Das Wichtigste in Kürze
- „Psychotherapeut:in“ dürfen sich nur approbierte Psychotherapeut:innen nennen, Ärzt:innen mit dem Zusatz „ärztliche:r“ (§ 1 PsychThG). Unbefugtes Führen ist strafbar (§ 132a StGB).
- Seit der Reform 2020 führt der Weg über ein Masterstudium Psychotherapie, die Approbation und eine mindestens fünfjährige Weiterbildung zur Fachpsychotherapeut:in. Die Weiterbildung ist Voraussetzung für den Kassensitz.
- Mit der Approbation werden Sie Pflichtmitglied der Landespsychotherapeutenkammer und in fast allen Ländern auch des Versorgungswerks.
- Gesetzlich Versicherte behandeln Sie mit einem Kassensitz. Die meisten Planungsbereiche sind gesperrt, der Einstieg gelingt meist über eine Praxisnachfolge, einen halben Sitz, Jobsharing oder eine Anstellung.
- Ohne Kassensitz rechnen Sie privat nach der GOP ab. Gesetzlich Versicherte bekommen die Kosten nur im Ausnahmefall erstattet (§ 13 Abs. 3 SGB V).
Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Regeln ändern sich – prüfen Sie Details bei Ihrer Kammer, Ihrem Berufsverband oder Ihrer Steuerberatung.
Drei Wege in die eigene psychotherapeutische Praxis
Psychotherapie ist in Deutschland Heilkunde. Mit der Approbation dürfen Sie Patient:innen behandeln, wie Sie abrechnen, hängt aber von Ihrer weiteren Qualifikation und vom Planungsbereich ab. Daraus ergeben sich drei Wege:
| Weg | Voraussetzung | Wen Sie behandeln | Abrechnung |
|---|---|---|---|
| Praxis mit Kassensitz | Approbation, Fachkunde bzw. Weiterbildung, Eintrag ins Arztregister, Zulassung | gesetzlich und privat Versicherte, Selbstzahler:innen | EBM über die Kassenärztliche Vereinigung, privat nach GOP |
| Privatpraxis | Approbation | Privatversicherte, Beihilfeberechtigte, Selbstzahler:innen, ausnahmsweise per Kostenerstattung | GOP |
| Mitarbeit in einer Kassenpraxis | Approbation, für die Kasse meist auch Fachkunde bzw. Weiterbildung | je nach Praxis | über die Praxis: Jobsharing, Anstellung oder MVZ |
Ihre Berufsbezeichnung ist geschützt (§ 1 Abs. 1 PsychThG): nach neuem Recht „Psychotherapeutin“ oder „Psychotherapeut“, nach altem Recht „Psychologische Psychotherapeut:in“ oder „Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut:in“. Mit abgeschlossener Weiterbildung kommt die Bezeichnung „Fachpsychotherapeut:in“ für Ihr Gebiet hinzu, etwa für Erwachsene oder für Kinder und Jugendliche.
Approbation und Weiterbildung nach der Reform
- Neues Recht seit 1. September 2020: Bachelor- und Masterstudium mit Schwerpunkt Psychotherapie, staatliche psychotherapeutische Prüfung, danach die Approbation als „Psychotherapeut:in“. Mit ihr dürfen Sie bereits privat behandeln.
- Weiterbildung: Mindestens fünf Jahre, davon mindestens zwei Jahre ambulant und zwei Jahre stationär, in einem der Gebiete Erwachsene, Kinder und Jugendliche oder Neuropsychologische Psychotherapie. Am Ende steht die Anerkennung als Fachpsychotherapeut:in durch Ihre Landeskammer.
- Für den Kassensitz brauchen Sie den Eintrag ins Arztregister: Approbation plus abgeschlossene Weiterbildung in einem vom Gemeinsamen Bundesausschuss anerkannten Verfahren (§ 95c Abs. 1 SGB V).
- Altes Recht: Wer vor dem 1. September 2020 mit der Ausbildung oder einem passenden Studium begonnen hat, kann die Ausbildung zur Psychologischen Psychotherapeut:in oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut:in bis 1. September 2032 abschließen, in Härtefällen bis 31. August 2035 (§ 27 PsychThG). Für das Arztregister zählt dann die Fachkunde (§ 95c Abs. 2 SGB V).
