Das Wichtigste in Kürze
- Ihr Impressum nach § 5 ECG nennt statt einer Kammer die Berufsliste beim Gesundheitsministerium, in die Sie eingetragen sind: die Liste der Klinischen Psycholog:innen, die der Gesundheitspsycholog:innen oder beide.
- Die Berufsbezeichnung übernehmen Sie wie im Listeneintrag (§§ 20, 29 Psychologengesetz 2013), dazu „verliehen in Österreich“ und den Hinweis auf das Psychologengesetz 2013 mit Link ins RIS.
- Bis zu vier Spezialisierungen dürfen in Klammer stehen, wenn Sie sie nachweisen können; Ihr Angebot benennen Sie als klinisch-psychologische bzw. gesundheitspsychologische Leistung.
- Wegen der Verschwiegenheitspflicht (§ 37 PG) gehören keine Klient:innenstimmen auf die Website; Formulare, E-Mail und Online-Sitzungen (§ 32a PG) brauchen besondere Sorgfalt (Art. 9 DSGVO).
- Dazu kommen die Offenlegung nach § 25 MedienG, eine passende Datenschutzerklärung und Einwilligungen für Cookies nach § 165 TKG 2021.
Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Regeln ändern sich – prüfen Sie Details bei Ihrer Kammer, Ihrem Berufsverband oder Ihrer Steuerberatung.
Impressum für Klinische Psycholog:innen nach § 5 ECG
Auch eine schlichte Praxis-Website ist ein Dienst der Informationsgesellschaft. Das E-Commerce-Gesetz verlangt deshalb, dass bestimmte Angaben leicht, unmittelbar und ständig erreichbar sind, praktisch also ein Link „Impressum“ im Footer jeder Seite. Für Gesundheitsberufe ist vor allem § 5 Abs 1 Z 6 ECG wichtig: Wer berufsrechtlichen Vorschriften unterliegt, nennt die Kammer, den Berufsverband „oder eine ähnliche Einrichtung“, der er angehört, die Berufsbezeichnung samt Mitgliedstaat der Verleihung und einen Hinweis auf das anwendbare Berufsrecht und den Zugang dazu.
Ins Impressum Ihrer psychologischen Praxis gehören:
- Ihr Name – akademische Grade dürfen, müssen aber nicht dabei sein
- Die geografische Anschrift Ihres Berufssitzes (ein Postfach genügt nicht)
- Telefon und E-Mail-Adresse für eine rasche Kontaktaufnahme
- Die Berufsliste, in die Sie eingetragen sind, z. B. „Liste der Klinischen Psycholog:innen beim Gesundheitsministerium“ – gern mit Eintragungsnummer
- Die Berufsbezeichnung so, wie sie in der Liste steht, und „verliehen in: Österreich“
- Einen Hinweis auf das Psychologengesetz 2013 mit Link zum Gesetz im RIS
- UID-Nummer, falls vorhanden; Firmenbuchnummer und -gericht nur bei einer GmbH
| Beruf | Berufsbezeichnung (Beispiel) | „Ähnliche Einrichtung“ im Sinne des ECG | Berufsrecht |
|---|---|---|---|
| Klinische:r Psycholog:in | „Klinische Psychologin“ / „Klinischer Psychologe“ (§ 29 PG), ggf. mit Spezialisierungen in Klammer | Liste der Klinischen Psycholog:innen beim Gesundheitsministerium | Psychologengesetz 2013 |
| Gesundheitspsycholog:in | „Gesundheitspsychologin“ / „Gesundheitspsychologe“ / „Gesundheitspsycholog:in“ (§ 20 PG) | Liste der Gesundheitspsycholog:innen beim Gesundheitsministerium | Psychologengesetz 2013 |
| Beides | „Klinische Psychologin und Gesundheitspsychologin“ | Beide Listen | Psychologengesetz 2013 |
Berufsbezeichnung, Spezialisierungen und Abgrenzung
Wer in die Liste eingetragen ist und selbständig arbeitet, muss die Berufsbezeichnung führen (§ 20 Abs 1 bzw. § 29 Abs 1 PG) und den Berufssitz zumindest mit Namen und Berufsbezeichnung kennzeichnen. Was am Praxisschild steht, sollte auch im Impressum und auf der Startseite stehen. Übernehmen Sie die Schreibweise aus Ihrem Listeneintrag; dann stimmen Website, Schild und öffentliche Liste überein.
