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Praxisgründung

Psychotherapeutische Praxis in Deutschland eröffnen: Approbation, Kassensitz, Privatpraxis

Ob mit Kassensitz oder als Privatpraxis: Wer als approbierte Psychotherapeut:in eine psychotherapeutische Praxis in Deutschland eröffnet, entscheidet vor allem über den Abrechnungsweg. Dieser Leitfaden erklärt Approbation und Weiterbildung nach der Reform, Kammer und Berufsordnung, den Weg zum Kassensitz, die Privatpraxis mit Kostenerstattung und die Regeln für Video-Sitzungen.

11 Min. LesezeitStand: November 2026

Graues Notizbuch mit petrolfarbenem Stift auf einem weißen Tisch, dahinter ein Glas Kaffee und weiße Blumen

Das Wichtigste in Kürze

  • „Psychotherapeut:in“ dürfen sich nur approbierte Psychotherapeut:innen nennen, Ärzt:innen mit dem Zusatz „ärztliche:r“ (§ 1 PsychThG). Unbefugtes Führen ist strafbar (§ 132a StGB).
  • Seit der Reform 2020 führt der Weg über ein Masterstudium Psychotherapie, die Approbation und eine mindestens fünfjährige Weiterbildung zur Fachpsychotherapeut:in. Die Weiterbildung ist Voraussetzung für den Kassensitz.
  • Mit der Approbation werden Sie Pflichtmitglied der Landespsychotherapeutenkammer und in fast allen Ländern auch des Versorgungswerks.
  • Gesetzlich Versicherte behandeln Sie mit einem Kassensitz. Die meisten Planungsbereiche sind gesperrt, der Einstieg gelingt meist über eine Praxisnachfolge, einen halben Sitz, Jobsharing oder eine Anstellung.
  • Ohne Kassensitz rechnen Sie privat nach der GOP ab. Gesetzlich Versicherte bekommen die Kosten nur im Ausnahmefall erstattet (§ 13 Abs. 3 SGB V).

Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Regeln ändern sich – prüfen Sie Details bei Ihrer Kammer, Ihrem Berufsverband oder Ihrer Steuerberatung.

Drei Wege in die eigene psychotherapeutische Praxis

Psychotherapie ist in Deutschland Heilkunde. Mit der Approbation dürfen Sie Patient:innen behandeln, wie Sie abrechnen, hängt aber von Ihrer weiteren Qualifikation und vom Planungsbereich ab. Daraus ergeben sich drei Wege:

Stand: November 2026
WegVoraussetzungWen Sie behandelnAbrechnung
Praxis mit KassensitzApprobation, Fachkunde bzw. Weiterbildung, Eintrag ins Arztregister, Zulassunggesetzlich und privat Versicherte, Selbstzahler:innenEBM über die Kassenärztliche Vereinigung, privat nach GOP
PrivatpraxisApprobationPrivatversicherte, Beihilfeberechtigte, Selbstzahler:innen, ausnahmsweise per KostenerstattungGOP
Mitarbeit in einer KassenpraxisApprobation, für die Kasse meist auch Fachkunde bzw. Weiterbildungje nach Praxisüber die Praxis: Jobsharing, Anstellung oder MVZ

Ihre Berufsbezeichnung ist geschützt (§ 1 Abs. 1 PsychThG): nach neuem Recht „Psychotherapeutin“ oder „Psychotherapeut“, nach altem Recht „Psychologische Psychotherapeut:in“ oder „Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut:in“. Mit abgeschlossener Weiterbildung kommt die Bezeichnung „Fachpsychotherapeut:in“ für Ihr Gebiet hinzu, etwa für Erwachsene oder für Kinder und Jugendliche.

