Das Wichtigste in Kürze
- Psychotherapeut:innen müssen sich jeder unsachlichen oder unwahren Information enthalten und dürfen verbotene Werbung durch Dritte weder veranlassen noch dulden (§ 48 PThG 2024).
- Die Werberichtlinie des Gesundheitsministeriums nennt, was erlaubt ist (Methode, Setting, Sprachen, Schwerpunkte, Hinweise zur Krankenversicherung) und was nicht (Gutscheine, Flugblätter, Plakat- und Bannerwerbung).
- Keine Klient:innenstimmen, keine Bewertungen, keine Erfolgsquoten auf der Website: Sie wecken Erwartungen und gefährden die Verschwiegenheit.
- Die Berufsbezeichnung ist geschützt: Cluster und Methode dürfen in Klammern stehen, in Fachausbildung gilt eine ungekürzte Bezeichnung (§ 8 PThG 2024).
- Es gilt ein Provisionsverbot (§ 49 PThG 2024): keine Vergütung für vermittelte Patient:innen, auch nicht über Plattformen.
Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Regeln ändern sich – prüfen Sie Details bei Ihrer Kammer, Ihrem Berufsverband oder Ihrer Steuerberatung.
Werbung für Psychotherapeut:innen: PThG 2024 und Richtlinien
Seit 2025 regelt das Psychotherapiegesetz 2024 (PThG 2024) Ihren Beruf. Eine Kammer gibt es nicht, die Werberegeln stehen deshalb im Gesetz selbst. Konkretisiert werden sie durch Richtlinien des Gesundheitsministeriums, die zwar keine Gesetze sind, aber den Sorgfaltsmaßstab für Ihren Beruf beschreiben.
| Regel | Inhalt | Was das für Ihre Werbung heißt |
|---|---|---|
| § 48 PThG 2024 | Keine unsachliche und unwahre Information; verbotene Werbung durch Dritte weder veranlassen noch mitwirken | Gilt für Website, Google-Profil, Verzeichnisse, Anzeigen und Social Media |
| § 49 PThG 2024 | Provisionsverbot für die Zuweisung von Patient:innen | Keine Gebühr pro Vermittlung, keine Empfehlungsprämien |
| § 8 PThG 2024 | Berufs- und Zusatzbezeichnungen, Verbot verwechselbarer Bezeichnungen | Titel, Cluster und Methode korrekt angeben |
| Werberichtlinie | Was zulässige Information ist und welche Werbeformen ausscheiden | Maßstab für Inhalte und Kanäle |
| Richtlinie Online-Psychotherapie (2025) | Begriffe und Rahmen für Behandlung per Video | Wie Sie Online-Angebote benennen |
Wichtig für die Zusammenarbeit mit Agenturen: Sie dürfen verbotene Werbung durch Dritte, etwa Medien, Plattformen oder Ihre Webagentur, weder veranlassen noch dabei mithelfen (§ 48 Abs. 2 PThG 2024). Lesen Sie Texte, Anzeigen und Profile also immer selbst, bevor sie online gehen. Verstöße können verwaltungsstrafrechtliche Folgen haben.
Was Sie zeigen dürfen und sollten
Die Werberichtlinie zählt auf, welche Informationen neben Name und Berufsbezeichnung zulässig sind. Sie verlangt sogar, dass Ihre Angaben ausreichend über Art, Umfang und Indikation Ihrer Leistungen informieren. Für Ihre Website heißt das:
- Name, Berufsbezeichnung, Zusatzbezeichnung und akademische Grade
- Adresse, Telefonnummer und Sprechstunden
- Setting: Einzel-, Paar-, Familien- oder Gruppentherapie
- Altersgruppen, mit denen Sie arbeiten, etwa Kinder und Jugendliche
- Sprachen, in denen Sie arbeiten
- Mitgliedschaften in Fachvereinigungen
- Arbeitsschwerpunkte und Zielgruppen, die sich aus Ausbildung und Weiterbildung ergeben, z. B. Krebserkrankungen oder Suchterkrankungen
- Hinweise auf die soziale Krankenversicherung, etwa ob und wie ein Kostenzuschuss möglich ist
Üben Sie zusätzlich einen anderen psychosozialen Beruf aus, dürfen Sie darauf hinweisen, aber klar getrennt von der Psychotherapie. Das gilt etwa, wenn Sie auch in der Lebens- und Sozialberatung tätig sind: eigener Abschnitt, eigene Berufsbezeichnung, eigene Preise.