- Spezialisierungen: Bis zu vier Hinweise dürfen in Klammer an die Berufsbezeichnung angefügt werden, etwa „Klinische Psychologin (Kinder-, Jugend- und Familienpsychologie)“. Voraussetzung sind nachgewiesene Kenntnisse, in der Regel aus mehrjähriger Tätigkeit im Fachgebiet und einem Curriculum von mindestens 120 Einheiten (§ 20 Abs 5, § 29 Abs 5 PG).
- „Psychologin“ allein: Diese Bezeichnung ist an ein abgeschlossenes Psychologiestudium gebunden (§ 4 PG); jede Bezeichnung, die das vortäuscht, ist untersagt. Sie ersetzt aber nicht die Berufsbezeichnung aus der Liste.
- Akademische Grade wie Mag.a, MSc oder Dr.in stehen beim Namen. Sie sind keine Berufsbezeichnung.
- Verbandsmitgliedschaft: Die Mitgliedschaft im BÖP (Berufsverband Österreichischer Psychologinnen und Psychologen) ist freiwillig. Sie können sie nennen, die Berufsliste ersetzt sie nicht.
Aufsichtsbehörde: § 5 Abs 1 Z 5 ECG verlangt sie nur, „soweit die Tätigkeit einer behördlichen Aufsicht unterliegt“. Eine Kammer, die Sie beaufsichtigt, gibt es nicht; die Liste führt das Gesundheitsministerium, das auch über Eintragung und Streichung entscheidet. Viele Psycholog:innen nennen es deshalb als Aufsichtsbehörde. Das ist nicht ausdrücklich vorgeschrieben, schadet aber nicht.
Ihr Impressum in zwei Minuten
Der kostenlose Impressum-Generator kennt beide Berufslisten des Gesundheitsministeriums und das Psychologengesetz 2013. Er stellt Berufsbezeichnung, Liste, Berufsrecht und Offenlegung für Ihre Praxis zusammen und liefert Text oder HTML. Ihre Daten bleiben in Ihrem Browser.
Die Offenlegung nach § 25 Mediengesetz
Jede Website ist ein Medium im Sinne des Mediengesetzes. Stellt sie nur Sie und Ihr Angebot vor, genügt die kleine Offenlegung nach § 25 Abs 5 MedienG: Name, Unternehmensgegenstand (etwa „klinisch-psychologische Praxis“ oder „gesundheitspsychologische Praxis“) und Wohnort bzw. Sitz. Sie darf auf derselben Seite stehen wie das Impressum.
Schreiben Sie regelmäßig Fachbeiträge, etwa über Stressbewältigung, Schlaf oder Lernschwierigkeiten bei Kindern, die über die Vorstellung der Praxis hinausgehen und die öffentliche Meinung beeinflussen können, kann die volle Offenlegung mit Blattlinie nötig sein. Ein Newsletter, der mindestens viermal im Jahr erscheint, braucht zusätzlich ein eigenes Impressum nach § 24 MedienG.
Verschwiegenheit und Datenschutz: was Ihre Website verrät
Nach § 37 Psychologengesetz 2013 sind Sie zur Verschwiegenheit über alle Geheimnisse verpflichtet, die Ihnen in Ausübung Ihres Berufs anvertraut oder bekannt werden, Ihre Hilfspersonen ebenso. Entbinden kann Sie nur die entscheidungsfähige Patientin oder der Patient selbst. Gleichzeitig sind Angaben über die psychische Gesundheit Gesundheitsdaten nach Art. 9 DSGVO. Für Ihre Website heißt das: Jeder Kanal, über den Menschen Sie erreichen, muss diese Vertraulichkeit tragen.
