Das Wichtigste in Kürze
- Für Physiotherapie-Werbung gelten vor allem das Heilmittelwerbegesetz (HWG) und das UWG – das HWG erfasst ausdrücklich auch Behandlungen.
- Bei gesetzlich Versicherten müssen Sie die Zuzahlung einziehen; mit der Leistungspflicht der Kassen dürfen Sie nicht werben.
- Rabatte für Selbstzahler:innen sind als fester Geldbetrag möglich, Gratis-Behandlungen als Lockmittel nicht.
- „Physiotherapeut:in“ ist nach dem MPhG geschützt; Behandlung ohne Verordnung dürfen Sie nur mit sektoraler Heilpraktikererlaubnis bewerben.
- Präventionskurse nach § 20 SGB V brauchen die Zertifizierung der Zentralen Prüfstelle Prävention – und eine Kursgebühr, die für alle gleich ist.
Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Regeln ändern sich – prüfen Sie Details bei Ihrer Kammer, Ihrem Berufsverband oder Ihrer Steuerberatung.
Welche Regeln gelten: HWG, UWG und Kassenvertrag
Ärzt:innen haben die Berufsordnung ihrer Landesärztekammer, Physiotherapeut:innen nicht. Es gibt weder eine Kammer noch eine Berufsordnung mit Werbeparagraf. Stattdessen greifen allgemeine Gesetze – und die sind strenger, als viele denken. Das HWG gilt nicht nur für Arzneimittel, sondern nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWG auch für „Verfahren, Behandlungen“, soweit sich die Werbung auf das Erkennen, Beseitigen oder Lindern von Krankheiten und Beschwerden bezieht. Genau das tut Physiotherapie.
| Regel | Inhalt | Typischer Fall |
|---|---|---|
| § 3 HWG | Keine irreführende Werbung, keine falschen Wirkversprechen, kein Eindruck, ein Erfolg sei sicher | „Schmerzfrei nach 6 Behandlungen“ |
| § 7 HWG | Zuwendungen und Werbegaben grundsätzlich verboten, mit Ausnahmen (z. B. fester Geldrabatt, geringwertige Kleinigkeiten) | Gratis-Massage zu jeder Behandlungsserie |
| § 11 HWG | Grenzen für Publikumswerbung: Äußerungen Dritter, Krankengeschichten, Bilder | Patient:innenstimmen, Vorher-nachher-Fotos |
| § 12 HWG | Keine Publikumswerbung zu bestimmten Krankheiten, u. a. bösartige Neubildungen und Suchtkrankheiten | Anzeige „Physiotherapie bei Krebs“ |
| UWG | Keine Irreführung (§ 5), vergleichende Werbung nur unter Bedingungen (§ 6), keine gefälschten Bewertungen (Anhang Nr. 23b, 23c) | „Beste Physio-Praxis in Köln“, gekaufte Rezensionen |
| Vertrag nach § 125 SGB V | Zuzahlung einziehen (§ 8), nicht mit der Leistungspflicht der Kassen werben, freie Wahl nicht beeinflussen (§ 9) | „Wir übernehmen Ihre Zuzahlung“ |
| MPhG, HeilprG | Berufsbezeichnung geschützt; Heilkunde ohne Verordnung nur mit Heilpraktikererlaubnis | „Termine ohne Rezept bei Rückenschmerzen“ |
Verstöße gegen HWG und UWG werden in der Praxis meist von Mitbewerber:innen oder Wettbewerbsverbänden abgemahnt. Verstöße gegen den Kassenvertrag ahnden die Krankenkassen selbst – von der Verwarnung bis zur Vertragsstrafe (§ 20 des Vertrags).
