Das Wichtigste in Kürze
- § 39 MTD-Gesetz verbietet bei freiberuflicher Tätigkeit jede vergleichende, diskriminierende oder unsachliche Werbung – sachliche Information ist erlaubt.
- Für Zuweisungen gilt ein Provisionsverbot: kein Geld und keine Vorteile für Patient:innen, die Ihnen jemand schickt.
- Vor der Behandlung müssen Sie über Ablauf, Kosten und Kassenerstattung informieren – eine klare Honorarseite erledigt das schon vorab.
- Physiotherapeut:in ist eine geschützte Berufsbezeichnung; Fantasie-Titel und verwechselbare Bezeichnungen sind verboten.
- Bewertungen, Fotos und Videos: nur echte Stimmen, keine gekauften Rezensionen und Aufnahmen von Patient:innen nur mit ausdrücklicher Einwilligung.
Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Regeln ändern sich – prüfen Sie Details bei Ihrer Kammer, Ihrem Berufsverband oder Ihrer Steuerberatung.
Die Grundlage: § 39 MTD-Gesetz 2024
Das MTD-Gesetz 2024 gilt seit 1. September 2024 für alle gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufe, also auch für die Physiotherapie. Eine Kammer oder eine eigene Berufsordnung wie bei Ärzt:innen gibt es nicht. Die Werberegeln stehen deshalb direkt im Gesetz, in § 39 „Werbebeschränkung, Provisionsverbot, Informationspflicht und Rechnungslegung“:
| Absatz | Inhalt | Was das für Ihre Werbung heißt |
|---|---|---|
| Abs. 1 | Keine Werbung, die das Ansehen des Berufs beeinträchtigt; verboten ist jede vergleichende, diskriminierende oder unsachliche Anpreisung | Gilt im Zusammenhang mit freiberuflicher Tätigkeit: Website, Flyer, Anzeigen, Social Media |
| Abs. 2 | Provisionsverbot: keine Vergütungen für die Zuweisung von Personen – weder geben noch nehmen | Verträge, die dagegen verstoßen, sind nichtig; Leistungen daraus können zurückgefordert werden |
| Abs. 3 | Vor der Behandlung informieren über Ablauf, Kosten (inkl. voraussichtlicher Kassenleistung und Selbstbehalt) und Berufshaftpflicht; Kosten nach objektiven, nichtdiskriminierenden Kriterien | Transparente Honorarseite, einheitliche Preisregeln statt individueller Deals |
| Abs. 4 | Klare Rechnung, wenn nicht direkt mit der Kasse abgerechnet wird | Honorarnote, mit der Patient:innen die Rückerstattung beantragen können |
Verstöße gegen § 39 sind nach § 57 MTD-Gesetz Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 5.000 €. Daneben gilt das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG): Mitbewerber:innen und Verbände können irreführende Werbung abmahnen und auf Unterlassung klagen. Und weil Sie Gesundheitsdaten verarbeiten, kommen DSGVO und Ihre Verschwiegenheitspflicht (§ 36 MTD-Gesetz) dazu.
Berufsbezeichnung: Wer sich Physiotherapeut:in nennen darf
„Physiotherapeutin“ und „Physiotherapeut“ sind geschützt. Nur wer im Gesundheitsberuferegister eingetragen ist, darf sie führen – und muss es bei der Berufsausübung auch (§ 3 MTD-Gesetz). Verboten sind verwechselbare Bezeichnungen und alle Bezeichnungen, die das Gesetz nicht vorsieht (§ 3 Abs. 5). Zusatzbezeichnungen sind nur für gesetzlich geregelte Spezialisierungen vorgesehen. Für Ihre Werbung heißt das: Die Berufsbezeichnung steht vorne, Fortbildungen beschreiben Sie als Methoden.
| Beruf | Rechtsgrundlage | Was die Werbung zeigen darf |
|---|---|---|
| Physiotherapeut:in | MTD-Gesetz 2024, Eintrag im Gesundheitsberuferegister | Physiotherapie bei Erkrankungen (mit ärztlicher Anordnung), Prävention und Gesundheitsförderung |
| Heilmasseur:in | Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz (MMHmG) | Heilmassagen nach ärztlicher Anordnung – keine Physiotherapie |
| Gewerbliche:r Masseur:in | Gewerbeordnung (reglementiertes Gewerbe) | Massagen an Gesunden, keine Heilbehandlung |
| Trainer:in, Personal Trainer | Gewerbeordnung | Training für Gesunde – keine Behandlung von Krankheiten oder Verletzungen |
Methoden, Wirksamkeit und Preise: Was Sie sagen dürfen
„Sachlich“ heißt: wahr, überprüfbar und ohne Druck. Sie dürfen beschreiben, was Sie tun, für wen es gedacht ist und wie eine Behandlung abläuft. Heikel wird es bei Erfolgsversprechen, Superlativen und Vergleichen. Das UWG verbietet irreführende Angaben ohnehin für alle Unternehmen (§ 2 UWG). Vergleichende Werbung erlaubt das UWG zwar unter Bedingungen (§ 2a UWG), für Physiotherapeut:innen schließt § 39 MTD-Gesetz sie aber ausdrücklich aus.
