Das Wichtigste in Kürze
- Das Impressum folgt § 5 DDG. Statt einer Kammer nennen Sie die gesetzliche Berufsbezeichnung „Physiotherapeut:in“, den verleihenden Staat und das MPhG.
- Eine Aufsichtsbehörde ist nicht eindeutig vorgeschrieben; viele Praxen nennen vorsorglich das Gesundheitsamt. Mit sektoraler Heilpraktikererlaubnis gehört sie sicher hinein.
- IK-Nummer und Kassenzulassung sind keine Impressumsangaben; die USt-IdNr. nur, wenn Sie eine haben.
- Heilmittelverordnungen und Befunde sind Gesundheitsdaten: Formulare, Uploads und Online-Buchung brauchen sichere Technik und eine passende Datenschutzerklärung.
- Mit mehr als zehn Beschäftigten kommt der Hinweis nach § 36 VSBG dazu; den Link zur OS-Plattform können Sie löschen.
Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Regeln ändern sich – prüfen Sie Details bei Ihrer Kammer, Ihrem Berufsverband oder Ihrer Steuerberatung.
Das Impressum nach § 5 DDG
Seit Mai 2024 regelt das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) die Impressumspflicht. Die Angaben müssen „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar“ sein – also ein Link „Impressum“ im Footer jeder Seite. Für eine Physiotherapie-Praxis heißt das:
| Angabe nach § 5 Abs. 1 DDG | Was Sie als Physiotherapeut:in eintragen |
|---|---|
| Nr. 1 Name und Anschrift | Name der Praxisinhaber:in bzw. aller Gesellschafter:innen einer GbR, Praxisanschrift; bei GmbH Rechtsform und Geschäftsführung |
| Nr. 2 Kontakt | Telefon und E-Mail-Adresse |
| Nr. 3 Aufsichtsbehörde | Umstritten – siehe unten; bei sektoraler Heilpraktikererlaubnis die Erlaubnisbehörde |
| Nr. 4 Register | Nur bei Eintrag: Handels- oder Partnerschaftsregister mit Nummer |
| Nr. 5 Berufsrecht | Keine Kammer; gesetzliche Berufsbezeichnung, verleihender Staat, Masseur- und Physiotherapeutengesetz (MPhG) |
| Nr. 6 USt-IdNr. | Nur, wenn vorhanden – Heilbehandlungen sind nach § 4 Nr. 14 UStG umsatzsteuerfrei |
Die Angaben für Arztpraxen mit Ärztekammer und Kassenärztlicher Vereinigung finden Sie im Impressum-Leitfaden für Ärzt:innen, die für Psychotherapeut:innen im Leitfaden für die Psychotherapie-Praxis und die für Psycholog:innen im Leitfaden für die psychologische Praxis.
Berufsbezeichnung, Erlaubnis und MPhG
Physiotherapie ist ein reglementierter Beruf: Wer sich „Physiotherapeutin“ oder „Physiotherapeut“ nennt, braucht nach § 1 MPhG eine staatliche Erlaubnis. Daraus folgen die berufsrechtlichen Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 DDG:
- Gesetzliche Berufsbezeichnung: „Physiotherapeutin“ bzw. „Physiotherapeut“ – genau so, wie sie in Ihrer Erlaubnisurkunde steht. Ein Bachelor- oder Mastergrad ersetzt die Berufsbezeichnung nicht.
- Verleihender Staat: in der Regel „Bundesrepublik Deutschland“. Mit ausländischer Ausbildung und deutscher Anerkennung nennen Sie die Erlaubnis, die Ihnen in Deutschland erteilt wurde.
- Kammer: entfällt. Für Physiotherapeut:innen gibt es in keinem Bundesland eine Kammer – schreiben Sie also nicht „Kammer: keine“, sondern lassen Sie die Zeile weg.
- Berufsrechtliche Regelungen: „Masseur- und Physiotherapeutengesetz (MPhG) und Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten (PhysTh-APrV)“ mit Link auf gesetze-im-internet.de.
- Berufsverband (freiwillig): Eine Mitgliedschaft bei PHYSIO-DEUTSCHLAND, VPT, IFK oder VDB können Sie nennen; Pflicht ist sie nicht.
Aufsichtsbehörde: Gesundheitsamt, Erlaubnisbehörde oder keine?
§ 5 Abs. 1 Nr. 3 DDG verlangt die Aufsichtsbehörde nur, wenn Ihre Tätigkeit einer behördlichen Zulassung bedarf. Bei Physiotherapeut:innen ist das nicht eindeutig: Die Erlaubnis nach MPhG schützt die Berufsbezeichnung, und die Kassenzulassung nach § 124 SGB V erteilen die Landesverbände der Krankenkassen – das ist keine Aufsichtsbehörde im Sinne des DDG. Eine Gerichtsentscheidung speziell zu Physio-Impressen ist uns nicht bekannt.