Wo die Grenze liegt
Unsachlich ist nach der Werberichtlinie jede Information, die wahrheitswidrig, irreführend, marktschreierisch oder fachfremd ist, wissenschaftlichen Erkenntnissen widerspricht oder unerfüllbare Erwartungen weckt. Konkret nennt die Richtlinie:
- Herabsetzende Äußerungen über Kolleg:innen oder andere Methoden und vergleichende Werbung
- Den Eindruck einer Exklusivität, die es nicht gibt („die einzige Traumatherapeutin im Bezirk“)
- Aufdringliche oder marktschreierische Selbstanpreisung
- Gutscheine für psychotherapeutische Leistungen und Angebote im Rahmen von Auktionen
- Flugblätter, Postwurfsendungen oder Werbe-E-Mails an Personen außerhalb Ihres Patient:innenkreises
- Werbeaufschriften auf Fahrzeugen, Werbeanrufe ohne Einwilligung und Vorträge, die eigentlich Werbeveranstaltungen sind
- Fernseh-, Radio-, Kino-, Plakat- und Internetwerbung wie Werbebanner auf fremden Websites: darauf soll ganz verzichtet werden
- Fachfremde Angebote wie Astrologie, Bachblüten- oder Aromatherapie im Zusammenhang mit Psychotherapie
Keine Klient:innenstimmen, keine Erfolgsquoten
Testimonials sind in der Psychotherapie nicht nur heikel, sondern praktisch unvereinbar mit dem Beruf. Schon ein freundliches Zitat verrät, dass jemand bei Ihnen in Behandlung war. Wer in einer Abhängigkeitsbeziehung um eine Empfehlung gebeten wird, kann kaum frei Nein sagen. Und Sätze wie „Nach zehn Stunden war meine Angst weg“ wecken genau die unerfüllbaren Erwartungen, vor denen die Werberichtlinie warnt.
Dasselbe gilt für Erfolgsquoten („92 % unserer Klient:innen fühlen sich nach der Therapie besser“) und Sterne-Widgets. Selbst wenn eine Zahl stimmt, ist sie für die einzelne Person nicht aussagekräftig. Deshalb haben unsere Websites für Psychotherapeut:innen bewusst keinen Bewertungs- oder Testimonial-Bereich. Vertrauen entsteht durch ein ehrliches Porträt, eine klare Beschreibung Ihrer Arbeitsweise und transparente Kosten.
Berufsbezeichnung, Cluster und Methode
Wer sich wie nennen darf, regelt § 8 PThG 2024 genau. Fehler bei der Bezeichnung zählen zu den häufigsten Beanstandungen auf Websites.
- Berufsbezeichnung: „Psychotherapeutin“, „Psychotherapeut“ oder „Psychotherapeut:in“ (§ 8 Abs. 1 PThG 2024).
- Cluster und Methode: In Klammern dürfen Sie den Cluster angeben, also Humanistische, Psychoanalytisch-Psychodynamische oder Systemische Therapie oder Verhaltenstherapie, und nach einem Schrägstrich die Methode, z. B. „Psychotherapeutin (Systemische Therapie/Systemische Familientherapie)“ (§ 8 Abs. 2).
- Weiterbildungen: Eine qualitätsgesicherte Weiterbildung darf nach den Zusatzbezeichnungen stehen, samt der erlernten Methode (§ 8 Abs. 3).
- In Fachausbildung führen Sie die Bezeichnung „Psychotherapeut:in in Fachausbildung unter Lehrsupervision“ ungekürzt, auch auf der Website und auf Social Media (§ 8 Abs. 8).
