Das Wichtigste in Kürze
- Werbung ist erlaubt, muss sich aber auf die sachliche Vermittlung Ihres Angebots beschränken – anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung ist unzulässig (§ 23 Abs. 3 MBO, verbindlich in der Fassung Ihrer Landeskammer).
- Sobald Sie mit der Behandlung von Krankheiten werben, gilt das Heilmittelwerbegesetz: keine Erfolgsgarantien, keine irreführenden Fallgeschichten, keine missbräuchlichen Äußerungen Dritter.
- „Psychotherapeut:in“ ist ein geschützter Titel (§ 1 PsychThG, § 132a StGB): Führen Sie ihn korrekt, mit Verfahren und Weiterbildungsbezeichnungen, wie sie Ihre Kammer vorsieht.
- Kostenerstattung nach § 13 Abs. 3 SGB V ist kein Kassenzugang durch die Hintertür – erklären Sie das Verfahren, versprechen Sie keine Bewilligung.
- Bewertungen und Erfolgsquoten haben auf Ihrer Website nichts verloren; bei Jameda und Google gilt beim Antworten die Schweigepflicht.
Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Regeln ändern sich – prüfen Sie Details bei Ihrer Kammer, Ihrem Berufsverband oder Ihrer Steuerberatung.
Werbung für Psychotherapeut:innen: vier Regelwerke, ein Grundsatz
Psychotherapeutische Werbung ist in Deutschland nicht in einem einzigen Gesetz geregelt. Wer eine Website, ein Verzeichnisprofil oder einen Social-Media-Kanal betreibt, muss vier Ebenen im Blick haben:
| Regelwerk | Gilt für | Kernpunkt |
|---|---|---|
| Berufsordnung der Landespsychotherapeutenkammer (Vorbild: Musterberufsordnung der BPtK) | Alle Kammermitglieder | § 23: sachliche Werbung erlaubt; § 3 Abs. 7: keine irreführenden Heilungsversprechen; § 5 Abs. 6: kein Entgelt für Zuweisungen |
| Heilmittelwerbegesetz (HWG) | Werbung, die sich auf die Behandlung von Krankheiten bezieht | § 3 Irreführung, § 11 Werbung gegenüber Laien, § 12 bestimmte Krankheiten |
| Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) | Alle Unternehmen | Irreführung, vergleichende Werbung, Belästigung; Verstöße gegen die Berufsordnung sind abmahnfähig (§ 3a) |
| Psychotherapeutengesetz (PsychThG) und § 132a StGB | Alle | Schutz der Berufsbezeichnung „Psychotherapeut:in“ |
Die Musterberufsordnung (MBO) der Bundespsychotherapeutenkammer wurde zuletzt im November 2025 geändert. Verbindlich ist aber die Berufsordnung Ihrer Landespsychotherapeutenkammer, die sich an der MBO orientiert, in Details und Paragrafennummern aber abweichen kann. Werfen Sie vor dem Launch Ihrer Website einen Blick hinein. Verstöße können berufsrechtlich geahndet und über § 3a UWG auch von Mitbewerber:innen oder Wettbewerbsverbänden abgemahnt werden.
Was die Berufsordnung erlaubt
§ 23 Abs. 3 MBO ist der zentrale Satz: Sie dürfen auf Ihre berufliche Tätigkeit werbend hinweisen, die Werbung muss sich aber in Form und Inhalt auf die sachliche Vermittlung des beruflichen Angebots beschränken. Insbesondere anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung ist unzulässig – auch auf dem Praxisschild. Fachliche Äußerungen in der Öffentlichkeit müssen sachlich informierend und wissenschaftlich fundiert sein (§ 3 Abs. 7 MBO). Daraus ergibt sich, was auf Ihre Website gehört:
- Berufsbezeichnung und Verfahren, z. B. „Psychologische Psychotherapeutin (Verhaltenstherapie)“ – das Verfahren darf als Zusatz geführt werden (§ 2 Abs. 2 MBO)
- Gebiets- und Zusatzbezeichnungen nach der Weiterbildungsordnung Ihrer Kammer
- Tätigkeitsschwerpunkte, Altersgruppen, Settings und Sprachen
- Ablauf von Sprechstunde, Probatorik und Behandlung
- Kassenzulassung oder Privatpraxis, Honorar und Erreichbarkeit
Heilmittelwerbegesetz: sobald es um Krankheiten geht
Das HWG gilt nicht nur für Arzneimittel. Es erfasst auch Werbung für „Verfahren und Behandlungen“, sobald sich die Aussage auf das Erkennen, Beseitigen oder Lindern von Krankheiten bezieht (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 HWG). „Behandlung von Depressionen und Angststörungen“ fällt also darunter, „Praxis für Psychotherapie in Leipzig-Gohlis“ allein nicht. Für Ihre Texte sind vor allem diese Regeln wichtig:
- § 3 HWG – Irreführung: verboten ist insbesondere der Eindruck, ein Erfolg könne mit Sicherheit erwartet werden. „In 12 Sitzungen angstfrei“ ist damit ausgeschlossen.