- Pragmatische Lösung: Nennen Sie das Gesundheitsamt Ihres Praxisorts, das in vielen Bundesländern die Berufsaufsicht über die Gesundheitsfachberufe wahrnimmt. Eine zusätzliche, korrekte Angabe schadet nicht – eine fehlende Pflichtangabe schon.
- Erlaubnisbehörde: Alternativ oder ergänzend können Sie die Landesbehörde nennen, die Ihre Erlaubnis erteilt hat (je nach Land z. B. Landesamt, Regierungspräsidium oder Bezirksregierung).
- Nicht nötig: IK-Nummer, Zulassungsnummer der Krankenkassen oder die Arbeitsgemeinschaft, die Ihre Kassenzulassung erteilt hat.
Sonderfall: sektorale Heilpraktikererlaubnis
Seit einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts von 2009 (3 C 19.08) können Physiotherapeut:innen eine auf Physiotherapie beschränkte Heilpraktikererlaubnis erhalten und ohne ärztliche Verordnung behandeln. Dann gilt zusätzlich das Heilpraktikergesetz (HeilprG), und die Erlaubnis ist eindeutig eine behördliche Zulassung. Ins Impressum gehören in diesem Fall:
- die Berufsbezeichnung wie in der Erlaubnis, z. B. „Heilpraktikerin, beschränkt auf das Gebiet der Physiotherapie“, neben „Physiotherapeutin“
- die Behörde, die die Erlaubnis erteilt hat, meist das Gesundheitsamt bzw. die Stadt- oder Kreisverwaltung, als Aufsichtsbehörde
- Heilpraktikergesetz und MPhG als berufsrechtliche Regelungen

Haftpflicht, Blog, Streitbeilegung: die Zusatzangaben
- Berufshaftpflicht (§ 2 Abs. 1 Nr. 11 DL-InfoV): Haben Sie eine Berufshaftpflichtversicherung – und als Praxisinhaber:in haben Sie praktisch immer eine –, nennen Sie Namen und Anschrift des Versicherers und den räumlichen Geltungsbereich (z. B. „Deutschland“ oder „EU“). Die Website ist dafür der einfachste Ort.
- Blog oder Ratgeber (§ 18 Abs. 2 MStV): Schreiben Sie regelmäßig Beiträge, etwa über Rückentraining oder Sportverletzungen, nennen Sie eine verantwortliche Person mit Name und Anschrift. Eine reine Praxisvorstellung braucht das nicht.
- Verbraucherstreitbeilegung (§ 36 VSBG): Beschäftigte Ihre Praxis am 31. Dezember des Vorjahres mehr als zehn Personen – in Physio-Praxen mit mehreren Therapeut:innen und Empfang keine Seltenheit –, müssen Sie erklären, ob Sie an Schlichtungsverfahren teilnehmen. Meist lautet der Satz: „Wir sind nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.“
- OS-Plattform: Die EU-Plattform für Online-Streitbeilegung wurde am 20. Juli 2025 eingestellt (Verordnung (EU) 2024/3228). Den Link können Sie löschen.
Ihr Impressum in zwei Minuten
Der kostenlose Impressum-Generator kennt das MPhG, § 18 MStV und den VSBG-Hinweis. Er stellt Berufsbezeichnung, Berufsrecht, Aufsichtsbehörde und Berufsverband für Ihre Physio-Praxis zusammen und liefert Text oder HTML. Ihre Daten bleiben in Ihrem Browser.
Datenschutz: Heilmittelverordnungen, Formulare und Online-Buchung
Ihre Website braucht eine Datenschutzerklärung nach Art. 13 DSGVO, schon wegen der Server-Logs. Heikel wird es, wenn Patient:innen ein Foto ihrer Heilmittelverordnung, einen OP-Bericht oder eine Schmerzbeschreibung schicken: Das sind Gesundheitsdaten nach Art. 9 DSGVO. Verarbeiten dürfen Sie sie für die Behandlung (Art. 9 Abs. 2 lit. h DSGVO, § 22 BDSG), und als Physiotherapeut:in unterliegen Sie der Schweigepflicht nach § 203 StGB.
So machen Sie es richtig
- Im Formular nur Name, Kontakt, Wunschzeit und „Verordnung vorhanden: ja/nein“ abfragen
- Uploads von Verordnungen nur über eine verschlüsselte Lösung mit Server in der EU
- Mit Buchungs- und Formular-Anbietern einen Auftragsverarbeitungsvertrag (Art. 28 DSGVO) schließen
- Den Buchungsdienst, Zweck und Speicherdauer in der Datenschutzerklärung nennen
Lieber nicht
- Pflichtfelder für Diagnose, ICD-10-Code oder Medikamente
- Verordnungen per unverschlüsselter E-Mail anfordern
- Ein Buchungs-Widget, das ohne Einwilligung Tracking-Cookies setzt
- Eine Muster-Datenschutzerklärung mit Diensten, die Sie gar nicht nutzen
Eine Datenschutzbeauftragte brauchen Sie nach § 38 BDSG in der Regel erst, wenn mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind – oder wenn eine Datenschutz-Folgenabschätzung nötig ist.
