lassen | Solche Verträge sind nichtig, Zahlungen können zurückgefordert werden |
| Abs. 3 | Die Verbote gelten auch für sonstige physische und juristische Personen | Agentur, Plattform oder Praxisgemeinschaft dürfen nicht für Sie tun, was Ihnen verboten ist |
Verstöße gegen § 38 sind Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 15.000 € (§ 47 Abs. 4 PG). Derselbe Strafrahmen gilt, wenn Sie die Regeln zur Berufsbezeichnung missachten. Daneben gilt das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG): Irreführende Werbung können Mitbewerber:innen abmahnen und auf Unterlassung klagen.
Was „sachlich“ konkret heißt, beschreibt die Ethikrichtlinie des Gesundheitsministeriums im Kapitel „Leistungen in der Öffentlichkeit“. Sie ist kein Gesetz, konkretisiert aber die Berufspflichten aus dem Psychologengesetz und ist damit der Maßstab, an dem Beschwerden gemessen werden. Eine eigene Werberichtlinie für Klinische und Gesundheitspsycholog:innen hat das Ministerium nicht veröffentlicht.
Was Sie zeigen dürfen und sollten
Nach der Ethikrichtlinie dürfen Sie auf Ihre Tätigkeit werbend im Sinne der Information hinweisen, wenn sich die Werbung auf die sachliche, objektiv nachvollziehbare Bekanntgabe Ihres Angebots beschränkt. Für Ihre Website heißt das:
- Name, Berufsbezeichnung und akademische Grade
- Ihre Spezialisierungen, so wie sie in der Berufsliste stehen
- Ihr Angebot in klaren Worten: klinisch-psychologische Diagnostik, Befunde und Gutachten, klinisch-psychologische Behandlung, gesundheitspsychologische Beratung oder Projekte zur Gesundheitsförderung in Betrieben
- Arbeitsschwerpunkte, Settings und Zielgruppen, etwa Kinder und Jugendliche, Paare oder ältere Menschen
- Sprachen, barrierefreier Zugang, Online-Termine
- Honorar, Kassenleistung und Kostenzuschuss
- Mitgliedschaften, etwa im Berufsverband BÖP
- Fachliche Weiterbildungen und besondere Arbeitsmittel, wenn ihre Wirksamkeit wissenschaftlich erwiesen ist und Sie nachweislich ausreichende Kenntnisse darin haben
Wo die Grenze liegt
Unsachlich ist alles, was nicht nachvollziehbar informiert, sondern anpreist, Druck macht oder Erwartungen weckt, die niemand garantieren kann. Typische Beispiele auf Praxis-Websites:
- Heilversprechen: „In fünf Sitzungen angstfrei“ oder „Nie wieder Panikattacken“
- Superlative und Exklusivität: „die erfahrenste Neuropsychologin Wiens“ oder „die einzige Traumapsychologin im Bezirk“
- Vergleiche und Herabsetzung von Kolleg:innen, anderen Berufen oder Methoden
- Rabattaktionen: „Erstgespräch gratis, nur im März“ oder „10 Einheiten zum Preis von 8“
- Aufdringliche Werbung: Autoaufschriften, Postwurfsendungen, Werbe-E-Mails oder -Anrufe ohne Einwilligung
- Methoden ohne Wirksamkeitsnachweis, die als Teil der klinisch-psychologischen Behandlung erscheinen
Berufsbezeichnung, Spezialisierungen und klare Begriffe
Wer sich wie nennen darf, regelt das Psychologengesetz genau. Fehler bei der Bezeichnung zählen zu den häufigsten Beanstandungen auf Websites.
- „Psychologin“ oder „Psychologe“ darf sich nur nennen, wer ein Psychologiestudium im Umfang von mindestens 300 ECTS oder einen gleichwertigen Abschluss hat (§ 4 PG). Auch Bezeichnungen, die diesen Titel vortäuschen, sind verboten.
