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Werbung für Physiotherapeut:innen in Deutschland: HWG, UWG und Kassenregeln

Physiotherapeut:innen haben in Deutschland keine Kammer und keine Berufsordnung – trotzdem ist Werbung kein rechtsfreier Raum. Das Heilmittelwerbegesetz, das Wettbewerbsrecht und der Vertrag mit den gesetzlichen Krankenkassen setzen klare Grenzen, etwa beim Verzicht auf die Zuzahlung oder bei Gutscheinen. Hier steht, was Sie auf Website, Google und Instagram sagen dürfen.

9 Min. LesezeitStand: November 2026

Aufgeklappte Broschüren, ein Heft und kleine Fotoabzüge liegen im Sonnenlicht auf einem Holzdielenboden neben einer Zimmerpflanze

Das Wichtigste in Kürze

  • Für Physiotherapie-Werbung gelten vor allem das Heilmittelwerbegesetz (HWG) und das UWG – das HWG erfasst ausdrücklich auch Behandlungen.
  • Bei gesetzlich Versicherten müssen Sie die Zuzahlung einziehen; mit der Leistungspflicht der Kassen dürfen Sie nicht werben.
  • Rabatte für Selbstzahler:innen sind als fester Geldbetrag möglich, Gratis-Behandlungen als Lockmittel nicht.
  • „Physiotherapeut:in“ ist nach dem MPhG geschützt; Behandlung ohne Verordnung dürfen Sie nur mit sektoraler Heilpraktikererlaubnis bewerben.
  • Präventionskurse nach § 20 SGB V brauchen die Zertifizierung der Zentralen Prüfstelle Prävention – und eine Kursgebühr, die für alle gleich ist.

Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Regeln ändern sich – prüfen Sie Details bei Ihrer Kammer, Ihrem Berufsverband oder Ihrer Steuerberatung.

Welche Regeln gelten: HWG, UWG und Kassenvertrag

Ärzt:innen haben die Berufsordnung ihrer Landesärztekammer, Physiotherapeut:innen nicht. Es gibt weder eine Kammer noch eine Berufsordnung mit Werbeparagraf. Stattdessen greifen allgemeine Gesetze – und die sind strenger, als viele denken. Das HWG gilt nicht nur für Arzneimittel, sondern nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWG auch für „Verfahren, Behandlungen“, soweit sich die Werbung auf das Erkennen, Beseitigen oder Lindern von Krankheiten und Beschwerden bezieht. Genau das tut Physiotherapie.

Rechtsgrundlagen für Physiotherapie-Werbung in Deutschland (Stand: November 2026)
RegelInhaltTypischer Fall
§ 3 HWGKeine irreführende Werbung, keine falschen Wirkversprechen, kein Eindruck, ein Erfolg sei sicher„Schmerzfrei nach 6 Behandlungen“
§ 7 HWGZuwendungen und Werbegaben grundsätzlich verboten, mit Ausnahmen (z. B. fester Geldrabatt, geringwertige Kleinigkeiten)Gratis-Massage zu jeder Behandlungsserie
§ 11 HWGGrenzen für Publikumswerbung: Äußerungen Dritter, Krankengeschichten, BilderPatient:innenstimmen, Vorher-nachher-Fotos
§ 12 HWGKeine Publikumswerbung zu bestimmten Krankheiten, u. a. bösartige Neubildungen und SuchtkrankheitenAnzeige „Physiotherapie bei Krebs“
UWGKeine Irreführung (§ 5), vergleichende Werbung nur unter Bedingungen (§ 6), keine gefälschten Bewertungen (Anhang Nr. 23b, 23c)„Beste Physio-Praxis in Köln“, gekaufte Rezensionen
Vertrag nach § 125 SGB VZuzahlung einziehen (§ 8), nicht mit der Leistungspflicht der Kassen werben, freie Wahl nicht beeinflussen (§ 9)„Wir übernehmen Ihre Zuzahlung“
MPhG, HeilprGBerufsbezeichnung geschützt; Heilkunde ohne Verordnung nur mit Heilpraktikererlaubnis„Termine ohne Rezept bei Rückenschmerzen“

Verstöße gegen HWG und UWG werden in der Praxis meist von Mitbewerber:innen oder Wettbewerbsverbänden abgemahnt. Verstöße gegen den Kassenvertrag ahnden die Krankenkassen selbst – von der Verwarnung bis zur Vertragsstrafe (§ 20 des Vertrags).