- § 11 Abs. 1 Nr. 3 – Fallgeschichten: Krankengeschichten in Blog oder Newsletter sind nur verboten, wenn sie missbräuchlich, abstoßend oder irreführend sind oder durch ausführliche Schilderung zu einer falschen Selbstdiagnose verleiten können. Stark verfremdete Vignetten zur Psychoedukation sind möglich – Schweigepflicht vorausgesetzt.
- § 11 Abs. 1 Nr. 11 – Äußerungen Dritter: Dank- und Empfehlungsschreiben sind gegenüber Laien nur verboten, wenn sie missbräuchlich, abstoßend oder irreführend eingesetzt werden. Berufsrechtlich und wegen der Schweigepflicht bleiben sie in der Psychotherapie trotzdem tabu (siehe unten).
- § 11 Abs. 1 Nr. 12 – Kinder: Werbung, die sich ganz oder überwiegend an Kinder unter 14 Jahren richtet, ist unzulässig. Für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie heißt das: Sprechen Sie die Eltern an.
- § 12 Abs. 2 – Suchtkrankheiten: Werbung außerhalb der Fachkreise darf sich nicht auf die Behandlung von Suchtkrankheiten (außer Nikotinabhängigkeit) beziehen. Nennen Sie einen solchen Schwerpunkt nur rein sachlich und fragen Sie im Zweifel Ihre Kammer.
- § 7 – Werbegaben: Zuwendungen und Werbegeschenke sind nur in engen Ausnahmen erlaubt. Rabattaktionen und Gutscheine für Therapiestunden scheiden aus.
UWG: ehrlich, ohne Vergleich, ohne Belästigung
Das Wettbewerbsrecht ergänzt die Berufsordnung um Regeln, die für jedes Unternehmen gelten – und die Mitbewerber:innen durch Abmahnungen durchsetzen können:
- Irreführung (§ 5 UWG): „Alle Kassen“ ohne Kassensitz, „keine Wartezeit“ bei einer Warteliste oder „Institut“ für eine Einzelpraxis sind typische Fallen.
- Vergleichende Werbung (§ 6 UWG) ist nur in engen Grenzen erlaubt – und berufsrechtlich ohnehin ausgeschlossen.
- Belästigung (§ 7 UWG): keine Werbe-E-Mails oder -Anrufe ohne vorherige Einwilligung.
- Kennzeichnung (§ 5a Abs. 4 UWG): Bezahlte Kooperationen auf Social Media müssen als Werbung erkennbar sein.
Geschützter Titel: wer sich Psychotherapeut:in nennen darf
Die Berufsbezeichnung „Psychotherapeutin“ oder „Psychotherapeut“ darf nur führen, wer approbiert ist oder eine befristete Erlaubnis hat (§ 1 Abs. 1 PsychThG). Ärzt:innen dürfen sie ebenfalls verwenden, mit dem Zusatz „ärztliche“ oder „ärztlicher“. Daneben bleiben die bisherigen Titel „Psychologische Psychotherapeut:in“ und „Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut:in“ geschützt. Wer einen dieser Titel unbefugt führt, macht sich strafbar (§ 132a StGB).
- Titel und Verfahren: Führen Sie Ihre Berufsbezeichnung so, wie sie in der Approbationsurkunde steht, und nennen Sie das Verfahren als Zusatz, z. B. „Psychotherapeutin (Verhaltenstherapie)“ (§ 2 Abs. 2 MBO).
- Fachpsychotherapeut:in: Gebietsbezeichnungen wie „Fachpsychotherapeutin für Erwachsene“ dürfen Sie erst nach abgeschlossener Weiterbildung und Anerkennung durch Ihre Landeskammer führen.