- „Klinische Psychologin“, „Klinischer Psychologe“ oder „Klinische:r Psycholog:in“ führen nur Personen, die in der Berufsliste eingetragen sind (§ 29 PG). Für Gesundheitspsycholog:innen gilt dasselbe (§ 20 PG). Bei selbstständiger Tätigkeit müssen Sie die Bezeichnung führen und Ihren Berufssitz damit kennzeichnen.
- Spezialisierungen: Höchstens vier dürfen in Klammern nach der Berufsbezeichnung stehen, z. B. „Klinische Psychologin (Kinder-, Jugend- und Familienpsychologie)“ (§ 29 Abs. 5 bzw. § 20 Abs. 5 PG). Voraussetzung sind nachweisbare Kenntnisse, typischerweise mehrjährige Tätigkeit im Schwerpunkt und eine Weiterbildung von mindestens 120 Einheiten. Welche Bezeichnungen zulässig sind, regelt die Spezialisierungsrichtlinie des Ministeriums.
- Verwechselbare Bezeichnungen, die eine Berechtigung zur Klinischen Psychologie oder Gesundheitspsychologie vortäuschen, sind allen anderen verboten (§ 29 Abs. 4, § 20 Abs. 4 PG).
Erfundene Titel wie „Burnout-Expertin“ oder „Spezialist für Angst“ sind keine Spezialisierungen im Sinn des Gesetzes. Sie wirken wie eine Zusatzqualifikation, die es nicht gibt. Schreiben Sie stattdessen „Arbeitsschwerpunkt: Erschöpfung und Burnout“.
Die Begriffe des Gesetzes verwenden
Die Ethikrichtlinie verlangt, dass Sie Ihr Angebot inhaltlich und optisch klar von anderen gesetzlich geregelten therapeutischen Berufen abgrenzen, ausdrücklich auch auf Ihrer Website. Am sichersten sind die Begriffe des Psychologengesetzes: „klinisch-psychologische Diagnostik“, „klinisch-psychologische Behandlung“ und „gesundheitspsychologische Beratung“. Ein allein stehendes „Therapie“ lässt offen, wer dahintersteht. „Psychotherapie“ dürfen Sie für Ihr Angebot nicht verwenden: Bezeichnungen, die eine Berechtigung zur Psychotherapie vortäuschen, sind verboten (§ 8 Abs. 7 Psychotherapiegesetz 2024).
Keine Klient:innenstimmen, keine Erfolgsquoten
Testimonials passen nicht zu einem Beruf mit gesetzlicher Verschwiegenheitspflicht (§ 37 PG). Schon ein freundliches Zitat verrät, dass jemand bei Ihnen in Behandlung war. Wer während einer Behandlung um eine Empfehlung gebeten wird, kann kaum frei Nein sagen. Und Sätze wie „Nach acht Einheiten war mein Schlaf wieder gut“ wecken Erwartungen, die mit sachlicher Information nichts zu tun haben.
Dasselbe gilt für Erfolgsquoten („90 % unserer Klient:innen fühlen sich nach der Behandlung besser“) und Sterne-Widgets. Selbst wenn eine Zahl stimmt, sagt sie über die einzelne Person nichts aus. Deshalb haben unsere Websites für psychologische Praxen bewusst keinen Bewertungs- oder Testimonial-Bereich. Vertrauen entsteht durch ein ehrliches Porträt, eine klare Beschreibung Ihrer Arbeitsweise und transparente Kosten.

Honorar, Kassenleistung und Kostenzuschuss transparent machen
Die Ethikrichtlinie verlangt, dass Sie vorab über die Kosten Ihrer Leistungen, die Abrechnung mit der Sozialversicherung und die damit verbundene Datenweitergabe aufklären. Eine klare Kostenseite erledigt einen großen Teil davon, bevor sich jemand meldet. Transparenz ist hier also Pflicht und gutes Marketing zugleich.