Berufsbezeichnung, Praxisname und Heilpraktikererlaubnis

„Physiotherapeutin“ und „Physiotherapeut“ darf nur führen, wer die Erlaubnis nach § 1 Masseur- und Physiotherapeutengesetz (MPhG) hat. Der Praxisname „Praxis für Physiotherapie“ ist damit unproblematisch, solange dort Physiotherapeut:innen arbeiten. Die Berufserlaubnis berechtigt aber nicht zur Behandlung ohne ärztliche Verordnung – das hat das Bundesverwaltungsgericht 2009 klargestellt (BVerwG 3 C 19.08).

  • Ohne Heilpraktikererlaubnis: Werben Sie Krankenbehandlung nur mit Verordnung. Für Selbstzahler:innen ohne Verordnung bleiben Prävention, Training und Wellness – ohne Bezug auf Krankheiten.
  • Mit sektoraler Heilpraktikererlaubnis: Sie dürfen physiotherapeutisch ohne Verordnung behandeln und das auch sagen. Nennen Sie die Erlaubnis so, wie sie erteilt wurde, etwa „Heilpraktikerin, beschränkt auf das Gebiet der Physiotherapie“ – ein bloßes „Heilpraktikerin“ würde eine umfassende Erlaubnis vortäuschen.
  • Osteopathie und andere Verfahren: Wer Osteopathie anbietet, braucht nach der Rechtsprechung eine Heilpraktikererlaubnis; das OLG Düsseldorf hat Werbung dafür ohne Erlaubnis als wettbewerbswidrig untersagt (I-20 U 236/13).
  • Fortbildungen: Zertifikate wie Manuelle Therapie, Manuelle Lymphdrainage oder KG-ZNS sind sachliche Information. Selbst erfundene Titel wie „Rücken-Spezialist“ sind riskant, weil sie eine besondere Qualifikation suggerieren, die niemand geprüft hat (Irreführung nach § 5 UWG).

Gesetzlich Versicherte: Zuzahlung, Kassenleistung, Zuweisungen

Bei Heilmitteln zahlen Versicherte ab 18 Jahren 10 % der Kosten plus 10 € je Verordnung zu (§ 32 Abs. 2 i. V. m. § 61 SGB V). Als zugelassene Praxis müssen Sie diese Zuzahlung einziehen (§ 43c SGB V). Der bundesweite Vertrag nach § 125 SGB V regelt das in § 8 genau: Fälligkeit am ersten Behandlungstag, Quittung, schriftliche Erinnerung mit 14 Tagen Frist; erst danach zieht die Kasse ein.

  • Nicht mit der Kassenleistung werben: § 9 Abs. 3 des Vertrags verbietet das ausdrücklich. „Zulassung für alle gesetzlichen Kassen“ ist Information, „Massage auf Kosten Ihrer Krankenkasse!“ ist Werbung mit der Leistungspflicht.
  • Private Zusatzleistungen nur schriftlich vereinbart und nie als Bedingung für die Kassenbehandlung (§ 8 Abs. 6).
  • Keine Vorteile für Zuweisungen: Zusammenarbeit mit Ärzt:innen, die die freie Wahl der Versicherten beeinflusst, ist unzulässig (§ 9 Abs. 4, § 128 Abs. 5b SGB V). Wer Ärzt:innen Vorteile für Zuweisungen anbietet, riskiert eine Strafbarkeit nach § 299b StGB. Mehr zur ärztlichen Seite steht im Beitrag zu Werbung für Ärzt:innen in Deutschland.
Aufgeräumter Behandlungsraum einer Physiotherapie-Praxis mit schwarzer Therapieliege, Hanteln im Regal und türkisfarbener Wand

Selbstzahler:innen: Preise, Rabatte und Gutscheine

Für Privatpatient:innen und Selbstzahler:innen legen Sie Ihre Preise selbst fest. Nennen Sie sie als Endpreise – das verlangt die Preisangabenverordnung gegenüber Verbraucher:innen ohnehin. Bei Rabatten und Gutscheinen entscheidet § 7 HWG, sobald sich die Werbung auf Behandlungen bezieht:

Rabatte und Zugaben nach § 7 HWG (Stand: November 2026)
AngebotEinschätzungWarum
„10 € Nachlass auf die erste Einheit“ oder „10 % auf den Zehnerblock“in der Regel zulässigFester oder bestimmbarer Geldbetrag (§ 7 Abs. 1 Nr. 2a HWG)
Theraband oder Trinkflasche mit PraxislogozulässigGeringwertige Kleinigkeit mit Werbeaufdruck (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 HWG)
Geschenkgutschein, den Kund:innen kaufenzulässigKeine Zuwendung, sondern bezahlte Leistung
„Gratis-Massage zu jeder Serie“unzulässigZugabe einer anderen Leistung, keine der Ausnahmen greift
Gewinnspiel mit Behandlungspaket als PreisriskantWerbegabe nach § 7 HWG; Gewinnspiele bergen zusätzlich UWG-Risiken

„Kostenlos“ darf nur heißen, was wirklich nichts kostet – sonst ist es nach Nr. 20 des UWG-Anhangs immer unlauter. Und ein Rabatt für gesetzlich Versicherte auf die Kassenleistung ist ausgeschlossen: Dort gibt es außer der Zuzahlung keinen Preis, den Sie senken könnten.