- Verwechselbare Bezeichnungen wie „Psychotherapeutische Beraterin“ oder „Psychotherapie-Coach“ sind allen verboten, die nicht zur Psychotherapie berechtigt sind (§ 8 Abs. 7).
Erfundene Titel wie „Spezialistin für Burnout“ oder „Expertin für Angst“ sind keine geschützten Bezeichnungen. Sie wirken wie eine Zusatzqualifikation, die es nicht gibt. Schreiben Sie stattdessen „Arbeitsschwerpunkt: Erschöpfung und Burnout“.
Honorar und Kassenzuschuss transparent machen
Die Frage nach den Kosten entscheidet oft, ob sich jemand meldet. Die Werberichtlinie erlaubt ausdrücklich Hinweise auf die soziale Krankenversicherung, und eine klare Kostenseite erspart Ihnen viele Rückfragen im Erstgespräch. Transparenz ist hier also gutes Marketing.

Was auf Ihre Seite „Kosten“ gehört
- Ihr Honorar pro Einheit (z. B. 50 Minuten) und für das Erstgespräch
- Ob Sie Wahltherapeut:in sind oder kassenfinanzierte Plätze anbieten, die über regionale Clearingstellen vergeben werden
- Kostenzuschuss bei Wahltherapeut:innen: ärztliche Untersuchung vor der zweiten Sitzung, Bewilligung der Kasse ab der elften Sitzung
- Absageregelung und Zahlungsmodalitäten
- Einen Link zur aktuellen Information Ihrer Kasse statt eines fixen Zuschussbetrags, der bald veraltet
Was Sie vermeiden sollten: „Aktionspreis“, „Erstgespräch gratis, nur im März“ oder Paketrabatte („10 Stunden zum Preis von 8“). Das ist Anpreisung und rückt die kommerzielle Seite vor die fachliche. Ein kostenloses kurzes Telefonat zum Kennenlernen dürfen Sie aber sachlich erwähnen.
Google-Bewertungen: nicht verhindern, nicht anfragen
Ein Google-Unternehmensprofil Ihrer Praxis kann jeder bewerten. Löschen lassen können Sie nur Bewertungen, die gegen die Google-Richtlinien verstoßen, etwa beleidigende oder offensichtlich gefälschte. Aktiv um Bewertungen bitten sollten Sie Ihre Patient:innen dagegen nicht: Die Bitte selbst bringt Menschen in eine Rolle, die mit der therapeutischen Beziehung kollidiert, und jede öffentliche Bewertung macht sichtbar, dass jemand bei Ihnen in Behandlung war.
- Antworten: Bestätigen Sie nie, dass jemand Ihre Patientin oder Ihr Patient ist, auch nicht bei unfairer Kritik. Eine kurze, allgemeine Antwort ohne jeden Bezug zur Behandlung reicht, oft ist keine Antwort die beste.
- Einbinden: Sterne oder Bewertungs-Widgets gehören nicht auf Ihre Website.
- Pflegen: Halten Sie Öffnungszeiten, Adresse und Website-Link im Profil aktuell. Wie das geht, zeigt der Beitrag zum Google-Profil.
Social Media, Content und Online-Psychotherapie
Auch im Internet und in sozialen Netzwerken gilt § 48 PThG 2024: sachlich, wahr, ohne Heilversprechen. Fachliche Inhalte sind dabei ausdrücklich möglich und oft die beste Werbung.

- Psychoedukation: Beiträge zu Themen wie Schlaf, Stress oder Angst sind erlaubt, wenn sie fachlich korrekt sind und keine Heilversprechen enthalten.
- Fallbeispiele: Nur stark verfremdet und so, dass niemand, auch nicht die betroffene Person selbst, sich wiedererkennt.
- Keine Beratung per Direktnachricht: Verweisen Sie auf das Erstgespräch. Chats sind nach der Richtlinie Online-Psychotherapie nur ein Begleitangebot zu einer laufenden Behandlung.
- Anzeigen: Die Werberichtlinie empfiehlt, auf Internetwerbung wie Werbebanner auf fremden Websites ganz zu verzichten. Ob eine dezente Suchanzeige darunter fällt, ist nicht ausdrücklich geregelt. Wer sicher gehen will, verzichtet darauf oder klärt es vorab mit dem Berufsverband.