Was auf Ihre Seite „Kosten“ gehört
- Ihr Honorar für Erstgespräch, Diagnostik, Behandlungseinheit und Beratung, jeweils mit Dauer
- Ob Sie an der Kassenleistung teilnehmen: Seit 26. Jänner 2026 bieten ÖGK, SVS und BVAEB klinisch-psychologische Behandlung über einen Gesamtvertrag mit dem BÖP an, vermittelt über die Servicestelle psyhelp
- Als Wahlpsycholog:in: Kostenzuschuss der Kasse möglich, ärztliche Untersuchung vor der zweiten Behandlung, Bewilligung ab der elften Einheit
- Welche Leistungen Klient:innen selbst zahlen, etwa gesundheitspsychologische Beratung oder Gutachten im privaten Auftrag
- Absageregelung und Zahlungsmodalitäten
- Einen Link zur aktuellen Information der Kasse statt eines fixen Zuschussbetrags, der bald veraltet
Was Sie vermeiden sollten: „Aktionspreis“, „Erstgespräch gratis, nur im März“ oder Paketrabatte. Das ist Anpreisung und rückt die kommerzielle Seite vor die fachliche. Ein kostenloses kurzes Telefonat zum Kennenlernen dürfen Sie sachlich erwähnen, wenn Sie es allen anbieten.
Google-Bewertungen: nicht verhindern, nicht anfragen
Ein Google-Unternehmensprofil Ihrer Praxis kann jeder bewerten. Löschen lassen können Sie nur Bewertungen, die gegen die Google-Richtlinien verstoßen, etwa beleidigende oder offensichtlich gefälschte. Aktiv um Bewertungen bitten sollten Sie Ihre Klient:innen nicht: Die Bitte bringt sie in eine Rolle, die mit der Behandlung kollidiert, und jede öffentliche Bewertung macht sichtbar, dass jemand bei Ihnen war.
- Antworten: Bestätigen Sie nie, dass jemand Ihre Klientin oder Ihr Klient ist, auch nicht bei unfairer Kritik. Eine kurze, allgemeine Antwort ohne Bezug zur Behandlung reicht, oft ist keine Antwort die beste.
- Einbinden: Sterne oder Bewertungs-Widgets gehören nicht auf Ihre Website.
- Pflegen: Halten Sie Öffnungszeiten, Adresse, Berufsbezeichnung und Website-Link im Profil aktuell. Wie das geht, zeigt der Beitrag zum Google-Profil. Wie Ihre Seite in den Suchergebnissen aussieht, prüfen Sie mit der Google-Vorschau.
Social Media, Fachbeiträge und Online-Angebote
Die Ethikrichtlinie stellt klar: Auch im Internet und in sozialen Netzwerken muss Ihr Angebot der gebotenen Sachlichkeit und nachvollziehbaren Objektivität entsprechen. Fachliche Inhalte sind dabei ausdrücklich möglich und oft die beste Werbung.
- Psychoedukation: Beiträge zu Stress, Schlaf, Konzentration oder Angst sind erlaubt, wenn sie fachlich korrekt sind und keine Heilversprechen enthalten.
- Fallbeispiele: Nur stark verfremdet und so, dass niemand, auch nicht die betroffene Person selbst, sich wiedererkennt.
- Keine Beratung per Direktnachricht: Verweisen Sie auf das Erstgespräch und nennen Sie für akute Krisen Notrufnummern.
- Online-Termine: Online-Leistungen erlaubt § 32a PG nur synchron mit Ton und Bild und nur, wenn sie fachlich oder örtlich begründet sind und die Klient:in einverstanden ist; den Grund dokumentieren Sie. Verschwiegenheit und Datenschutz gelten genauso. Nennen Sie klar, was Sie per Video anbieten und was nur in der Praxis, etwa Testdiagnostik.
- Anzeigen: Ausdrücklich verboten sind Suchanzeigen für Ihren Beruf nicht. Sie müssen aber sachlich bleiben: Berufsbezeichnung, Angebot, Ort. Superlative, Rabatte oder Heilversprechen sind auch dort unzulässig.