Approbation und Weiterbildung nach der Reform

  • Neues Recht seit 1. September 2020: Bachelor- und Masterstudium mit Schwerpunkt Psychotherapie, staatliche psychotherapeutische Prüfung, danach die Approbation als „Psychotherapeut:in“. Mit ihr dürfen Sie bereits privat behandeln.
  • Weiterbildung: Mindestens fünf Jahre, davon mindestens zwei Jahre ambulant und zwei Jahre stationär, in einem der Gebiete Erwachsene, Kinder und Jugendliche oder Neuropsychologische Psychotherapie. Am Ende steht die Anerkennung als Fachpsychotherapeut:in durch Ihre Landeskammer.
  • Für den Kassensitz brauchen Sie den Eintrag ins Arztregister: Approbation plus abgeschlossene Weiterbildung in einem vom Gemeinsamen Bundesausschuss anerkannten Verfahren (§ 95c Abs. 1 SGB V).
  • Altes Recht: Wer vor dem 1. September 2020 mit der Ausbildung oder einem passenden Studium begonnen hat, kann die Ausbildung zur Psychologischen Psychotherapeut:in oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut:in bis 1. September 2032 abschließen, in Härtefällen bis 31. August 2035 (§ 27 PsychThG). Für das Arztregister zählt dann die Fachkunde (§ 95c Abs. 2 SGB V).

Kammer, Berufsordnung und Versorgungswerk

Mit der Approbation werden Sie Pflichtmitglied der Landespsychotherapeutenkammer Ihres Bundeslandes. Deren Berufsordnung ist verbindlich; sie folgt in den meisten Punkten der Muster-Berufsordnung der Bundespsychotherapeutenkammer (MBO-PP). Die wichtigsten Pflichten für Ihre Praxis:

Muster-Berufsordnung der BPtK (Fassung vom 15. November 2025); maßgeblich ist die Berufsordnung Ihrer Landeskammer. Stand: November 2026
ThemaRegelMBO-PP
Haftpflichthinreichend gegen Haftpflichtansprüche versichert sein§ 4 Abs. 2
Räumevertrauliche, störungsfreie Kommunikation, getrennt vom privaten Lebensbereich§ 6 Abs. 4
Schweigepflichtauch gegenüber Angehörigen und über den Tod hinaus§ 8
Dokumentationzehn Jahre nach Abschluss der Behandlung aufbewahren§ 9 Abs. 3
Honorarnach der GOP, nicht unlauter darunter, nicht sittenwidrig darüber§ 14
PraxisortePraxissitz plus höchstens zwei weitere Orte; Beginn und Änderungen der Kammer melden§ 20 Abs. 4 und 5
Werbungsachlich; anpreisende, irreführende und vergleichende Werbung ist unzulässig§ 23 Abs. 3
  • Berufshaftpflicht: Mit Kassensitz schreibt das Gesetz mindestens 3 Mio. € pro Versicherungsfall und 6 Mio. € pro Jahr vor, für Praxen mit Angestellten oder Berufsausübungsgemeinschaften 5 Mio. € und 15 Mio. € (§ 95e SGB V).
  • Versorgungswerk: In fast allen Bundesländern sind Kammermitglieder automatisch auch Mitglied eines psychotherapeutischen Versorgungswerks. Es ersetzt die gesetzliche Rentenversicherung; Angestellte beantragen dafür eine Befreiung (§ 6 SGB VI). Fragen Sie bei Ihrer Kammer nach, welches Versorgungswerk zuständig ist.
  • Steuern: Psychotherapie ist ein freier Beruf, Sie brauchen kein Gewerbe. Heilbehandlungen sind von der Umsatzsteuer befreit (§ 4 Nr. 14 UStG), Supervision oder Coaching für Firmen in der Regel nicht. Melden Sie sich beim Finanzamt mit dem Fragebogen zur steuerlichen Erfassung an.

Kassensitz: Bedarfsplanung, Nachfolge, Teilzulassung

Psychotherapeut:innen und psychotherapeutisch tätige Ärzt:innen bilden in der Bedarfsplanung eine eigene Arztgruppe (§ 101 Abs. 4 SGB V). Ist ein Planungsbereich überversorgt, sperrt ihn der Landesausschuss für neue Zulassungen (§ 103 Abs. 1 SGB V) – das betrifft viele Regionen. Es gibt trotzdem mehrere Wege:

  • Freie Sitze: Wird ein Bereich ganz oder teilweise entsperrt, schreibt die Kassenärztliche Vereinigung die Sitze aus. Lassen Sie sich auf die Warteliste setzen und verfolgen Sie die Beschlüsse des Landesausschusses.
  • Praxisnachfolge: Gibt jemand die Zulassung ab, beantragt sie oder er das Nachbesetzungsverfahren. Die KV schreibt den Sitz aus, der Zulassungsausschuss wählt unter den Bewerber:innen, etwa nach Eignung, Approbationsalter und Dauer der Tätigkeit (§ 103 Abs. 3a und 4 SGB V). Der Kaufpreis zählt nur bis zum Verkehrswert der Praxis.
  • Halber Versorgungsauftrag: Sitze werden oft geteilt. Mit einem halben Sitz halbieren sich Sprechstunden und Pflichten (§ 19a Abs. 2 Ärzte-ZV) – ein beliebter Einstieg neben einer Anstellung.
  • Jobsharing: Sie arbeiten in einer bestehenden Praxis mit, als Partner:in oder angestellt, mit einer Obergrenze für den gemeinsamen Leistungsumfang (§ 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 SGB V).
  • Anstellung: bei einer Vertragspsychotherapeut:in oder in einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ), das einen Sitz übernimmt (§ 103 Abs. 4b und 4c SGB V).
  • Sonderbedarf: Ausnahmsweise eine zusätzliche Zulassung, wenn ein lokaler oder fachlicher Versorgungsbedarf nachgewiesen ist (§ 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V und Bedarfsplanungs-Richtlinie).

Mit vollem Sitz bieten Sie mindestens 25 Stunden pro Woche Sprechstunden für gesetzlich Versicherte an (§ 19a Abs. 1 Ärzte-ZV). Dazu kommen nach der Psychotherapie-Richtlinie des G-BA in der Regel 100 Minuten psychotherapeutische Sprechstunde und 200 Minuten telefonische Erreichbarkeit pro Woche, freie Termine für die Terminservicestelle und die Anbindung an die Telematikinfrastruktur.

Privatpraxis: PKV, Beihilfe, Selbstzahler:innen

  • Gebührenordnung: Approbierte rechnen nach der Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP) ab. Sie verweist auf die GOÄ, und zwar auf deren Abschnitte B und G (§ 1 GOP). Eine neue GOÄ ist in Arbeit, aber noch nicht in Kraft (Stand: November 2026).
  • Private Krankenversicherung: Was erstattet wird, hängt vom Tarif ab – oft mit Sitzungskontingenten und einem Antrag vor Therapiebeginn.
  • Beihilfe: Beamt:innen brauchen vor der Behandlung eine Anerkennung durch die Beihilfestelle, meist mit Gutachterverfahren.
  • Selbstzahler:innen: Wissen Sie, dass eine Versicherung nicht zahlt, informieren Sie vorab in Textform über die voraussichtlichen Kosten (§ 630c Abs. 3 BGB).

Kostenerstattung nach § 13 Abs. 3 SGB V – so läuft sie in der Praxis

Kann die Krankenkasse eine notwendige Behandlung nicht rechtzeitig sicherstellen, muss sie die Kosten einer Privatpraxis erstatten. Das ist ein Ausnahmeweg, kein Geschäftsmodell – viele Kassen lehnen zunächst ab. Der übliche Ablauf:

  1. Die Patient:in geht in eine psychotherapeutische Sprechstunde bei einer Kassenpraxis und erhält die „Individuelle Patienteninformation“ (PTV 11) mit der Empfehlung einer Behandlung.
  2. Sie sucht einen Therapieplatz, notiert jede Anfrage mit Datum und Wartezeit und wendet sich an die Terminservicestelle der KV.
  3. Findet sich kein Platz in zumutbarer Zeit, stellt sie den Antrag auf Kostenerstattung vor Behandlungsbeginn – mit Suchprotokoll, PTV 11 und Ihrer Bestätigung, dass Sie zeitnah beginnen können.
  4. Die Kasse muss in der Regel binnen drei Wochen entscheiden, mit Gutachten binnen fünf Wochen (§ 13 Abs. 3a SGB V). Gegen eine Ablehnung ist Widerspruch möglich.
  5. Erstattet wird nur die Behandlung bei Psychotherapeut:innen, die die Voraussetzungen für das Arztregister erfüllen – also Approbation plus Fachkunde oder Weiterbildung (§ 13 Abs. 3 in Verbindung mit § 95c SGB V). Klären Sie Stundensatz und Abrechnung vorab mit der Patient:in.
Zwei helle Sessel mit weißen Kissen vor einem Sprossenfenster, im Vordergrund unscharf eine weiße Vase auf einem Holztisch