Cookies, Karten und Übungsvideos
Für Cookies und vergleichbare Technologien gilt § 25 TDDDG: Zugriff auf das Endgerät nur mit Einwilligung, außer er ist für den ausdrücklich gewünschten Dienst unbedingt erforderlich. Auf Physio-Websites betrifft das vor allem eingebettete Übungsvideos von YouTube oder Vimeo, Google-Maps-Karten, extern geladene Schriften und Statistik-Tools. Laden Sie Videos und Karten erst nach Klick, Schriften vom eigenen Server und nutzen Sie cookielose Statistik – dann kommen Sie oft ganz ohne Banner aus.
Barrierefreiheit nach dem BFSG
Seit 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Es erfasst „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“, also Online-Angebote, die auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags zielen. Ob eine Online-Terminbuchung bei einer Physio-Praxis darunterfällt, ist nicht abschließend geklärt; eine reine Informationsseite eher nicht.
Für die meisten Praxen entscheidet ohnehin § 3 Abs. 3 BFSG: Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, sind ausgenommen – das sind Betriebe mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz oder Bilanzsumme. Größere Praxen mit Online-Buchung sollten die Frage prüfen lassen. Sinnvoll ist eine barrierefreie Website in jedem Fall: Ihre Patient:innen sind oft älter, frisch operiert oder in ihrer Beweglichkeit eingeschränkt.
Fotos und Videos mit Patient:innen
Ein Video mit einer echten Patientin zeigt nicht nur ihr Gesicht, sondern auch, dass sie bei Ihnen in Behandlung ist. Damit greifen das Recht am eigenen Bild (§ 22 KUG), die DSGVO und Ihre Schweigepflicht gleichzeitig. Holen Sie deshalb eine schriftliche Einwilligung ein, die Zweck (Website, Instagram), Dauer und Widerrufsrecht nennt, und entbinden Sie sich darin ausdrücklich von der Schweigepflicht. Ohne Einwilligung bleiben Team-Fotos, Models oder Aufnahmen, auf denen niemand erkennbar ist. Was das Heilmittelwerbegesetz bei Vorher-nachher-Bildern und Erfolgsgeschichten erlaubt, steht im Leitfaden zur Physio-Werbung.

Checkliste für Ihre Physio-Website
Vor dem Livegang prüfen:
- Impressum im Footer jeder Seite, mit E-Mail-Adresse und allen GbR-Gesellschafter:innen
- Gesetzliche Berufsbezeichnung „Physiotherapeut:in“ mit verleihendem Staat
- MPhG als berufsrechtliche Regelung, mit Link
- Gesundheitsamt als Aufsichtsbehörde – Pflicht bei sektoraler Heilpraktikererlaubnis
- USt-IdNr. nur, wenn vorhanden; keine IK-Nummer nötig
- Berufshaftpflicht: Versicherer, Anschrift, Geltungsbereich
- Verantwortliche Person nach § 18 Abs. 2 MStV, wenn Sie bloggen
- VSBG-Hinweis ab mehr als zehn Beschäftigten; OS-Link entfernt
- Datenschutzerklärung passend zu Formular, Buchung, Videos und Karte; Auftragsverarbeitungsverträge
- Schriftliche Einwilligungen für alle erkennbaren Patient:innen
Websites für Physiotherapie-Praxen
Wir bauen Physio-Websites mit fertigem Impressum, Datenschutzerklärung, Leistungsseiten und cookiefreiem Grundaufbau – damit Sie sich um Ihre Patient:innen kümmern können.
Quellen
- Gesetze im Internet – § 5 DDG
- Gesetze im Internet – § 1 MPhG
- BMG – Physiotherapieberufereformgesetz (Referentenentwurf)
- Gesetze im Internet – § 1 Heilpraktikergesetz
- BVerwG, Urteil vom 26.08.2009 – 3 C 19.08
- Gesetze im Internet – § 2 DL-InfoV
- Bayern.Recht – § 18 Medienstaatsvertrag
- Gesetze im Internet – § 36 VSBG
- EUR-Lex – Verordnung (EU) 2024/3228 (Ende der OS-Plattform)
- Gesetze im Internet – § 38 BDSG
- Gesetze im Internet – § 25 TDDDG
- Gesetze im Internet – § 3 BFSG