- Methoden: „Manuelle Therapie, Trainingstherapie, Lymphdrainage, Vestibuläre Rehabilitation“ – mit einem Satz, was dabei passiert.
- Wirksamkeit: „kann helfen“, „Ziel ist …“, „wir erarbeiten gemeinsam ein Übungsprogramm“. Nicht: „schmerzfrei in fünf Einheiten“ oder „heilt Bandscheibenvorfälle“.
- Zielgruppen: „nach Kreuzband-OP“, „für Läufer:innen“, „bei Schwindel“ – das ist Information und hilft bei Google.
- Ausstattung und Rahmen: Räume, Geräte, barrierefreier Zugang, Sprachen, Hausbesuche, Online-Termine.
- Keine Vergleiche: „anders als andere Praxen nehmen wir uns Zeit“ ist vergleichend; „Jede Einheit dauert 60 Minuten“ ist Information.
Honorare und Kassenrückerstattung als Wahlphysio
Preise zu nennen ist nicht nur erlaubt, sondern hilft Ihnen bei der Informationspflicht nach § 39 Abs. 3. Die meisten freiberuflichen Physiotherapeut:innen arbeiten als Wahlphysiotherapeut:in: Patient:innen zahlen Ihr Honorar und reichen Honorarnote und ärztliche Verordnung bei ihrer Kasse (ÖGK, BVAEB oder SVS) ein. Erstattet werden in der Regel 80 % dessen, was die Kasse einer Vertragspartner:in zahlen würde (§ 131 ASVG) – oft deutlich weniger als Ihr Honorar. Genau das sollten Patient:innen vorher wissen.
Das gehört auf Ihre Honorarseite
- Honorar je Einheit (z. B. 30, 45, 60 Minuten) und für Hausbesuche, als Endpreis
- Hinweis, dass die Kasse nur einen Teil zurückerstattet, und wie die Einreichung funktioniert
- Ob eine ärztliche Verordnung oder Bewilligung nötig ist – je nach Kasse prüfen
- Absage- und Ausfallregeln, Zahlungsarten
- Preise für Präventions- und Trainingsangebote ohne Kassenerstattung
Gutscheine, Rabatte und Gratis-Angebote
Ein generelles Zugabenverbot gibt es in Österreich nicht mehr. Geschenkgutscheine für Behandlungen oder Kurse sind deshalb unproblematisch. Bei Rabatten gilt § 39: Kosten müssen nach objektiven, nichtdiskriminierenden Kriterien berechnet werden. Ein veröffentlichter Zehnerblock-Preis oder ein Tarif für Studierende ist eine Preisregel für alle; „Nur diese Woche 30 % auf alles!“ ist eine unsachliche Anpreisung. Wer „gratis“ schreibt, muss es auch so meinen: Nach dem UWG ist es unlauter, etwas als kostenlos zu bewerben, wenn doch Kosten anfallen. Auf der Honorarnote steht immer der tatsächlich bezahlte Betrag – nur der ist Grundlage für die Rückerstattung.
Zuweisungen und Provisionsverbot
Viele Patient:innen kommen über Ärzt:innen. Diese Zusammenarbeit dürfen Sie pflegen, aber nicht bezahlen: § 39 Abs. 2 verbietet Vergütungen für die Zuweisung von Personen – in beide Richtungen. Unzulässig sind also Kopfprämien für Orthopäd:innen, „Marketingbeiträge“ an ein Fitnessstudio pro vermittelter Person oder ein Bonus für Patient:innen, die Freund:innen werben. Erlaubt sind sachliche Kooperationen: ein gemeinsamer Termin für Rückfragen, eine Infomappe für Zuweiser:innen, Raummiete zu marktüblichen Konditionen. Welche Regeln für die ärztliche Seite gelten, steht im Beitrag zu Werbung für Ärzt:innen in Österreich.