| Kanal | Typisches Risiko | Besser so |
|---|---|---|
| Kontaktformular | Freitextfeld lädt zu Schilderungen von Symptomen, Krisen oder Testergebnissen ein | Nur Name, Kontakt, Wunschzeit; Hinweis „Bitte keine Details zu Ihrem Anliegen“; HTTPS und Speicherung in der EU |
| Unverschlüsselter Versand von Befunden und Gutachten | Eigene Praxisadresse, Transportverschlüsselung, Inhalte nur organisatorisch; Befunde nur über verschlüsselte Wege | |
| Online-Sitzung | Anbieter speichert Metadaten oder Aufzeichnungen außerhalb der EU | Anbieter mit Ende-zu-Ende-Verschlüsselung und Auftragsverarbeitungsvertrag; keine Aufzeichnung |
| Online-Testung | Fragebögen über allgemeine Umfrage-Tools mit Servern in Drittstaaten | Nur Plattformen für psychologische Diagnostik mit Vertrag nach Art. 28 DSGVO; Zugangsdaten persönlich übergeben |
| Online-Terminbuchung | Termintitel wie „Erstgespräch Angststörung“ beim Drittanbieter | Neutrale Terminarten („Erstgespräch“), Vertrag nach Art. 28 DSGVO |

Online-Sitzungen: § 32a PG erlaubt klinisch-psychologische und gesundheitspsychologische Leistungen online, synchron mit Ton und Bild, wenn das fachlich oder örtlich begründet ist und die Patient:innen einverstanden sind. Berufspflichten und Verschwiegenheit gelten unverändert, und die digitale Barrierefreiheit soll bestmöglich sein. Den Grund dokumentieren Sie (§ 32a Abs 2 PG). Nennen Sie das Video-Tool in der Datenschutzerklärung und schreiben Sie auf der Website nur „Online-Termine nach Absprache“, nicht „alles online“.
Die Datenschutzerklärung informiert nach Art. 13 DSGVO darüber, wer welche Daten wozu, auf welcher Rechtsgrundlage und wie lange verarbeitet. Eine kopierte Vorlage, die Tracking-Dienste nennt, die Sie nicht nutzen, aber Ihr Video-Tool verschweigt, ist ein häufiger Fehler. Über die Datenverarbeitung müssen Sie Ihre Patient:innen auch im Rahmen der Aufklärung informieren (§ 34 PG). Einen Datenschutzbeauftragten braucht eine Einzelpraxis in der Regel nicht, weil sie keine „umfangreiche“ Verarbeitung im Sinne des Art. 37 DSGVO betreibt.
So machen Sie es richtig
- Formular auf das Nötigste beschränken und auf vertrauliche Wege für Details hinweisen
- Klar sagen, wer Nachrichten liest (nur Sie, kein Sekretariat?)
- Dienstleister mit Sitz und Speicherung in der EU, Verträge nach Art. 28 DSGVO
- Automatische Antworten neutral formulieren, ohne Anliegen im Betreff
Lieber nicht
- Pflichtfelder für Diagnose, Symptome oder Medikamente
- Testverfahren oder Fragebögen über ungeschützte Formulare
- Befunde per WhatsApp oder privatem E-Mail-Konto
- Zählpixel oder Werbe-Tracking auf Seiten zu Themen wie „Depression“ oder „ADHS-Abklärung“
Keine Klient:innenstimmen, keine Heilversprechen
Erfahrungsberichte und Dankesschreiben sind in anderen Branchen das stärkste Verkaufsargument. In Ihrer Praxis sind sie heikel: Schon die Veröffentlichung bestätigt, dass jemand bei Ihnen in Behandlung war. Dazu kommt das Berufsrecht: § 38 PG verbietet unsachliche und unwahre Information im Zusammenhang mit Ihrem Beruf sowie Provisionen für Zuweisungen. Die Ethikrichtlinie erlaubt werbende Hinweise nur, wenn sie sich auf die sachliche, objektiv nachvollziehbare Bekanntgabe Ihres Angebots beschränken.
Vertrauen schaffen Sie stattdessen mit Fakten: Ausbildung, Spezialisierungen, Diagnostik- und Behandlungsangebot, Settings, Sprachen, Kosten und mögliche Kostenzuschüsse, Barrierefreiheit der Praxis und ein Foto von Ihnen. Was erlaubt ist, lesen Sie im Beitrag Werbung für Psycholog:innen in Österreich.