Berufsbezeichnung, Praxisname und Heilpraktikererlaubnis
„Physiotherapeutin“ und „Physiotherapeut“ darf nur führen, wer die Erlaubnis nach § 1 Masseur- und Physiotherapeutengesetz (MPhG) hat. Der Praxisname „Praxis für Physiotherapie“ ist damit unproblematisch, solange dort Physiotherapeut:innen arbeiten. Die Berufserlaubnis berechtigt aber nicht zur Behandlung ohne ärztliche Verordnung – das hat das Bundesverwaltungsgericht 2009 klargestellt (BVerwG 3 C 19.08).
- Ohne Heilpraktikererlaubnis: Werben Sie Krankenbehandlung nur mit Verordnung. Für Selbstzahler:innen ohne Verordnung bleiben Prävention, Training und Wellness – ohne Bezug auf Krankheiten.
- Mit sektoraler Heilpraktikererlaubnis: Sie dürfen physiotherapeutisch ohne Verordnung behandeln und das auch sagen. Nennen Sie die Erlaubnis so, wie sie erteilt wurde, etwa „Heilpraktikerin, beschränkt auf das Gebiet der Physiotherapie“ – ein bloßes „Heilpraktikerin“ würde eine umfassende Erlaubnis vortäuschen.
- Osteopathie und andere Verfahren: Wer Osteopathie anbietet, braucht nach der Rechtsprechung eine Heilpraktikererlaubnis; das OLG Düsseldorf hat Werbung dafür ohne Erlaubnis als wettbewerbswidrig untersagt (I-20 U 236/13).
- Fortbildungen: Zertifikate wie Manuelle Therapie, Manuelle Lymphdrainage oder KG-ZNS sind sachliche Information. Selbst erfundene Titel wie „Rücken-Spezialist“ sind riskant, weil sie eine besondere Qualifikation suggerieren, die niemand geprüft hat (Irreführung nach § 5 UWG).
Gesetzlich Versicherte: Zuzahlung, Kassenleistung, Zuweisungen
Bei Heilmitteln zahlen Versicherte ab 18 Jahren 10 % der Kosten plus 10 € je Verordnung zu (§ 32 Abs. 2 i. V. m. § 61 SGB V). Als zugelassene Praxis müssen Sie diese Zuzahlung einziehen (§ 43c SGB V). Der bundesweite Vertrag nach § 125 SGB V regelt das in § 8 genau: Fälligkeit am ersten Behandlungstag, Quittung, schriftliche Erinnerung mit 14 Tagen Frist; erst danach zieht die Kasse ein.
- Nicht mit der Kassenleistung werben: § 9 Abs. 3 des Vertrags verbietet das ausdrücklich. „Zulassung für alle gesetzlichen Kassen“ ist Information, „Massage auf Kosten Ihrer Krankenkasse!“ ist Werbung mit der Leistungspflicht.
- Private Zusatzleistungen nur schriftlich vereinbart und nie als Bedingung für die Kassenbehandlung (§ 8 Abs. 6).
- Keine Vorteile für Zuweisungen: Zusammenarbeit mit Ärzt:innen, die die freie Wahl der Versicherten beeinflusst, ist unzulässig (§ 9 Abs. 4, § 128 Abs. 5b SGB V). Wer Ärzt:innen Vorteile für Zuweisungen anbietet, riskiert eine Strafbarkeit nach § 299b StGB. Mehr zur ärztlichen Seite steht im Beitrag zu Werbung für Ärzt:innen in Deutschland.

