Das Wichtigste in Kürze
- Für Psycholog:innen ohne Approbation gibt es keine Kammer und keine Berufsordnung. Maßgeblich sind das UWG und, sobald Ihre Werbung Krankheiten oder Leiden betrifft, das Heilmittelwerbegesetz (HWG).
- Was Sie anbieten, entscheidet über die Regeln: Beratung und Coaching für Gesunde sind frei, die Behandlung psychischer Erkrankungen ist Heilkunde und braucht eine Heilpraktikererlaubnis.
- „Psychologin“ ist kein gesetzlich geschützter Titel, Gerichte verlangen aber ein abgeschlossenes Psychologiestudium. „Psychotherapeut:in“ dürfen Sie ohne Approbation nie führen (§ 1 PsychThG, § 132a StGB).
- Kundenstimmen sind beim Coaching möglich, bei Heilbehandlung heikel: Das HWG verbietet missbräuchliche oder irreführende Äußerungen Dritter, und als Berufspsycholog:in unterliegen Sie der Schweigepflicht (§ 203 StGB).
- Mitglieder des BDP sind an die Berufsethischen Richtlinien gebunden: sachlich informieren, nicht mit Heilerfolgen werben.
Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Regeln ändern sich – prüfen Sie Details bei Ihrer Kammer, Ihrem Berufsverband oder Ihrer Steuerberatung.
Werbung für Psycholog:innen: kein Berufsrecht, aber klare Regeln
Psycholog:in ist in Deutschland kein reglementierter Heilberuf. Es gibt keine Kammer, keine Berufsordnung und keine Gebührenordnung, die Ihnen Werbung erlaubt oder verbietet. Welche Regeln gelten, hängt deshalb davon ab, was Sie anbieten und wie Sie es beschreiben:
| Angebot | Erlaubnis nötig? | Wichtigste Werberegeln |
|---|---|---|
| Psychologische Beratung, Coaching, Trainings für Gesunde | Nein, solange Sie keine Krankheiten feststellen oder behandeln | UWG, Preisangabenverordnung; BDP-Richtlinien für Mitglieder |
| Eignungs-, Leistungs- oder Begabungsdiagnostik | Nein, solange es nicht um die Diagnose psychischer Störungen geht | UWG, Preisangabenverordnung |
| Behandlung psychischer Störungen mit Krankheitswert | Ja: Heilpraktikererlaubnis, beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie | HWG, UWG, Titelschutz, Schweigepflicht |
Heilkunde ist jede berufsmäßige Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden (§ 1 Abs. 2 Heilpraktikergesetz). Wer sie ohne Erlaubnis ausübt, macht sich strafbar. Für Psycholog:innen hat das Bundesverwaltungsgericht schon 1993 den Weg einer auf die Psychotherapie beschränkten Heilpraktikererlaubnis eröffnet (BVerwG, 3 C 34.90). Wurde Klinische Psychologie in Ihrem Psychologiestudium geprüft, erteilen manche Gesundheitsämter sie in einem vereinfachten Verfahren nach Aktenlage; fragen Sie bei Ihrem Gesundheitsamt nach.
Beratung oder Heilkunde: Ihre Wortwahl entscheidet
Ob Ihre Website Beratung oder Heilkunde bewirbt, entscheidet sich an den Worten. „Coaching bei beruflichen Veränderungen“ ist Beratung. „Hilfe bei Depressionen“ verspricht die Linderung einer Krankheit, und damit gelten Heilpraktikergesetz und HWG.
- Beratung und Coaching: Stressmanagement, berufliche Neuorientierung, Kommunikation im Team, Konflikte in der Partnerschaft, Entscheidungen treffen, Prüfungsvorbereitung.
- Heilkunde, nur mit Erlaubnis: Depression, Angst- und Panikstörungen, Traumafolgen, Essstörungen, Zwänge, Sucht.
- Grenzfälle: Burnout, Schlafprobleme oder Erschöpfung. Sobald Sie versprechen, Beschwerden zu lindern, wirbt Ihr Text mit der Behandlung von Leiden. Ohne Erlaubnis bleiben Sie bei Prävention und Selbstmanagement und verweisen bei Krankheitsverdacht an Ärzt:innen.
