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Praxis online

Werbung für Physiotherapeut:innen in Österreich: Was erlaubt ist und was nicht

Seit dem MTD-Gesetz 2024 steht im Gesetz, wie Physiotherapeut:innen werben dürfen: sachlich ja, vergleichend oder marktschreierisch nein. Dazu kommen ein Provisionsverbot, eine Pflicht zur Kosteninformation und das allgemeine Wettbewerbsrecht. Dieser Leitfaden übersetzt die Regeln in konkrete Formulierungen für Website, Google-Profil und Instagram.

9 Min. LesezeitStand: November 2026

Lichtdurchfluteter Trainingsraum einer Physiotherapie-Praxis mit zwei hölzernen Pilates-Reformern, vorne unscharf eine Grünpflanze

Das Wichtigste in Kürze

  • § 39 MTD-Gesetz verbietet bei freiberuflicher Tätigkeit jede vergleichende, diskriminierende oder unsachliche Werbung – sachliche Information ist erlaubt.
  • Für Zuweisungen gilt ein Provisionsverbot: kein Geld und keine Vorteile für Patient:innen, die Ihnen jemand schickt.
  • Vor der Behandlung müssen Sie über Ablauf, Kosten und Kassenerstattung informieren – eine klare Honorarseite erledigt das schon vorab.
  • Physiotherapeut:in ist eine geschützte Berufsbezeichnung; Fantasie-Titel und verwechselbare Bezeichnungen sind verboten.
  • Bewertungen, Fotos und Videos: nur echte Stimmen, keine gekauften Rezensionen und Aufnahmen von Patient:innen nur mit ausdrücklicher Einwilligung.

Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Regeln ändern sich – prüfen Sie Details bei Ihrer Kammer, Ihrem Berufsverband oder Ihrer Steuerberatung.

Die Grundlage: § 39 MTD-Gesetz 2024

Das MTD-Gesetz 2024 gilt seit 1. September 2024 für alle gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufe, also auch für die Physiotherapie. Eine Kammer oder eine eigene Berufsordnung wie bei Ärzt:innen gibt es nicht. Die Werberegeln stehen deshalb direkt im Gesetz, in § 39 „Werbebeschränkung, Provisionsverbot, Informationspflicht und Rechnungslegung“:

§ 39 MTD-Gesetz im Überblick (Stand: November 2026)
AbsatzInhaltWas das für Ihre Werbung heißt
Abs. 1Keine Werbung, die das Ansehen des Berufs beeinträchtigt; verboten ist jede vergleichende, diskriminierende oder unsachliche AnpreisungGilt im Zusammenhang mit freiberuflicher Tätigkeit: Website, Flyer, Anzeigen, Social Media
Abs. 2Provisionsverbot: keine Vergütungen für die Zuweisung von Personen – weder geben noch nehmenVerträge, die dagegen verstoßen, sind nichtig; Leistungen daraus können zurückgefordert werden
Abs. 3Vor der Behandlung informieren über Ablauf, Kosten (inkl. voraussichtlicher Kassenleistung und Selbstbehalt) und Berufshaftpflicht; Kosten nach objektiven, nichtdiskriminierenden KriterienTransparente Honorarseite, einheitliche Preisregeln statt individueller Deals
Abs. 4Klare Rechnung, wenn nicht direkt mit der Kasse abgerechnet wirdHonorarnote, mit der Patient:innen die Rückerstattung beantragen können

Verstöße gegen § 39 sind nach § 57 MTD-Gesetz Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 5.000 €. Daneben gilt das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG): Mitbewerber:innen und Verbände können irreführende Werbung abmahnen und auf Unterlassung klagen. Und weil Sie Gesundheitsdaten verarbeiten, kommen DSGVO und Ihre Verschwiegenheitspflicht (§ 36 MTD-Gesetz) dazu.

Berufsbezeichnung: Wer sich Physiotherapeut:in nennen darf

„Physiotherapeutin“ und „Physiotherapeut“ sind geschützt. Nur wer im Gesundheitsberuferegister eingetragen ist, darf sie führen – und muss es bei der Berufsausübung auch (§ 3 MTD-Gesetz). Verboten sind verwechselbare Bezeichnungen und alle Bezeichnungen, die das Gesetz nicht vorsieht (§ 3 Abs. 5). Zusatzbezeichnungen sind nur für gesetzlich geregelte Spezialisierungen vorgesehen. Für Ihre Werbung heißt das: Die Berufsbezeichnung steht vorne, Fortbildungen beschreiben Sie als Methoden.