Kammer, Berufsordnung und Versorgungswerk
Mit der Approbation werden Sie Pflichtmitglied der Landespsychotherapeutenkammer Ihres Bundeslandes. Deren Berufsordnung ist verbindlich; sie folgt in den meisten Punkten der Muster-Berufsordnung der Bundespsychotherapeutenkammer (MBO-PP). Die wichtigsten Pflichten für Ihre Praxis:
| Thema | Regel | MBO-PP |
|---|---|---|
| Haftpflicht | hinreichend gegen Haftpflichtansprüche versichert sein | § 4 Abs. 2 |
| Räume | vertrauliche, störungsfreie Kommunikation, getrennt vom privaten Lebensbereich | § 6 Abs. 4 |
| Schweigepflicht | auch gegenüber Angehörigen und über den Tod hinaus | § 8 |
| Dokumentation | zehn Jahre nach Abschluss der Behandlung aufbewahren | § 9 Abs. 3 |
| Honorar | nach der GOP, nicht unlauter darunter, nicht sittenwidrig darüber | § 14 |
| Praxisorte | Praxissitz plus höchstens zwei weitere Orte; Beginn und Änderungen der Kammer melden | § 20 Abs. 4 und 5 |
| Werbung | sachlich; anpreisende, irreführende und vergleichende Werbung ist unzulässig | § 23 Abs. 3 |
- Berufshaftpflicht: Mit Kassensitz schreibt das Gesetz mindestens 3 Mio. € pro Versicherungsfall und 6 Mio. € pro Jahr vor, für Praxen mit Angestellten oder Berufsausübungsgemeinschaften 5 Mio. € und 15 Mio. € (§ 95e SGB V).
- Versorgungswerk: In fast allen Bundesländern sind Kammermitglieder automatisch auch Mitglied eines psychotherapeutischen Versorgungswerks. Es ersetzt die gesetzliche Rentenversicherung; Angestellte beantragen dafür eine Befreiung (§ 6 SGB VI). Fragen Sie bei Ihrer Kammer nach, welches Versorgungswerk zuständig ist.
- Steuern: Psychotherapie ist ein freier Beruf, Sie brauchen kein Gewerbe. Heilbehandlungen sind von der Umsatzsteuer befreit (§ 4 Nr. 14 UStG), Supervision oder Coaching für Firmen in der Regel nicht. Melden Sie sich beim Finanzamt mit dem Fragebogen zur steuerlichen Erfassung an.
Kassensitz: Bedarfsplanung, Nachfolge, Teilzulassung
Psychotherapeut:innen und psychotherapeutisch tätige Ärzt:innen bilden in der Bedarfsplanung eine eigene Arztgruppe (§ 101 Abs. 4 SGB V). Ist ein Planungsbereich überversorgt, sperrt ihn der Landesausschuss für neue Zulassungen (§ 103 Abs. 1 SGB V) – das betrifft viele Regionen. Es gibt trotzdem mehrere Wege:
- Freie Sitze: Wird ein Bereich ganz oder teilweise entsperrt, schreibt die Kassenärztliche Vereinigung die Sitze aus. Lassen Sie sich auf die Warteliste setzen und verfolgen Sie die Beschlüsse des Landesausschusses.
- Praxisnachfolge: Gibt jemand die Zulassung ab, beantragt sie oder er das Nachbesetzungsverfahren. Die KV schreibt den Sitz aus, der Zulassungsausschuss wählt unter den Bewerber:innen, etwa nach Eignung, Approbationsalter und Dauer der Tätigkeit (§ 103 Abs. 3a und 4 SGB V). Der Kaufpreis zählt nur bis zum Verkehrswert der Praxis.
- Halber Versorgungsauftrag: Sitze werden oft geteilt. Mit einem halben Sitz halbieren sich Sprechstunden und Pflichten (§ 19a Abs. 2 Ärzte-ZV) – ein beliebter Einstieg neben einer Anstellung.
- Jobsharing: Sie arbeiten in einer bestehenden Praxis mit, als Partner:in oder angestellt, mit einer Obergrenze für den gemeinsamen Leistungsumfang (§ 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 SGB V).
- Anstellung: bei einer Vertragspsychotherapeut:in oder in einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ), das einen Sitz übernimmt (§ 103 Abs. 4b und 4c SGB V).
- Sonderbedarf: Ausnahmsweise eine zusätzliche Zulassung, wenn ein lokaler oder fachlicher Versorgungsbedarf nachgewiesen ist (§ 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V und Bedarfsplanungs-Richtlinie).
Mit vollem Sitz bieten Sie mindestens 25 Stunden pro Woche Sprechstunden für gesetzlich Versicherte an (§ 19a Abs. 1 Ärzte-ZV). Dazu kommen nach der Psychotherapie-Richtlinie des G-BA in der Regel 100 Minuten psychotherapeutische Sprechstunde und 200 Minuten telefonische Erreichbarkeit pro Woche, freie Termine für die Terminservicestelle und die Anbindung an die Telematikinfrastruktur.