Bewertungen, Erfahrungsberichte und Social Media

Das HWG ist bei Patient:innenstimmen liberaler als oft gedacht. Äußerungen Dritter wie Dankschreiben oder Bewertungen sind nach § 11 Abs. 1 Nr. 11 HWG nur verboten, wenn sie missbräuchlich, abstoßend oder irreführend sind. Für Krankengeschichten (Nr. 3) und Bilder von Körperveränderungen (Nr. 5) gilt dieselbe Grenze. Das UWG ergänzt: Gefälschte oder gekaufte Bewertungen sind immer unlauter (Anhang Nr. 23c), und wer Bewertungen zeigt, muss sagen, ob und wie er ihre Echtheit prüft (§ 5b Abs. 3 UWG).

  • Bewertungen fair sammeln: Fragen Sie zufriedene Patient:innen direkt, etwa mit einem QR-Code für Google-Bewertungen. Keine Rabatte gegen Sterne.
  • Kritik beantworten, Schweigepflicht wahren: Als Physiotherapeut:in unterliegen Sie § 203 StGB. Bestätigen Sie in Antworten nicht, dass jemand Patient:in war.
  • Fotos und Videos: Erkennbare Patient:innen nur mit ausdrücklicher, schriftlicher Einwilligung (Art. 9 DSGVO, § 22 Kunsturhebergesetz) – mit Hinweis auf das Widerrufsrecht.
  • Kooperationen kennzeichnen: Bezahlte Posts mit Marken oder Influencer:innen müssen als Werbung erkennbar sein (Anhang Nr. 11 UWG).
Junge Frau sitzt lächelnd an einem Holztisch in einem Café und tippt auf ihrem Smartphone

Google Ads und Leistungsseiten

Für Anzeigen gelten dieselben Gesetze. Gute Anzeigen nennen Leistung, Ort und Praxis: „Physiotherapie in Leipzig-Plagwitz – Termine auch abends“. Vorsicht bei Krankheiten aus der Anlage zu § 12 HWG: „Physiotherapie bei Krebs“ als Anzeige ist unzulässig. Beschreiben Sie Lymphdrainage oder Onkologie-Erfahrung auf der Website sachlich, ohne die Linderung der Krebserkrankung zu bewerben. Wie Sie Seitentitel und Beschreibungen prüfen, zeigt die Google-Vorschau.

Präventionskurse nach § 20 SGB V bewerben

Rückenkurse, Pilates oder Sturzprävention sind für viele Praxen ein zweites Standbein. Damit Krankenkassen einen Kurs nach § 20 SGB V bezuschussen, muss er von der Zentralen Prüfstelle Prävention (ZPP) nach dem Leitfaden Prävention des GKV-Spitzenverbands zertifiziert sein. Die Zertifizierung gilt in der Regel drei Jahre. Für die Werbung bringt der Leitfaden eigene Regeln mit:

  • Gleiche Gebühr für alle: Die bei der Zertifizierung angegebene Teilnahmegebühr gilt für alle Teilnehmenden. Individuelle Rabatte auf zertifizierte Kurse passen nicht dazu.
  • Keine Bindung an Mitgliedschaften und kein Verkauf von Begleitprodukten wie Nahrungsergänzungsmitteln oder Sportgeräten.
  • Zuschuss ehrlich beschreiben: Höhe und Häufigkeit legt jede Kasse selbst fest. Schreiben Sie „Ihre Krankenkasse kann einen Teil der Kursgebühr erstatten“, nicht „kostenlos mit Ihrer Kasse“.
  • Keine falsche Bewerbung: Der Leitfaden nennt irreführende Werbung für die Leistung als schwerwiegenden Verstoß, der bis zum Ausschluss vom Zertifizierungsverfahren führen kann.