- Online-Psychotherapie: Verwenden Sie genau diesen Begriff. Bezeichnungen wie „Online-Therapie“, „Cyber-Therapie“ oder „virtuelle Couch“ lehnt die Richtlinie ab. Online-Psychotherapie ist nach § 39 PThG 2024 nur synchron mit Ton und Bild und nur bei fachlich oder örtlich begründeter Notwendigkeit zulässig; empfohlen wird mindestens eine Einheit in Präsenz innerhalb der ersten fünf.
- Apps und KI: Apps können eine Behandlung begleiten, ersetzen sie aber nicht. Werben Sie also nicht mit „Therapie per App“.
Provisionsverbot: kein Geld für Zuweisungen
Sie dürfen für die Zuweisung von Patient:innen keine Vergütung versprechen, geben, annehmen oder sich zusichern lassen (§ 49 PThG 2024). Solche Vereinbarungen sind nichtig, gezahlte Beträge können zurückgefordert werden, und das Verbot gilt auch für andere Personen und Unternehmen. In der Praxis betrifft das vor allem:
- Vermittlungsplattformen, die eine Gebühr pro vermittelter Patientin oder pro gebuchtem Erstgespräch verlangen
- „Empfehlungsprämien“ für Ärzt:innen, Coaches oder Kolleg:innen
- Affiliate-Links, über die Sie an Apps oder Produkten mitverdienen, die Sie Patient:innen empfehlen
Ein Verzeichniseintrag mit fixer Jahresgebühr, unabhängig von der Zahl der Anfragen, ist etwas anderes. Prüfen Sie aber das Kleingedruckte, bevor Sie sich eintragen.
Schnell-Check für Ihre Texte
So machen Sie es richtig
- „Psychotherapeutin (Verhaltenstherapie), Schwerpunkte: Angst, Depression, Burnout“
- „Erstgespräch 50 Minuten: 100 €. Kostenzuschuss der Kasse möglich – so funktioniert es.“
- „Ich arbeite auf Deutsch und Englisch, mit Erwachsenen und Paaren.“
- „Online-Psychotherapie per Video ist in begründeten Fällen möglich.“
- Ein Hinweis auf Notrufnummern für akute Krisen
Lieber nicht
- „Endlich angstfrei – in nur 10 Sitzungen“
- Klient:innenstimmen, Sterne oder „9 von 10 Klient:innen empfehlen mich“
- „Gutschein für eine Therapiestunde – das perfekte Geschenk“
- „Online-Therapie von der virtuellen Couch aus“
- „Psychotherapeutin“ ohne Zusatz, solange Sie noch in Fachausbildung sind
Websites für Psychotherapeut:innen
Ruhig, sachlich und ohne Bewertungen: Sehen Sie, wie eine Website mit Methode, Honorar, Kassenzuschuss und Erstgespräch aussieht, die die Werberegeln einhält.
Welche Angaben ins Impressum gehören, lesen Sie in den Pflichtangaben für Psychotherapeut:innen. Wenn Sie gerade erst starten: Der Leitfaden zur eigenen psychotherapeutischen Praxis begleitet Sie von der Berufsliste bis zur Eröffnung. Wie die Regeln für andere Berufe aussehen, zeigen die Beiträge zur Werbung für Ärzt:innen und zur Werbung für Physiotherapeut:innen.
Quellen
- RIS – Psychotherapiegesetz 2024, § 48 (Informationen in der Öffentlichkeit)
- RIS – Psychotherapiegesetz 2024, § 49 (Provisionsverbot)
- RIS – Psychotherapiegesetz 2024, § 8 (Berufs- und Zusatzbezeichnungen)
- RIS – Psychotherapiegesetz 2024, § 39 (Online-Psychotherapie)
- Sozialministerium – Werberichtlinie Psychotherapie
- Sozialministerium – Richtlinie Online-Psychotherapie (Stand Juli 2025)
- ÖGK – Psychotherapie und psychische Gesundheit