Selbstzahler:innen: Preise, Rabatte und Gutscheine
Für Privatpatient:innen und Selbstzahler:innen legen Sie Ihre Preise selbst fest. Nennen Sie sie als Endpreise – das verlangt die Preisangabenverordnung gegenüber Verbraucher:innen ohnehin. Bei Rabatten und Gutscheinen entscheidet § 7 HWG, sobald sich die Werbung auf Behandlungen bezieht:
| Angebot | Einschätzung | Warum |
|---|---|---|
| „10 € Nachlass auf die erste Einheit“ oder „10 % auf den Zehnerblock“ | in der Regel zulässig | Fester oder bestimmbarer Geldbetrag (§ 7 Abs. 1 Nr. 2a HWG) |
| Theraband oder Trinkflasche mit Praxislogo | zulässig | Geringwertige Kleinigkeit mit Werbeaufdruck (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 HWG) |
| Geschenkgutschein, den Kund:innen kaufen | zulässig | Keine Zuwendung, sondern bezahlte Leistung |
| „Gratis-Massage zu jeder Serie“ | unzulässig | Zugabe einer anderen Leistung, keine der Ausnahmen greift |
| Gewinnspiel mit Behandlungspaket als Preis | riskant | Werbegabe nach § 7 HWG; Gewinnspiele bergen zusätzlich UWG-Risiken |
„Kostenlos“ darf nur heißen, was wirklich nichts kostet – sonst ist es nach Nr. 20 des UWG-Anhangs immer unlauter. Und ein Rabatt für gesetzlich Versicherte auf die Kassenleistung ist ausgeschlossen: Dort gibt es außer der Zuzahlung keinen Preis, den Sie senken könnten.
Bewertungen, Erfahrungsberichte und Social Media
Das HWG ist bei Patient:innenstimmen liberaler als oft gedacht. Äußerungen Dritter wie Dankschreiben oder Bewertungen sind nach § 11 Abs. 1 Nr. 11 HWG nur verboten, wenn sie missbräuchlich, abstoßend oder irreführend sind. Für Krankengeschichten (Nr. 3) und Bilder von Körperveränderungen (Nr. 5) gilt dieselbe Grenze. Das UWG ergänzt: Gefälschte oder gekaufte Bewertungen sind immer unlauter (Anhang Nr. 23c), und wer Bewertungen zeigt, muss sagen, ob und wie er ihre Echtheit prüft (§ 5b Abs. 3 UWG).
- Bewertungen fair sammeln: Fragen Sie zufriedene Patient:innen direkt, etwa mit einem QR-Code für Google-Bewertungen. Keine Rabatte gegen Sterne.
- Kritik beantworten, Schweigepflicht wahren: Als Physiotherapeut:in unterliegen Sie § 203 StGB. Bestätigen Sie in Antworten nicht, dass jemand Patient:in war.
- Fotos und Videos: Erkennbare Patient:innen nur mit ausdrücklicher, schriftlicher Einwilligung (Art. 9 DSGVO, § 22 Kunsturhebergesetz) – mit Hinweis auf das Widerrufsrecht.
- Kooperationen kennzeichnen: Bezahlte Posts mit Marken oder Influencer:innen müssen als Werbung erkennbar sein (Anhang Nr. 11 UWG).

Google Ads und Leistungsseiten
Für Anzeigen gelten dieselben Gesetze. Gute Anzeigen nennen Leistung, Ort und Praxis: „Physiotherapie in Leipzig-Plagwitz – Termine auch abends“. Vorsicht bei Krankheiten aus der Anlage zu § 12 HWG: „Physiotherapie bei Krebs“ als Anzeige ist unzulässig. Beschreiben Sie Lymphdrainage oder Onkologie-Erfahrung auf der Website sachlich, ohne die Linderung der Krebserkrankung zu bewerben. Wie Sie Seitentitel und Beschreibungen prüfen, zeigt die Google-Vorschau.
Präventionskurse nach § 20 SGB V bewerben
Rückenkurse, Pilates oder Sturzprävention sind für viele Praxen ein zweites Standbein. Damit Krankenkassen einen Kurs nach § 20 SGB V bezuschussen, muss er von der Zentralen Prüfstelle Prävention (ZPP) nach dem Leitfaden Prävention des GKV-Spitzenverbands zertifiziert sein. Die Zertifizierung gilt in der Regel drei Jahre. Für die Werbung bringt der Leitfaden eigene Regeln mit:
- Gleiche Gebühr für alle: Die bei der Zertifizierung angegebene Teilnahmegebühr gilt für alle Teilnehmenden. Individuelle Rabatte auf zertifizierte Kurse passen nicht dazu.