Titel: was Sie führen dürfen und was nicht
Fehler bei der Bezeichnung sind der häufigste Grund für Abmahnungen gegen psychologische Praxen. Diese Regeln gelten für Sie:
- „Psychologin“ oder „Psychologe“ ist kein gesetzlich geschützter Titel. Wer sich ohne abgeschlossenes Psychologiestudium so nennt, täuscht aber über seine Befähigung (§ 5 UWG), und Gerichte sehen das in aller Regel so. Der BDP verlangt einen Bachelor und Master mit mindestens 240 ECTS oder ein Diplom im Hauptfach Psychologie. Mit Bachelor allein schreiben Sie sicherer „B. Sc. Psychologie“.
- Akademische Grade wie „Dipl.-Psych.“ oder „M. Sc. Psychologie“ führen Sie nur, wenn Sie sie erworben haben. Unbefugtes Führen ist strafbar (§ 132a StGB).
- „Psychotherapeutin“ oder „Psychotherapeut“ dürfen Sie ohne Approbation nicht führen, auch nicht mit Heilpraktikererlaubnis (§ 1 Abs. 1 PsychThG). Dasselbe gilt für „Psychologische Psychotherapeutin“; unbefugtes Führen ist nach § 132a StGB strafbar.
- Mit Heilpraktikererlaubnis verwenden Sie die Bezeichnung aus Ihrer Erlaubnisurkunde, etwa „Heilpraktikerin (Psychotherapie)“ oder „Heilpraktiker, beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie“. Die Kurzform „Heilpraktiker:in für Psychotherapie“ hat das LG Wuppertal nicht beanstandet (12 O 126/15); das OLG Düsseldorf hielt sie in der Berufung zwar für missverständlich, aber von der Erlaubnis gedeckt.
- Praxisname: „Praxis für Psychotherapie und Traumatherapie“ ohne klaren Hinweis auf das Heilpraktikergesetz haben Gerichte als irreführend beanstandet (LG Oldenburg, 15 O 1295/08; OLG Oldenburg, 1 U 120/08). Verbreitet ist der Zusatz „Psychotherapie (HeilprG)“. Eine höchstrichterliche Entscheidung dazu kennen wir nicht; sicherer ist es, die volle Berufsbezeichnung aus der Erlaubnis gleich groß daneben zu führen.
Erfundene Titel wie „Burnout-Expertin“ oder „Fachpsychologe für Resilienz“ wirken wie eine Qualifikation, die es nicht gibt. Schreiben Sie stattdessen „Schwerpunkt: Stress und Erschöpfung im Beruf“ und nennen Sie die Weiterbildung, die dahintersteht.

Heilmittelwerbegesetz: sobald es um Krankheiten oder Leiden geht
Das HWG gilt nicht nur für Arzneimittel. Es erfasst auch Werbung für Verfahren und Behandlungen, sobald sich die Aussage auf das Erkennen, Beseitigen oder Lindern von Krankheiten, Leiden oder krankhaften Beschwerden bezieht (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 HWG). Das betrifft Heilpraktiker:innen ebenso wie Coaches, deren Texte Leiden ansprechen. Wichtig sind vor allem diese Regeln:
- § 3 – Irreführung: verboten ist, einem Verfahren Wirkungen beizulegen, die es nicht hat, oder den Eindruck zu erwecken, ein Erfolg sei sicher. „In acht Sitzungen angstfrei“ ist damit ausgeschlossen.
- § 9 – Fernbehandlung: Werbung für die Behandlung von Krankheiten ohne eigene Wahrnehmung am Menschen ist grundsätzlich verboten. Die Ausnahme für Videobehandlung knüpft an Standards für den „ärztlichen Kontakt“ an; ob sie für Heilpraktiker:innen gilt, ist nicht geklärt.
- § 11 Abs. 1 Nr. 3 – Fallgeschichten: Krankengeschichten sind verboten, wenn sie missbräuchlich, abstoßend oder irreführend sind oder zu einer falschen Selbstdiagnose verleiten können.
- § 11 Abs. 1 Nr. 11 – Äußerungen Dritter: Dank- und Empfehlungsschreiben sind gegenüber Laien verboten, wenn sie missbräuchlich, abstoßend oder irreführend eingesetzt werden.