Berufe rund um Bewegung und Körper in Österreich (Stand: November 2026)
BerufRechtsgrundlageWas die Werbung zeigen darf
Physiotherapeut:inMTD-Gesetz 2024, Eintrag im GesundheitsberuferegisterPhysiotherapie bei Erkrankungen (mit ärztlicher Anordnung), Prävention und Gesundheitsförderung
Heilmasseur:inMedizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz (MMHmG)Heilmassagen nach ärztlicher Anordnung – keine Physiotherapie
Gewerbliche:r Masseur:inGewerbeordnung (reglementiertes Gewerbe)Massagen an Gesunden, keine Heilbehandlung
Trainer:in, Personal TrainerGewerbeordnungTraining für Gesunde – keine Behandlung von Krankheiten oder Verletzungen

Methoden, Wirksamkeit und Preise: Was Sie sagen dürfen

„Sachlich“ heißt: wahr, überprüfbar und ohne Druck. Sie dürfen beschreiben, was Sie tun, für wen es gedacht ist und wie eine Behandlung abläuft. Heikel wird es bei Erfolgsversprechen, Superlativen und Vergleichen. Das UWG verbietet irreführende Angaben ohnehin für alle Unternehmen (§ 2 UWG). Vergleichende Werbung erlaubt das UWG zwar unter Bedingungen (§ 2a UWG), für Physiotherapeut:innen schließt § 39 MTD-Gesetz sie aber ausdrücklich aus.

  • Methoden: „Manuelle Therapie, Trainingstherapie, Lymphdrainage, Vestibuläre Rehabilitation“ – mit einem Satz, was dabei passiert.
  • Wirksamkeit: „kann helfen“, „Ziel ist …“, „wir erarbeiten gemeinsam ein Übungsprogramm“. Nicht: „schmerzfrei in fünf Einheiten“ oder „heilt Bandscheibenvorfälle“.
  • Zielgruppen: „nach Kreuzband-OP“, „für Läufer:innen“, „bei Schwindel“ – das ist Information und hilft bei Google.
  • Ausstattung und Rahmen: Räume, Geräte, barrierefreier Zugang, Sprachen, Hausbesuche, Online-Termine.
  • Keine Vergleiche: „anders als andere Praxen nehmen wir uns Zeit“ ist vergleichend; „Jede Einheit dauert 60 Minuten“ ist Information.

Honorare und Kassenrückerstattung als Wahlphysio

Preise zu nennen ist nicht nur erlaubt, sondern hilft Ihnen bei der Informationspflicht nach § 39 Abs. 3. Die meisten freiberuflichen Physiotherapeut:innen arbeiten als Wahlphysiotherapeut:in: Patient:innen zahlen Ihr Honorar und reichen Honorarnote und ärztliche Verordnung bei ihrer Kasse (ÖGK, BVAEB oder SVS) ein. Erstattet werden in der Regel 80 % dessen, was die Kasse einer Vertragspartner:in zahlen würde (§ 131 ASVG) – oft deutlich weniger als Ihr Honorar. Genau das sollten Patient:innen vorher wissen.

Das gehört auf Ihre Honorarseite

  • Honorar je Einheit (z. B. 30, 45, 60 Minuten) und für Hausbesuche, als Endpreis
  • Hinweis, dass die Kasse nur einen Teil zurückerstattet, und wie die Einreichung funktioniert
  • Ob eine ärztliche Verordnung oder Bewilligung nötig ist – je nach Kasse prüfen
  • Absage- und Ausfallregeln, Zahlungsarten
  • Preise für Präventions- und Trainingsangebote ohne Kassenerstattung

Gutscheine, Rabatte und Gratis-Angebote

Ein generelles Zugabenverbot gibt es in Österreich nicht mehr. Geschenkgutscheine für Behandlungen oder Kurse sind deshalb unproblematisch. Bei Rabatten gilt § 39: Kosten müssen nach objektiven, nichtdiskriminierenden Kriterien berechnet werden. Ein veröffentlichter Zehnerblock-Preis oder ein Tarif für Studierende ist eine Preisregel für alle; „Nur diese Woche 30 % auf alles!“ ist eine unsachliche Anpreisung. Wer „gratis“ schreibt, muss es auch so meinen: Nach dem UWG ist es unlauter, etwas als kostenlos zu bewerben, wenn doch Kosten anfallen. Auf der Honorarnote steht immer der tatsächlich bezahlte Betrag – nur der ist Grundlage für die Rückerstattung.