Räume, Schweigepflicht und Datenschutz

Die Berufsordnung verlangt Räume, die vertrauliche und störungsfreie Gespräche sichern und vom privaten Lebensbereich getrennt sind. Die Schweigepflicht ist strafbewehrt (§ 203 StGB), Gesundheitsdaten sind nach Art. 9 DSGVO besonders geschützt. Daraus folgt:

  • Schallschutz an Türen und Wänden, im Zweifel eine Schallschleuse oder ein Geräuschgerät im Wartebereich
  • Termine mit Puffer, damit sich Patient:innen nicht begegnen
  • Ein dezentes Praxisschild mit Name, Berufsbezeichnung und Erreichbarkeit – möglichst barrierefreier Zugang
  • Verschlossene Ablage, verschlüsselte Geräte, Auftragsverarbeitungsverträge mit allen IT-Dienstleistern
  • Mitarbeitende schriftlich zur Verschwiegenheit verpflichten
  • Kein Kontaktformular, das nach Diagnosen fragt; E-Mail nur mit Einwilligung oder verschlüsselt

Online-Sitzungen: Regeln für die Videosprechstunde

  • Berufsrecht: Psychotherapie per Video ist erlaubt, wenn der persönliche Kontakt nicht erforderlich ist, Eingangsdiagnostik und Indikationsstellung nicht ausschließlich per Video laufen und dieselbe Psychotherapeut:in behandelt, die auch vor Ort zur Verfügung steht (§ 5a MBO-PP). Außerhalb der Praxisräume darf Video nicht überwiegen (§ 20 Abs. 3 MBO-PP).
  • Kassenpraxis: Sie nutzen einen zertifizierten Videodienstanbieter und zeigen das Ihrer KV an. Auch Sprechstunde und Probatorik sind seit 2025 per Video möglich; die erste Sprechstunde und die erste probatorische Sitzung sollen möglichst in der Praxis stattfinden.
  • Obergrenze: Seit 1. April 2025 dürfen höchstens 50 % der Behandlungsfälle einer Praxis pro Quartal ausschließlich per Video behandelt werden. Gruppen per Video haben höchstens acht Teilnehmende.
  • Privatpraxis: Auch hier gilt das Berufsrecht. Ein Tool mit Ende-zu-Ende-Verschlüsselung und Servern in der EU ist Pflicht für jede Praxis.
Person von hinten bei einem Videoanruf mit vier Teilnehmenden auf einem Tablet mit Tastatur an einem Holztisch

Wie Patient:innen Sie finden

Kassenpraxen bekommen viele Anfragen über die Terminservicestelle (116117) und die Arztsuche der KV. Privatpraxen müssen selbst sichtbar werden: über Empfehlungen von Hausärzt:innen und Psychiater:innen, die Therapeut:innensuche der Kammer, Verzeichnisse und vor allem die eigene Website. Die Berufsordnung erlaubt Einträge in Verzeichnisse nur, wenn sie allen mit einem kostenlosen Grundeintrag offenstehen (§ 23 Abs. 5 MBO-PP).

So machen Sie es richtig

  • Klar sagen, welche Versicherten Sie behandeln: Kasse, privat, Beihilfe, Selbstzahler:innen, Kostenerstattung
  • Ihre genaue Berufsbezeichnung und Ihr Verfahren, etwa Verhaltenstherapie oder tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie
  • Ablauf von Sprechstunde und Probatorik in einfachen Worten
  • Wartezeit ehrlich nennen und auf die 116117 verweisen
  • Notfallnummern für akute Krisen

Lieber nicht

  • Patient:innenstimmen oder Erfolgsquoten
  • „Kassenpraxis“ oder „alle Kassen“, wenn Sie nur über Kostenerstattung abrechnen
  • Heilversprechen und anpreisende Superlative
  • Kontaktformulare mit Pflichtfeldern zu Symptomen

Welche Angaben ins Impressum gehören, lesen Sie im Beitrag zu den Pflichtangaben für Psychotherapie-Websites, welche Werbung erlaubt ist, im Beitrag zum Werberecht für Psychotherapeut:innen. Wie Sie bei Google gefunden werden, zeigt der Beitrag zum Google-Unternehmensprofil.

Websites für psychotherapeutische Praxen

Ruhig, klar, ohne Bewertungen – mit Sprechstunde, Kostenerstattung und Wartezeit. Sehen Sie sich Beispiele an.