Cookies, Karten und eingebettete Inhalte
Nach § 165 Abs 3 TKG 2021 dürfen Informationen auf dem Gerät der Besucher:innen nur mit aktiver Einwilligung gespeichert oder ausgelesen werden, außer es ist für den gewünschten Dienst unbedingt erforderlich. Bei einer psychologischen Praxis ist Zurückhaltung doppelt sinnvoll, denn schon der Besuch einer Seite über Essstörungen oder Demenzabklärung kann viel über eine Person verraten.
- Statistik: cookielose, datensparsame Lösungen ohne Weitergabe an Werbenetzwerke statt klassischem Tracking.
- Karten: Anfahrtsplan als Bild mit Link zur Route oder eine Karte, die erst nach Klick lädt.
- Schriften: lokal vom eigenen Server laden statt von Google Fonts.
- Buchungs- und Video-Widgets: lieber verlinken als einbetten, dann fließen erst Daten, wenn jemand bewusst klickt.

Barrierefreiheitsgesetz: betrifft es Ihre Praxis?
Seit 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsgesetz (BaFG). Es erfasst unter anderem Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr für Verbraucher:innen, also etwa Online-Buchung oder Online-Bezahlung. Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens 2 Mio. Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme sind bei Dienstleistungen ausgenommen, das trifft auf die meisten Einzelpraxen zu. Eine barrierefreie Website mit guten Kontrasten, Alternativtexten und Tastaturbedienung lohnt sich trotzdem: Viele Ihrer Klient:innen sind gerade in belastenden Phasen auf einfache, klare Seiten angewiesen.
Checkliste für Ihre Website
- Impressum mit Name, Berufssitz, Telefon und E-Mail, von jeder Seite mit einem Klick erreichbar
- Berufsliste(n) beim Gesundheitsministerium und Berufsbezeichnung wie im Listeneintrag, „verliehen in Österreich“
- Spezialisierungen höchstens vier, nur mit Nachweis; Angebot klar als klinisch-psychologische bzw. gesundheitspsychologische Leistung benannt
- Link zum Psychologengesetz 2013 im RIS
- Kleine Offenlegung nach § 25 MedienG (mit Blog: Umfang prüfen)
- Datenschutzerklärung, die Formular, E-Mail-Anbieter, Video-Tool, Testplattform und Buchungssystem korrekt nennt
- Kontaktformular ohne Freitext-Pflichtfelder, mit Hinweis auf vertrauliche Wege
- Keine Klient:innenstimmen, keine Erfolgsversprechen; Cookie-Einwilligung nur, wo nötig
Wie die übrigen Inhalte Ihrer Website aufgebaut sein sollten, zeigt der Beitrag Was auf eine Praxis-Website gehört. Wenn Sie gerade erst starten, hilft der Leitfaden Praxis gründen als Psycholog:in in Österreich. Was Sie bei Werbung beachten müssen, steht im Beitrag Werbung für Psycholog:innen in Österreich; wie Sie bei Google gefunden werden, im Leitfaden zum Google-Unternehmensprofil.
Eine Website, die Vertrauen schafft
Wir bauen Websites für psychologische Praxen: ruhig gestaltet, mit vollständigem Impressum, datensparsamen Formularen und ohne Tracking, das Ihre Klient:innen verrät.
Quellen
- RIS – E-Commerce-Gesetz, § 5
- RIS – Psychologengesetz 2013, § 4 (Bezeichnung „Psychologin“)
- RIS – Psychologengesetz 2013, § 20 (Berufsbezeichnung Gesundheitspsychologie)
- RIS – Psychologengesetz 2013, § 29 (Berufsbezeichnung Klinische Psychologie)
- RIS – Psychologengesetz 2013, § 32a (IT-gestützte Berufsausübung)
- RIS – Psychologengesetz 2013, § 37 (Verschwiegenheit)
- RIS – Psychologengesetz 2013, § 38 (Werbebeschränkung)
- RIS – Psychologengesetz 2013, § 39 (Berufshaftpflichtversicherung)
- Gesundheitsministerium – Liste der Klinischen Psycholog:innen
- Gesundheitsministerium – Liste der Gesundheitspsycholog:innen
- Sozialministerium – Ethikrichtlinie für Klinische Psycholog:innen und Gesundheitspsycholog:innen
- RIS – Mediengesetz, § 25
- RIS – Telekommunikationsgesetz 2021, § 165
- USP – Barrierefreiheitsgesetz (BaFG)