- Akademische Grade wie „Dr.“ oder „M. Sc.“ führen Sie nur, wenn Sie sie erworben haben; auch sie sind nach § 132a StGB geschützt.
- Keine Fantasie-Titel: „Angstexpertin“ oder „Traumaspezialist“ wirken wie eine Qualifikation, die es nicht gibt. Schreiben Sie „Tätigkeitsschwerpunkt: Angststörungen“.

Kassensitz, Privatpraxis, Kostenerstattung: ehrlich erklären
Kaum etwas verunsichert Patient:innen so sehr wie die Frage, wer die Behandlung bezahlt. Gerade Privatpraxen sollten das Verfahren genau beschreiben, ohne mehr zu versprechen, als sie halten können. Die MBO verlangt ohnehin: Ist nicht sicher, dass die Kasse oder Versicherung die Kosten vollständig übernimmt, informieren Sie vor Behandlungsbeginn in Textform über die voraussichtlichen Kosten (§ 14 Abs. 4 MBO).
Psychotherapeutische Sprechstunde
Gesetzlich Versicherte gehen zuerst in die Sprechstunde einer Praxis mit Kassensitz. Dort wird bescheinigt, dass eine Behandlung notwendig ist. Termine vermittelt auch die Terminservicestelle unter 116117.
Suche dokumentieren
Die Person fragt bei mehreren Praxen mit Kassensitz nach einem Therapieplatz und notiert Datum, Uhrzeit und Antwort jeder Anfrage.
Antrag vor Behandlungsbeginn
Mit Sprechstunden-Bescheinigung, Suchprotokoll und Ihrer Bestätigung über einen freien Platz beantragt die Person die Kostenerstattung nach § 13 Abs. 3 SGB V bei ihrer Krankenkasse.
Entscheidung der Kasse abwarten
Erst nach der Zusage beginnt die Behandlung auf Kosten der Kasse. Lehnt die Kasse ab, bleiben Selbstzahlung, Widerspruch oder ein Platz bei einer Praxis mit Kassensitz.
Formulieren Sie deshalb: „Gesetzlich Versicherte können unter bestimmten Voraussetzungen eine Kostenerstattung beantragen – ich erkläre Ihnen gern, wie das geht.“ Nicht: „Wir rechnen mit allen Kassen ab.“ Ihr Honorar richtet sich nach der Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP); unterschreiten dürfen Sie sie nicht in unlauterer Weise (§ 14 Abs. 2 MBO). Preisaktionen sind damit ausgeschlossen.
Wartelisten und freie Plätze
Lange Wartezeiten sind Alltag, und viele Anfragen erreichen Praxen, die gar keinen Platz frei haben. Eine ehrliche Angabe auf der Website erspart beiden Seiten Frust:
- Nennen Sie die aktuelle Situation – „Therapieplätze derzeit mit etwa vier bis sechs Monaten Wartezeit, Sprechstundentermine innerhalb von drei Wochen“ – und aktualisieren Sie sie regelmäßig.
- „Sofort freie Plätze“ nur, wenn es stimmt. Veraltete Angaben sind irreführend im Sinn des UWG.
- Erklären Sie, wie Ihre Warteliste funktioniert und ob Sie sich melden oder die Person nachfragen soll.
- Verweisen Sie auf die 116117 für Sprechstunden und Akutbehandlung und auf Hilfe in Krisen: Notruf 112, Telefonseelsorge 0800 111 0 111.
Bewertungen, Jameda und Google
Ein Profil auf Jameda oder Google kann auch ohne Ihre Zustimmung entstehen. Der Bundesgerichtshof hält Bewertungsportale grundsätzlich für zulässig. Ein Anspruch auf Löschung besteht nur, wenn das Portal seine Rolle als neutraler Informationsvermittler verlässt, etwa durch verdeckte Vorteile für zahlende Kund:innen (BGH, VI ZR 30/17); Jamedas angepasstes Modell hat der BGH 2021 gebilligt (VI ZR 488/19).
- Nicht anfragen: Bitten Sie Patient:innen nicht um Bewertungen. Die Bitte entsteht in einer Abhängigkeitsbeziehung, und jede Bewertung macht sichtbar, dass jemand bei Ihnen in Behandlung war.
- Nicht kaufen, nicht fälschen: Gekaufte oder gefälschte Bewertungen sind nach dem UWG ausdrücklich verboten.