Checkliste: in sieben Schritten zur psychotherapeutischen Praxis

  1. 1

    Weg wählen

    Kassensitz, Privatpraxis oder Mitarbeit in einer Kassenpraxis – je nach Approbation, Fachkunde bzw. Weiterbildung und Planungsbereich.

  2. 2

    Kammer und Versorgungswerk

    Mitgliedschaft prüfen, Beginn und Ort der Tätigkeit der Kammer melden, Versorgungswerk klären.

  3. 3

    Berufshaftpflicht

    Vor dem ersten Termin abschließen; mit Kassensitz mindestens 3 Mio. € pro Versicherungsfall.

  4. 4

    Zulassung oder Privatpraxis

    Arztregister-Eintrag, Bewerbung auf ausgeschriebene Sitze oder Nachfolge – oder direkt privat starten.

  5. 5

    Räume und Datenschutz

    Schallschutz, Wartebereich, IT-Sicherheit, Auftragsverarbeitungsverträge, Videotool.

  6. 6

    Finanzamt und Versicherungen

    Fragebogen zur steuerlichen Erfassung, Kranken- und Praxisversicherungen, gegebenenfalls Steuerberatung.

  7. 7

    Sichtbar werden

    Website, Google-Profil, Verzeichnisse und Kontakte zu Hausarztpraxen. Prüfen Sie Ihren Suchtreffer mit der Google-Vorschau und lesen Sie, was auf eine Praxis-Website gehört.

Wie Sie Standort, Finanzierung und Gründungsschritte allgemein planen, lesen Sie im Leitfaden zur Praxisgründung in Deutschland.

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Quellen

Kurz beantwortet

Fragen zu diesem Thema

Kann ich als Psychotherapeut:in ohne Kassensitz eine Praxis eröffnen?

Ja. Mit der Approbation dürfen Sie eine Privatpraxis eröffnen und Privatversicherte, Beihilfeberechtigte und Selbstzahler:innen behandeln; abgerechnet wird nach der GOP. Viele Versicherungen erstatten aber nur bei Fachkunde oder abgeschlossener Weiterbildung in einem anerkannten Verfahren.

Wie funktioniert die Kostenerstattung für Psychotherapie nach § 13 Abs. 3 SGB V?

Gesetzlich Versicherte, die nachweislich keinen Kassenplatz in zumutbarer Zeit finden, beantragen vor Behandlungsbeginn die Kostenerstattung bei ihrer Kasse – mit PTV 11 aus der Sprechstunde, einem Protokoll der Absagen und der Bestätigung der Privatpraxis. Die Kasse entscheidet in der Regel binnen drei, mit Gutachten binnen fünf Wochen.

Wie bekomme ich als Psychotherapeut:in einen Kassensitz?

Sie brauchen den Eintrag ins Arztregister (Approbation plus Weiterbildung oder Fachkunde) und eine Zulassung durch den Zulassungsausschuss. In gesperrten Planungsbereichen führt der Weg meist über eine Praxisnachfolge, einen halben Sitz, Jobsharing oder eine Anstellung; selten über Sonderbedarf.

Reicht die Approbation für eine psychotherapeutische Privatpraxis?

Rechtlich ja: Mit der Approbation dürfen Sie behandeln. Für den Kassensitz und für die Erstattung durch viele private Versicherungen, die Beihilfe und die Kostenerstattung brauchen Sie aber zusätzlich die abgeschlossene Weiterbildung bzw. Fachkunde in einem anerkannten Verfahren.

Darf ich in Deutschland Psychotherapie per Video anbieten?

Ja, wenn der persönliche Kontakt nicht erforderlich ist und Eingangsdiagnostik und Indikation nicht ausschließlich per Video laufen (§ 5a MBO-PP). Kassenpraxen nutzen einen zertifizierten Anbieter und dürfen höchstens 50 % ihrer Fälle pro Quartal ausschließlich per Video behandeln.

Brauche ich für eine psychotherapeutische Praxis ein Gewerbe?

Nein. Psychotherapie ist ein freier Beruf, und Heilbehandlungen sind umsatzsteuerfrei (§ 4 Nr. 14 UStG). Sie melden sich beim Finanzamt mit dem Fragebogen zur steuerlichen Erfassung an. Supervision oder Coaching für Firmen können umsatzsteuerpflichtig sein.

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