Zuweisungen und Provisionsverbot

Viele Patient:innen kommen über Ärzt:innen. Diese Zusammenarbeit dürfen Sie pflegen, aber nicht bezahlen: § 39 Abs. 2 verbietet Vergütungen für die Zuweisung von Personen – in beide Richtungen. Unzulässig sind also Kopfprämien für Orthopäd:innen, „Marketingbeiträge“ an ein Fitnessstudio pro vermittelter Person oder ein Bonus für Patient:innen, die Freund:innen werben. Erlaubt sind sachliche Kooperationen: ein gemeinsamer Termin für Rückfragen, eine Infomappe für Zuweiser:innen, Raummiete zu marktüblichen Konditionen. Welche Regeln für die ärztliche Seite gelten, steht im Beitrag zu Werbung für Ärzt:innen in Österreich.

Bewertungen, Google-Profil und Empfehlungen

Echte Bewertungen auf Google oder in Verzeichnissen sind für eine Physiotherapie-Praxis wertvoll – und erlaubt. Das UWG zieht aber klare Grenzen: Gefälschte Bewertungen abzugeben oder in Auftrag zu geben ist immer unlauter (Anhang Z 23c UWG). Wer Bewertungen auf der eigenen Website zeigt, darf nicht behaupten, sie stammten von Patient:innen, ohne das angemessen zu prüfen (Z 23b), und muss sagen, ob und wie er die Echtheit sicherstellt (§ 2 Abs. 6b UWG).

  • Bitten ja, belohnen nein: Ein Hinweis nach der letzten Einheit oder ein Bewertungs-QR-Code am Empfang ist in Ordnung. Rabatte oder Gutscheine gegen Bewertungen sind es nicht.
  • Unverändert einbinden: Zitieren Sie Bewertungen vollständig oder verlinken Sie Ihr Profil – keine gekürzten Zitate, die eine Heilwirkung versprechen.
  • Antworten ohne Patientendaten: Ihre Verschwiegenheitspflicht gilt auch bei Kritik. Bestätigen Sie nicht, dass jemand bei Ihnen in Behandlung war, und nennen Sie keine Details.

Wie Sie Ihr Profil vollständig einrichten, zeigt der Beitrag zum Google-Unternehmensprofil.

Social Media, Fotos und Videos mit Patient:innen

Übungsvideos, Einblicke in die Praxis und kurze Erklärungen funktionieren auf Instagram oder YouTube gut. Es gelten dieselben Regeln wie auf der Website. Sobald Patient:innen erkennbar sind, kommen drei Schutzschichten dazu: die Verschwiegenheitspflicht (§ 36 MTD-Gesetz), die DSGVO – Fotos aus der Behandlung sind Gesundheitsdaten, Sie brauchen eine ausdrückliche Einwilligung (Art. 9 DSGVO) – und das Recht am eigenen Bild.

Physiotherapeut mit Sportuhr fasst Schulter und Oberarm einer Patientin, ihr Gesicht ist nur am Bildrand angeschnitten
Erkennbare Patient:innen nur mit schriftlicher Einwilligung – oder Sie zeigen Hände statt Gesichter.

Bevor ein Foto oder Video online geht

  • Schriftliche Einwilligung für genau diesen Zweck und diese Kanäle (Website, Instagram, YouTube)
  • Hinweis, dass die Einwilligung jederzeit widerrufen werden kann – und ein Ablauf, um Inhalte dann zu löschen
  • Bei Kindern: Einwilligung der Obsorgeberechtigten
  • Keine Diagnosen, Namen oder Details zur Krankengeschichte im Text
  • Kooperationen mit Marken oder Influencer:innen klar als Werbung kennzeichnen
Zwei Hände halten ein Smartphone und fotografieren zwei Kaffeetassen auf einem hellen Tisch

Gewinnspiele mit einer Gratis-Behandlung als Preis, Challenges mit Heilversprechen oder „Vorher-nachher“-Videos ohne Einordnung wirken schnell unsachlich. Besser funktionieren Inhalte, die zeigen, wie Sie arbeiten: eine Übung des Monats, die Antwort auf eine häufige Frage, ein Blick in den Trainingsraum.