Privatpraxis: PKV, Beihilfe, Selbstzahler:innen
- Gebührenordnung: Approbierte rechnen nach der Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP) ab. Sie verweist auf die GOÄ, und zwar auf deren Abschnitte B und G (§ 1 GOP). Eine neue GOÄ ist in Arbeit, aber noch nicht in Kraft (Stand: November 2026).
- Private Krankenversicherung: Was erstattet wird, hängt vom Tarif ab – oft mit Sitzungskontingenten und einem Antrag vor Therapiebeginn.
- Beihilfe: Beamt:innen brauchen vor der Behandlung eine Anerkennung durch die Beihilfestelle, meist mit Gutachterverfahren.
- Selbstzahler:innen: Wissen Sie, dass eine Versicherung nicht zahlt, informieren Sie vorab in Textform über die voraussichtlichen Kosten (§ 630c Abs. 3 BGB).
Kostenerstattung nach § 13 Abs. 3 SGB V – so läuft sie in der Praxis
Kann die Krankenkasse eine notwendige Behandlung nicht rechtzeitig sicherstellen, muss sie die Kosten einer Privatpraxis erstatten. Das ist ein Ausnahmeweg, kein Geschäftsmodell – viele Kassen lehnen zunächst ab. Der übliche Ablauf:
- Die Patient:in geht in eine psychotherapeutische Sprechstunde bei einer Kassenpraxis und erhält die „Individuelle Patienteninformation“ (PTV 11) mit der Empfehlung einer Behandlung.
- Sie sucht einen Therapieplatz, notiert jede Anfrage mit Datum und Wartezeit und wendet sich an die Terminservicestelle der KV.
- Findet sich kein Platz in zumutbarer Zeit, stellt sie den Antrag auf Kostenerstattung vor Behandlungsbeginn – mit Suchprotokoll, PTV 11 und Ihrer Bestätigung, dass Sie zeitnah beginnen können.
- Die Kasse muss in der Regel binnen drei Wochen entscheiden, mit Gutachten binnen fünf Wochen (§ 13 Abs. 3a SGB V). Gegen eine Ablehnung ist Widerspruch möglich.
- Erstattet wird nur die Behandlung bei Psychotherapeut:innen, die die Voraussetzungen für das Arztregister erfüllen – also Approbation plus Fachkunde oder Weiterbildung (§ 13 Abs. 3 in Verbindung mit § 95c SGB V). Klären Sie Stundensatz und Abrechnung vorab mit der Patient:in.

Räume, Schweigepflicht und Datenschutz
Die Berufsordnung verlangt Räume, die vertrauliche und störungsfreie Gespräche sichern und vom privaten Lebensbereich getrennt sind. Die Schweigepflicht ist strafbewehrt (§ 203 StGB), Gesundheitsdaten sind nach Art. 9 DSGVO besonders geschützt. Daraus folgt:
- Schallschutz an Türen und Wänden, im Zweifel eine Schallschleuse oder ein Geräuschgerät im Wartebereich
- Termine mit Puffer, damit sich Patient:innen nicht begegnen
- Ein dezentes Praxisschild mit Name, Berufsbezeichnung und Erreichbarkeit – möglichst barrierefreier Zugang
- Verschlossene Ablage, verschlüsselte Geräte, Auftragsverarbeitungsverträge mit allen IT-Dienstleistern
- Mitarbeitende schriftlich zur Verschwiegenheit verpflichten
- Kein Kontaktformular, das nach Diagnosen fragt; E-Mail nur mit Einwilligung oder verschlüsselt
Online-Sitzungen: Regeln für die Videosprechstunde
- Berufsrecht: Psychotherapie per Video ist erlaubt, wenn der persönliche Kontakt nicht erforderlich ist, Eingangsdiagnostik und Indikationsstellung nicht ausschließlich per Video laufen und dieselbe Psychotherapeut:in behandelt, die auch vor Ort zur Verfügung steht (§ 5a MBO-PP). Außerhalb der Praxisräume darf Video nicht überwiegen (§ 20 Abs. 3 MBO-PP).
- Kassenpraxis: Sie nutzen einen zertifizierten Videodienstanbieter und zeigen das Ihrer KV an. Auch Sprechstunde und Probatorik sind seit 2025 per Video möglich; die erste Sprechstunde und die erste probatorische Sitzung sollen möglichst in der Praxis stattfinden.
- Obergrenze: Seit 1. April 2025 dürfen höchstens 50 % der Behandlungsfälle einer Praxis pro Quartal ausschließlich per Video behandelt werden. Gruppen per Video haben höchstens acht Teilnehmende.