- § 11 Abs. 1 Nr. 12 – Kinder: Werbung, die sich ausschließlich oder überwiegend an Kinder unter 14 Jahren richtet, ist unzulässig. Sprechen Sie die Eltern an.
- § 12 Abs. 2 – Suchtkrankheiten: Werbung außerhalb der Fachkreise darf sich nicht auf die Behandlung von Suchtkrankheiten (außer Nikotinabhängigkeit) beziehen.
UWG und Preise: ehrlich, vollständig, ohne Druck
Das Wettbewerbsrecht gilt für Ihr ganzes Angebot, auch für Coaching ohne jeden Krankheitsbezug. Mitbewerber:innen und Verbände können Verstöße abmahnen.
- Irreführung (§ 5 UWG): „Psychologin“ ohne Studium, „Institut“ für eine Einzelpraxis, „zertifiziert“ ohne Zertifikat oder „Krankenkasse zahlt“, wenn das nicht für alle stimmt.
- Preise: Gegenüber Privatkund:innen nennen Sie Gesamtpreise (§ 3 Preisangabenverordnung). Coaching ist in der Regel umsatzsteuerpflichtig, Heilbehandlungen von Heilpraktiker:innen meist nicht; klären Sie das mit Ihrer Steuerberatung, bevor Sie Preise veröffentlichen.
- Kostenübernahme: Gesetzliche Krankenkassen zahlen weder Coaching noch Behandlungen nach dem Heilpraktikergesetz. Ob eine private Versicherung oder Zusatzversicherung etwas erstattet, hängt vom Tarif ab. Versprechen Sie nichts.
- Belästigung (§ 7 UWG): keine Werbe-E-Mails oder -Anrufe ohne vorherige Einwilligung.
- Kennzeichnung (§ 5a Abs. 4 UWG): Bezahlte Kooperationen und Affiliate-Links auf Social Media müssen als Werbung erkennbar sein.
Kundenstimmen und Bewertungen
Ob Sie Stimmen zeigen dürfen, hängt wieder vom Angebot ab. Beim Coaching für Unternehmen oder Einzelpersonen sind echte, freigegebene Stimmen erlaubt, solange sie nicht irreführen. Bei Heilbehandlung verbietet das HWG zwar nur missbräuchliche oder irreführende Äußerungen Dritter. Trotzdem sprechen Schweigepflicht und Abhängigkeitsverhältnis klar dagegen: Als Psycholog:in mit Hochschulabschluss unterliegen Sie der strafbewehrten Schweigepflicht (§ 203 Abs. 1 Nr. 2 StGB), und jede Stimme verrät, dass jemand bei Ihnen in Behandlung war.
- Nicht kaufen, nicht fälschen: Gekaufte oder erfundene Bewertungen sind nach dem UWG immer verboten.
- Echtheit offenlegen: Wer Bewertungen auf der eigenen Website zeigt, muss sagen, ob und wie er prüft, dass sie von echten Kund:innen stammen (§ 5b Abs. 3 UWG).
- Antworten ohne Details: Bestätigen Sie in einer Antwort auf Google nie, dass jemand Ihre Klientin war, auch nicht bei unfairer Kritik.
- Behandlung bleibt diskret: Für heilkundliche Angebote gehören Sterne-Widgets und Zitate nicht auf die Website. Wie Sie Ihr Profil trotzdem gut pflegen, lesen Sie im Beitrag zum Google-Profil.

BDP-Mitglied? Die Berufsethischen Richtlinien
Gesetzlich verbindlich ist für Sie keine Berufsordnung. Sind Sie aber Mitglied im Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen (BDP) oder der DGPs, haben Sie sich auf deren Berufsethische Richtlinien verpflichtet, die zugleich Berufsordnung des BDP sind. Verstöße kann das Ehrengericht des Verbands ahnden. Für Ihre Werbung heißt das:
- Sie informieren sachlich und berufsbezogen, ohne Erfolg versprechende oder irreführende Aussagen, und werben nicht mit Heilerfolgen.
- Website und Broschüren dürfen keine Erfolgs- und Umsatzzahlen entgegen der Branchenüblichkeit enthalten.