- Keine Bindung an Mitgliedschaften und kein Verkauf von Begleitprodukten wie Nahrungsergänzungsmitteln oder Sportgeräten.
- Zuschuss ehrlich beschreiben: Höhe und Häufigkeit legt jede Kasse selbst fest. Schreiben Sie „Ihre Krankenkasse kann einen Teil der Kursgebühr erstatten“, nicht „kostenlos mit Ihrer Kasse“.
- Keine falsche Bewerbung: Der Leitfaden nennt irreführende Werbung für die Leistung als schwerwiegenden Verstoß, der bis zum Ausschluss vom Zertifizierungsverfahren führen kann.
Schnell-Check: Do & Don’t
So machen Sie es richtig
- „Praxis für Physiotherapie – Zulassung für alle gesetzlichen Kassen und privat“
- „Manuelle Therapie, KG-ZNS, Manuelle Lymphdrainage – Termine mit Verordnung“
- „Zehnerblock Gerätetraining für Selbstzahler:innen: 10 % Nachlass“
- „Rückenkurs, von der ZPP zertifiziert – Ihre Kasse kann einen Teil erstatten“
- Echte Google-Bewertungen verlinken, Antworten ohne Patientendaten
Lieber nicht
- „Wir übernehmen Ihre Zuzahlung!“
- „Ohne Rezept zum Termin“ ohne Heilpraktikererlaubnis
- „Gratis-Hot-Stone-Massage zu jeder Serie“
- „Schmerzfrei in sechs Einheiten – garantiert“
- Gutscheine gegen 5-Sterne-Bewertungen
Bevor Ihre Website online geht
- Berufsbezeichnungen aller Teammitglieder korrekt, Heilpraktikererlaubnis im genauen Wortlaut
- Keine Aussagen, die einen sicheren Behandlungserfolg versprechen
- Kein Hinweis auf Zuzahlungsverzicht oder Werbung mit der Kassenleistung
- Preise für Selbstzahler:innen als Endpreise, Rabatte als feste Beträge
- Einwilligungen für alle Fotos und Videos mit Patient:innen abgelegt
- Impressum und Datenschutz vollständig – siehe Pflichtangaben für Physiotherapie-Websites in Deutschland
Wenn Sie Ihre Praxis gerade aufbauen, lesen Sie auch den Leitfaden zur Gründung einer Physiotherapie-Praxis in Deutschland.
Websites für Physiotherapie-Praxen
Sachliche Leistungsseiten, klare Preise für Selbstzahler:innen, Kursangebote und Online-Termine – sehen Sie sich unsere Beispiele für Physiotherapie an.
Quellen
- Gesetze im Internet – § 1 HWG (Anwendungsbereich)
- Gesetze im Internet – § 3 HWG (Irreführung)
- Gesetze im Internet – § 7 HWG (Zuwendungen und Werbegaben)
- Gesetze im Internet – § 11 HWG (Publikumswerbung)
- Gesetze im Internet – § 12 HWG und Anlage
- Gesetze im Internet – UWG, Anhang (u. a. Nr. 11, 20, 23b, 23c)
- Gesetze im Internet – § 1 MPhG (Berufsbezeichnung)
- Gesetze im Internet – § 43c SGB V (Zahlungsweg, Einzug der Zuzahlung)
- GKV-Spitzenverband – Vertrag nach § 125 Abs. 1 SGB V für Physiotherapie (§§ 8, 9, 20)
- BVerwG, Urteil vom 26.08.2009 – 3 C 19.08 (sektorale Heilpraktikererlaubnis)
- OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.09.2015 – I-20 U 236/13 (Osteopathie)
- BGH, Urteil vom 30.11.2016 – I ZR 143/15 (Zuzahlungsverzicht bei Hilfsmitteln)
- GKV-Spitzenverband – Leitfaden Prävention
- Zentrale Prüfstelle Prävention – FAQ für Anbieter