- Antworten: Bestätigen Sie nie, dass jemand Ihr:e Patient:in ist. Die Schweigepflicht (§ 203 StGB, § 8 MBO) gilt auch gegenüber unfairer Kritik. Lassen Sie rechtsverletzende Bewertungen über das Meldeverfahren des Portals prüfen.
- Nicht einbinden: Sterne-Widgets und Zitate gehören nicht auf Ihre Website. Wer Bewertungen zugänglich macht, muss außerdem erklären, ob und wie er ihre Echtheit prüft (§ 5b Abs. 3 UWG).
Unsere Websites für Psychotherapie haben deshalb bewusst keinen Bewertungs- oder Testimonial-Bereich und zeigen keine Erfolgsquoten. Wie Sie Ihr Google-Profil trotzdem gut pflegen, lesen Sie im Beitrag zum Google-Profil.

Social Media, Videosprechstunde und DiGA
- Psychoedukation auf Instagram, LinkedIn oder im Blog ist erlaubt und wirkt – solange sie sachlich, wissenschaftlich fundiert und ohne Heilversprechen ist (§ 3 Abs. 7 MBO).
- Keine Behandlung per Direktnachricht. Verweisen Sie auf Sprechstunde oder Erstgespräch.
- Videobehandlung: Psychotherapie über Kommunikationsmedien ist zulässig, wenn der persönliche Kontakt nicht erforderlich ist und Eingangsdiagnostik und Indikationsstellung nicht ausschließlich per Video erfolgen (§ 5a MBO). Werben Sie also nicht mit „Therapie komplett online, ohne einen einzigen Praxisbesuch“.
- DiGA: Psychotherapeut:innen dürfen digitale Gesundheitsanwendungen verordnen (§ 33a SGB V). Stellen Sie eine App nie als Ersatz für Psychotherapie dar. Vorteile von Herstellern für Verordnungen oder Empfehlungen – auch Affiliate-Provisionen – sind tabu (§ 299a StGB).
- Kooperationen: Bezahlte Posts oder Rabattcodes Dritter in Ihrem Kanal müssen als Werbung gekennzeichnet sein und dürfen keine Zuweisungen vergüten.
Schnell-Check für Ihre Texte
So machen Sie es richtig
- „Psychologische Psychotherapeutin (Verhaltenstherapie), Schwerpunkte: Angst, Zwang, Depression“
- „Privatpraxis: Privatversicherte, Beihilfe, Selbstzahler:innen. Kostenerstattung – so funktioniert es.“
- „Wartezeit auf einen Therapieplatz derzeit etwa fünf Monate (Stand: Oktober)“
- „Ein Teil der Sitzungen ist nach dem Erstkontakt auch per Video möglich.“
- Hinweis auf 116117, Notruf 112 und Telefonseelsorge
Lieber nicht
- „Zentrum für Psychotherapie“ für eine Einzelpraxis ohne Genehmigung der Kammer
- „Wir rechnen mit allen Kassen ab“ ohne Kassensitz
- „95 % unserer Patient:innen sind nach der Therapie symptomfrei“
- Jameda-Sterne oder Zitate aus Bewertungen auf der Website
- „Neu: 20 % Rabatt auf die ersten fünf Sitzungen“
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Sie gründen gerade? Der Leitfaden zur eigenen psychotherapeutischen Praxis führt Sie von der Approbation bis zum Kassensitz. Wie die Werberegeln für andere Gesundheitsberufe aussehen, lesen Sie in den Beiträgen zur Werbung für Ärzt:innen und zur Werbung für Physiotherapeut:innen.
Quellen
- BPtK – Musterberufsordnung für Psychotherapeut:innen (zuletzt geändert 15.11.2025)
- Gesetze im Internet – § 1 Psychotherapeutengesetz
- Gesetze im Internet – § 3 Heilmittelwerbegesetz
- Gesetze im Internet – § 11 Heilmittelwerbegesetz
- Gesetze im Internet – § 12 Heilmittelwerbegesetz und Anlage
- Gesetze im Internet – § 5 UWG
- Gesetze im Internet – § 13 SGB V (Kostenerstattung)
- Gesetze im Internet – § 132a StGB
- BPtK – Weiterhin Anspruch auf Kostenerstattung in psychotherapeutischer Privatpraxis