Provisionsverbot: kein Geld für Zuweisungen
Sie dürfen für die Zuweisung oder Empfehlung von Personen zur Klinischen Psychologie oder Gesundheitspsychologie keine Vergütung geben, nehmen oder sich zusichern lassen (§ 38 Abs. 2 PG). Solche Vereinbarungen sind nichtig, und das Verbot gilt auch für andere Personen und Unternehmen. Die Ethikrichtlinie ergänzt: Auch Zuwendungen, die Ihre Objektivität beeinflussen könnten, sind tabu; orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten von geringem Wert können unbedenklich sein. In der Praxis betrifft das vor allem:
- Vermittlungsplattformen, die eine Gebühr pro vermittelter Person oder pro gebuchtem Erstgespräch verlangen
- „Empfehlungsprämien“ für Ärzt:innen, Schulen, Betriebe oder Kolleg:innen
- Affiliate-Links, über die Sie an Apps, Tests oder Büchern mitverdienen, die Sie Klient:innen empfehlen
Ein Verzeichniseintrag mit fixer Jahresgebühr, unabhängig von der Zahl der Anfragen, ist etwas anderes. Prüfen Sie aber das Kleingedruckte, bevor Sie sich eintragen.
Schnell-Check für Ihre Texte
So machen Sie es richtig
- „Klinische Psychologin (Klinische Neuropsychologie), Schwerpunkte: Gedächtnis, Konzentration, Schlaganfall“
- „Klinisch-psychologische Behandlung: Erstgespräch 50 Minuten 110 €. Kassenleistung über psyhelp möglich – so funktioniert es.“
- „Ich arbeite auf Deutsch und Englisch, mit Jugendlichen und Erwachsenen.“
- „Gesundheitspsychologische Beratung für Betriebe: Stress, Schlaf, Bewegung.“
- Ein Hinweis auf Notrufnummern für akute Krisen
Lieber nicht
- „Endlich wieder schlafen – garantiert in sechs Einheiten“
- Klient:innenstimmen, Sterne oder „9 von 10 Klient:innen empfehlen mich“
- „Psychotherapie“ als Bezeichnung Ihres Angebots
- „Burnout-Expertin“ als selbst erfundener Titel
- Fünf und mehr Spezialisierungen hinter der Berufsbezeichnung
Websites für Klinische Psycholog:innen
Ruhig, sachlich und ohne Bewertungen: Sehen Sie, wie eine Website mit Spezialisierungen, Kosten, Kassenleistung und Erstgespräch aussieht, die die Werberegeln einhält.
Welche Angaben ins Impressum gehören, lesen Sie in den Pflichtangaben für Klinische und Gesundheitspsycholog:innen. Wenn Sie gerade erst starten: Der Leitfaden zur eigenen psychologischen Praxis begleitet Sie von der Berufsliste bis zur Eröffnung. Wie die Regeln für andere Gesundheitsberufe aussehen, zeigen die Beiträge zur Werbung für Ärzt:innen und zur Werbung für Physiotherapeut:innen.
Quellen
- RIS – Psychologengesetz 2013, § 38 (Werbebeschränkung und Provisionsverbot)
- RIS – Psychologengesetz 2013, § 4 (Bezeichnung Psychologin, Psychologe)
- RIS – Psychologengesetz 2013, § 20 (Berufsbezeichnung Gesundheitspsychologin)
- RIS – Psychologengesetz 2013, § 29 (Berufsbezeichnung Klinische Psychologin)
- RIS – Psychologengesetz 2013, § 32a (IT-gestützte Berufsausübung)
- RIS – Psychologengesetz 2013, § 47 (Strafbestimmungen)
- RIS – Psychotherapiegesetz 2024, § 8 (Berufs- und Zusatzbezeichnungen)
- Sozialministerium – Ethikrichtlinie für Klinische Psychologie und Gesundheitspsychologie
- Sozialministerium – Richtlinie für Spezialisierungen (14.11.2024)
- BÖP – Servicestelle psyhelp