- Privatpraxis: Auch hier gilt das Berufsrecht. Ein Tool mit Ende-zu-Ende-Verschlüsselung und Servern in der EU ist Pflicht für jede Praxis.

Wie Patient:innen Sie finden
Kassenpraxen bekommen viele Anfragen über die Terminservicestelle (116117) und die Arztsuche der KV. Privatpraxen müssen selbst sichtbar werden: über Empfehlungen von Hausärzt:innen und Psychiater:innen, die Therapeut:innensuche der Kammer, Verzeichnisse und vor allem die eigene Website. Die Berufsordnung erlaubt Einträge in Verzeichnisse nur, wenn sie allen mit einem kostenlosen Grundeintrag offenstehen (§ 23 Abs. 5 MBO-PP).
So machen Sie es richtig
- Klar sagen, welche Versicherten Sie behandeln: Kasse, privat, Beihilfe, Selbstzahler:innen, Kostenerstattung
- Ihre genaue Berufsbezeichnung und Ihr Verfahren, etwa Verhaltenstherapie oder tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie
- Ablauf von Sprechstunde und Probatorik in einfachen Worten
- Wartezeit ehrlich nennen und auf die 116117 verweisen
- Notfallnummern für akute Krisen
Lieber nicht
- Patient:innenstimmen oder Erfolgsquoten
- „Kassenpraxis“ oder „alle Kassen“, wenn Sie nur über Kostenerstattung abrechnen
- Heilversprechen und anpreisende Superlative
- Kontaktformulare mit Pflichtfeldern zu Symptomen
Welche Angaben ins Impressum gehören, lesen Sie im Beitrag zu den Pflichtangaben für Psychotherapie-Websites, welche Werbung erlaubt ist, im Beitrag zum Werberecht für Psychotherapeut:innen. Wie Sie bei Google gefunden werden, zeigt der Beitrag zum Google-Unternehmensprofil.
Websites für psychotherapeutische Praxen
Ruhig, klar, ohne Bewertungen – mit Sprechstunde, Kostenerstattung und Wartezeit. Sehen Sie sich Beispiele an.
Checkliste: in sieben Schritten zur psychotherapeutischen Praxis
Weg wählen
Kassensitz, Privatpraxis oder Mitarbeit in einer Kassenpraxis – je nach Approbation, Fachkunde bzw. Weiterbildung und Planungsbereich.
Kammer und Versorgungswerk
Mitgliedschaft prüfen, Beginn und Ort der Tätigkeit der Kammer melden, Versorgungswerk klären.
Berufshaftpflicht
Vor dem ersten Termin abschließen; mit Kassensitz mindestens 3 Mio. € pro Versicherungsfall.
Zulassung oder Privatpraxis
Arztregister-Eintrag, Bewerbung auf ausgeschriebene Sitze oder Nachfolge – oder direkt privat starten.
Räume und Datenschutz
Schallschutz, Wartebereich, IT-Sicherheit, Auftragsverarbeitungsverträge, Videotool.
Finanzamt und Versicherungen
Fragebogen zur steuerlichen Erfassung, Kranken- und Praxisversicherungen, gegebenenfalls Steuerberatung.
Sichtbar werden
Website, Google-Profil, Verzeichnisse und Kontakte zu Hausarztpraxen. Prüfen Sie Ihren Suchtreffer mit der Google-Vorschau und lesen Sie, was auf eine Praxis-Website gehört.
Wie Sie Standort, Finanzierung und Gründungsschritte allgemein planen, lesen Sie im Leitfaden zur Praxisgründung in Deutschland.
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Quellen
- Psychotherapeutengesetz (PsychThG), § 1
- Psychotherapeutengesetz (PsychThG), § 27 – Übergangsvorschriften
- SGB V, § 13 – Kostenerstattung
- SGB V, § 95c – Arztregister für Psychotherapeuten
- SGB V, § 95e – Berufshaftpflichtversicherung
- SGB V, § 101 – Bedarfsplanung
- SGB V, § 103 – Zulassungsbeschränkungen und Nachbesetzung
- Ärzte-ZV, § 19a – Versorgungsauftrag
- Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP)
- UStG, § 4 – Steuerbefreiungen
- StGB, § 132a – Missbrauch von Berufsbezeichnungen
- BPtK – Muster-Berufsordnung
- BPtK – Muster-Weiterbildungsordnung beschlossen
- BPtK – Kostenerstattung in der Privatpraxis
- G-BA – Psychotherapie-Richtlinie
- KBV – Videosprechstunde