Schnell-Check: Do & Don’t

So machen Sie es richtig

  • „Praxis für Physiotherapie – Zulassung für alle gesetzlichen Kassen und privat“
  • „Manuelle Therapie, KG-ZNS, Manuelle Lymphdrainage – Termine mit Verordnung“
  • „Zehnerblock Gerätetraining für Selbstzahler:innen: 10 % Nachlass“
  • „Rückenkurs, von der ZPP zertifiziert – Ihre Kasse kann einen Teil erstatten“
  • Echte Google-Bewertungen verlinken, Antworten ohne Patientendaten

Lieber nicht

  • „Wir übernehmen Ihre Zuzahlung!“
  • „Ohne Rezept zum Termin“ ohne Heilpraktikererlaubnis
  • „Gratis-Hot-Stone-Massage zu jeder Serie“
  • „Schmerzfrei in sechs Einheiten – garantiert“
  • Gutscheine gegen 5-Sterne-Bewertungen

Bevor Ihre Website online geht

  • Berufsbezeichnungen aller Teammitglieder korrekt, Heilpraktikererlaubnis im genauen Wortlaut
  • Keine Aussagen, die einen sicheren Behandlungserfolg versprechen
  • Kein Hinweis auf Zuzahlungsverzicht oder Werbung mit der Kassenleistung
  • Preise für Selbstzahler:innen als Endpreise, Rabatte als feste Beträge
  • Einwilligungen für alle Fotos und Videos mit Patient:innen abgelegt
  • Impressum und Datenschutz vollständig – siehe Pflichtangaben für Physiotherapie-Websites in Deutschland

Wenn Sie Ihre Praxis gerade aufbauen, lesen Sie auch den Leitfaden zur Gründung einer Physiotherapie-Praxis in Deutschland.

Websites für Physiotherapie-Praxen

Sachliche Leistungsseiten, klare Preise für Selbstzahler:innen, Kursangebote und Online-Termine – sehen Sie sich unsere Beispiele für Physiotherapie an.

Quellen

Kurz beantwortet

Fragen zu diesem Thema

Gilt das Heilmittelwerbegesetz auch für Physiotherapeut:innen?

Ja. Das HWG erfasst nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 auch Verfahren und Behandlungen, wenn sich die Werbung auf das Erkennen, Beseitigen oder Lindern von Krankheiten oder Beschwerden bezieht. Für Physiotherapie-Werbung gelten deshalb unter anderem das Irreführungsverbot (§ 3), das Zuwendungsverbot (§ 7) und die Regeln zur Publikumswerbung (§ 11, § 12).

Darf ich als Physiotherapeut auf die Zuzahlung verzichten?

Nein, nicht als zugelassene Praxis. Nach § 43c SGB V und § 8 des Vertrags nach § 125 SGB V müssen Sie die gesetzliche Zuzahlung von Versicherten ab 18 Jahren einziehen. Ein Verzicht verstößt gegen den Vertrag und kann von den Krankenkassen mit Verwarnung, Abmahnung oder Vertragsstrafe geahndet werden.

Darf eine Physiotherapie-Praxis Rabatte oder Gutscheine anbieten?

Für Selbstzahler:innen ja, in Grenzen: Ein fester Geldrabatt oder ein prozentualer Nachlass ist nach § 7 Abs. 1 Nr. 2a HWG möglich, gekaufte Geschenkgutscheine sind unproblematisch. Unzulässig sind Gratis-Zusatzleistungen als Zugabe, Rabatte auf Kassenleistungen und Gutscheine als Gegenleistung für Bewertungen.

Darf ich ohne Heilpraktikererlaubnis Behandlungen ohne Rezept anbieten?

Nicht zur Behandlung von Krankheiten. Die Erlaubnis nach dem MPhG berechtigt nur zur Behandlung auf ärztliche Verordnung. Ohne Verordnung bleiben Ihnen Prävention, Training und Wellness ohne Krankheitsbezug. Mit einer sektoralen Heilpraktikererlaubnis für Physiotherapie dürfen Sie auch ohne Verordnung behandeln und das bewerben.

Darf ich Patientenbewertungen auf meiner Physio-Website zeigen?

Ja. Nach § 11 Abs. 1 Nr. 11 HWG sind Äußerungen Dritter nur verboten, wenn sie missbräuchlich, abstoßend oder irreführend sind. Die Bewertungen müssen echt sein, und Sie müssen angeben, ob und wie Sie ihre Echtheit prüfen (§ 5b Abs. 3 UWG). Gekaufte oder gefälschte Bewertungen sind immer unzulässig.

Wie bewerbe ich einen Präventionskurs nach § 20 SGB V richtig?

Lassen Sie den Kurs von der Zentralen Prüfstelle Prävention zertifizieren, verlangen Sie von allen Teilnehmenden dieselbe Gebühr und beschreiben Sie den Zuschuss vorsichtig: Ob und wie viel erstattet wird, entscheidet jede Krankenkasse selbst. „Kostenlos“ oder „100 % von der Kasse bezahlt“ sollten Sie nicht schreiben.

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