Bewertungen, Google-Profil und Empfehlungen
Echte Bewertungen auf Google oder in Verzeichnissen sind für eine Physiotherapie-Praxis wertvoll – und erlaubt. Das UWG zieht aber klare Grenzen: Gefälschte Bewertungen abzugeben oder in Auftrag zu geben ist immer unlauter (Anhang Z 23c UWG). Wer Bewertungen auf der eigenen Website zeigt, darf nicht behaupten, sie stammten von Patient:innen, ohne das angemessen zu prüfen (Z 23b), und muss sagen, ob und wie er die Echtheit sicherstellt (§ 2 Abs. 6b UWG).
- Bitten ja, belohnen nein: Ein Hinweis nach der letzten Einheit oder ein Bewertungs-QR-Code am Empfang ist in Ordnung. Rabatte oder Gutscheine gegen Bewertungen sind es nicht.
- Unverändert einbinden: Zitieren Sie Bewertungen vollständig oder verlinken Sie Ihr Profil – keine gekürzten Zitate, die eine Heilwirkung versprechen.
- Antworten ohne Patientendaten: Ihre Verschwiegenheitspflicht gilt auch bei Kritik. Bestätigen Sie nicht, dass jemand bei Ihnen in Behandlung war, und nennen Sie keine Details.
Wie Sie Ihr Profil vollständig einrichten, zeigt der Beitrag zum Google-Unternehmensprofil.
Social Media, Fotos und Videos mit Patient:innen
Übungsvideos, Einblicke in die Praxis und kurze Erklärungen funktionieren auf Instagram oder YouTube gut. Es gelten dieselben Regeln wie auf der Website. Sobald Patient:innen erkennbar sind, kommen drei Schutzschichten dazu: die Verschwiegenheitspflicht (§ 36 MTD-Gesetz), die DSGVO – Fotos aus der Behandlung sind Gesundheitsdaten, Sie brauchen eine ausdrückliche Einwilligung (Art. 9 DSGVO) – und das Recht am eigenen Bild.

Bevor ein Foto oder Video online geht
- Schriftliche Einwilligung für genau diesen Zweck und diese Kanäle (Website, Instagram, YouTube)
- Hinweis, dass die Einwilligung jederzeit widerrufen werden kann – und ein Ablauf, um Inhalte dann zu löschen
- Bei Kindern: Einwilligung der Obsorgeberechtigten
- Keine Diagnosen, Namen oder Details zur Krankengeschichte im Text
- Kooperationen mit Marken oder Influencer:innen klar als Werbung kennzeichnen

Gewinnspiele mit einer Gratis-Behandlung als Preis, Challenges mit Heilversprechen oder „Vorher-nachher“-Videos ohne Einordnung wirken schnell unsachlich. Besser funktionieren Inhalte, die zeigen, wie Sie arbeiten: eine Übung des Monats, die Antwort auf eine häufige Frage, ein Blick in den Trainingsraum.
Schnell-Check: Do & Don’t
So machen Sie es richtig
- „Physiotherapeutin, BSc – Schwerpunkte: Sportphysiotherapie und Kiefergelenk“
- „Einheit 60 Minuten: 95 €. Die Kasse erstattet einen Teil, wir zeigen Ihnen wie.“
- „Zehnerblock für Medizinische Trainingstherapie zum veröffentlichten Blockpreis“
- Echte, unveränderte Google-Bewertungen verlinken
- Übungsvideo mit schriftlicher Einwilligung der gezeigten Person
Lieber nicht
- „Die beste Physiotherapie in Graz“
- „Schmerzfrei in fünf Einheiten – garantiert“
- „Rücken-Spezialistin“ als Titel ohne gesetzliche Grundlage
- „10 € Gutschein für jede 5-Sterne-Bewertung“
- Provision an Ärzt:innen oder Studios für vermittelte Patient:innen
Pflichtangaben wie Impressum und Berufsbezeichnung sind ein eigenes Thema – siehe Pflichtangaben für Physiotherapie-Websites in Österreich. Wenn Sie gerade erst starten, hilft der Leitfaden zur Gründung einer Physiotherapie-Praxis.
Websites für Physiotherapie-Praxen
Sachliche Texte, transparente Honorarseite, eingebundene Bewertungen: So sehen unsere Websites für Physiotherapeut:innen aus.
Quellen
- RIS – MTD-Gesetz 2024, § 39 (Werbebeschränkung, Provisionsverbot, Informationspflicht)
- RIS – MTD-Gesetz 2024, § 3 (Führen der Berufsbezeichnungen)
- RIS – MTD-Gesetz 2024, § 36 (Verschwiegenheitspflicht)
- RIS – MTD-Gesetz 2024, § 57 (Strafbestimmungen)
- RIS – UWG, geltende Fassung (inkl. § 2a und Anhang Z 20, 23b, 23c)
- RIS – ASVG, § 131 (Kostenerstattung)
- EUR-Lex – Datenschutz-Grundverordnung, Art. 9