Schnell-Check: Do & Don’t

So machen Sie es richtig

  • „Physiotherapeutin, BSc – Schwerpunkte: Sportphysiotherapie und Kiefergelenk“
  • „Einheit 60 Minuten: 95 €. Die Kasse erstattet einen Teil, wir zeigen Ihnen wie.“
  • „Zehnerblock für Medizinische Trainingstherapie zum veröffentlichten Blockpreis“
  • Echte, unveränderte Google-Bewertungen verlinken
  • Übungsvideo mit schriftlicher Einwilligung der gezeigten Person

Lieber nicht

  • „Die beste Physiotherapie in Graz“
  • „Schmerzfrei in fünf Einheiten – garantiert“
  • „Rücken-Spezialistin“ als Titel ohne gesetzliche Grundlage
  • „10 € Gutschein für jede 5-Sterne-Bewertung“
  • Provision an Ärzt:innen oder Studios für vermittelte Patient:innen

Pflichtangaben wie Impressum und Berufsbezeichnung sind ein eigenes Thema – siehe Pflichtangaben für Physiotherapie-Websites in Österreich. Wenn Sie gerade erst starten, hilft der Leitfaden zur Gründung einer Physiotherapie-Praxis.

Websites für Physiotherapie-Praxen

Sachliche Texte, transparente Honorarseite, eingebundene Bewertungen: So sehen unsere Websites für Physiotherapeut:innen aus.

Quellen

Kurz beantwortet

Fragen zu diesem Thema

Was regelt § 39 MTD-Gesetz bei der Werbung?

§ 39 MTD-Gesetz 2024 verbietet Physiotherapeut:innen bei freiberuflicher Tätigkeit Werbung, die das Ansehen des Berufs beeinträchtigt, und jede vergleichende, diskriminierende oder unsachliche Anpreisung. Außerdem enthält er ein Provisionsverbot für Zuweisungen, eine Pflicht zur Information über Ablauf, Kosten und Kassenleistung vor der Behandlung und eine Pflicht zur klaren Rechnung.

Dürfen Physiotherapeut:innen in Österreich Preise auf der Website nennen?

Ja. Sachliche Honorarangaben sind erlaubt und erleichtern die gesetzliche Informationspflicht über die Kosten. Nennen Sie Endpreise je Einheit und erklären Sie, dass die Kasse bei Wahlphysiotherapeut:innen nur einen Teil erstattet. Vermeiden Sie Lockangebote und Formulierungen wie „günstigste Physio der Stadt“.

Darf ich als Physiotherapeutin Gutscheine oder Rabatte anbieten?

Geschenkgutscheine sind unproblematisch. Rabatte sind möglich, wenn sie einer objektiven, für alle gleichen Regel folgen, etwa ein veröffentlichter Blockpreis. Aggressive Rabattaktionen gelten als unsachliche Anpreisung, und Gutscheine als Gegenleistung für Bewertungen sind unzulässig.

Darf ich Google-Bewertungen auf meiner Physio-Website zeigen?

Ja, wenn sie echt und unverändert sind. Gefälschte oder gekaufte Bewertungen sind nach dem UWG immer unlauter. Wenn Sie Bewertungen anzeigen, müssen Sie angeben, ob und wie Sie prüfen, dass sie von echten Patient:innen stammen – am einfachsten verlinken Sie direkt Ihr Google-Profil.

Brauche ich eine Einwilligung für Fotos und Videos mit Patient:innen?

Ja. Aufnahmen aus der Behandlung sind Gesundheitsdaten und fallen unter Ihre Verschwiegenheitspflicht. Holen Sie eine ausdrückliche, schriftliche Einwilligung für den konkreten Zweck und die Kanäle ein, weisen Sie auf das Widerrufsrecht hin und löschen Sie Inhalte nach einem Widerruf.

Darf ich Ärzt:innen für Zuweisungen etwas zahlen?

Nein. § 39 Abs. 2 MTD-Gesetz verbietet Vergütungen für die Zuweisung von Patient:innen in beide Richtungen. Solche Vereinbarungen sind nichtig, und Verstöße können mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 € geahndet werden.

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