- Tätigkeitsschwerpunkte und Zielgruppen nennen Sie nur, wenn Sie darin mindestens zwei Jahre Erfahrung haben.
- Mit Zustimmung dürfen Sie auf Auftraggeber:innen und Aufträge hinweisen, aber nicht auf Patient:innen, Zeugnisse oder Gutachten.
- Für heilkundliche Tätigkeiten werben Sie potenzielle Patient:innen nicht direkt an, und Sie sorgen dafür, dass auch Dritte keine Werbung für Sie machen, die Ihnen selbst verboten wäre.
Social Media, Online-Angebote und Kooperationen
- Psychoedukation auf Instagram, LinkedIn oder im Blog ist erlaubt und wirkt, wenn sie fachlich fundiert ist. Die BDP-Richtlinien verlangen, dass Sie sich dabei auf sachliche Information beschränken und die eigene Praxis nicht werbend hervorheben.
- Keine Selbsttests mit Diagnose-Anmutung: „Habe ich ADHS? Machen Sie den Test“ lädt zur falschen Selbstdiagnose ein und rückt Sie in die Nähe der Heilkunde.
- Online-Beratung und Coaching per Video sind unproblematisch. Bewerben Sie Behandlungen nach dem Heilpraktikergesetz per Video nur als Ergänzung nach einem persönlichen Erstkontakt, nicht als reine Fernbehandlung (§ 9 HWG).
- Keine Beratung per Direktnachricht: Verweisen Sie auf ein Erstgespräch und nennen Sie für akute Krisen Notruf 112 und Telefonseelsorge 0800 111 0 111.
- Kooperationen: Bezahlte Posts, Rabattcodes oder Affiliate-Links kennzeichnen Sie als Werbung. Empfehlen Sie Klient:innen nur Produkte, an denen Sie nicht mitverdienen.
Schnell-Check für Ihre Texte
So machen Sie es richtig
- „Diplom-Psychologin, Coaching für Führungskräfte: Stress, Konflikte, Entscheidungen“
- „Heilpraktikerin, beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie: Schwerpunkte Angst und Erschöpfung“
- „Coaching 60 Minuten: 120 € inkl. MwSt.“
- „Gesetzliche Krankenkassen übernehmen die Kosten nicht.“
- Hinweis auf Notruf 112 und Telefonseelsorge
Lieber nicht
- „Psychotherapeutin“ ohne Approbation oder „Praxis für Psychotherapie“ ohne Hinweis auf das Heilpraktikergesetz
- „Psychologin“ ohne abgeschlossenes Psychologiestudium
- „Coaching gegen Depression“ ohne Heilerlaubnis
- „In 5 Sitzungen frei von Panikattacken“
- Klient:innenstimmen zu Behandlungen oder „98 % Erfolgsquote“
Websites für Psycholog:innen
Sachlich, ruhig und mit klaren Begriffen: Sehen Sie, wie eine Website mit Angebot, Qualifikation, Preisen und Erstgespräch aussieht, die die Werberegeln einhält.
Welche Angaben ins Impressum gehören, lesen Sie in den Pflichtangaben für Psycholog:innen. Wenn Sie gerade erst starten: Der Leitfaden zur eigenen psychologischen Praxis begleitet Sie von der Gründung bis zur ersten Klientin. Wie Ihr Eintrag in den Suchergebnissen aussieht, prüfen Sie mit der Google-Vorschau.
Quellen
- Gesetze im Internet – § 1 Heilpraktikergesetz
- Gesetze im Internet – § 1 Psychotherapeutengesetz
- Gesetze im Internet – § 1 Heilmittelwerbegesetz
- Gesetze im Internet – § 3 Heilmittelwerbegesetz
- Gesetze im Internet – § 9 Heilmittelwerbegesetz
- Gesetze im Internet – § 11 Heilmittelwerbegesetz
- Gesetze im Internet – § 12 Heilmittelwerbegesetz und Anlage
- Gesetze im Internet – § 5 UWG
- Gesetze im Internet – § 3 Preisangabenverordnung
- Gesetze im Internet – § 132a StGB
- Gesetze im Internet – § 203 StGB
- BDP – Berufsethik (Berufsethische Richtlinien 2022)
- BDP – FAQ Titelschutz



