Das Wichtigste in Kürze
- Das Impressum folgt § 5 ECG. Statt einer Kammer nennen Sie Berufsbezeichnung, verleihenden Staat und das MTD-Gesetz 2024 als Berufsrecht – mit Link ins RIS.
- Die Eintragung im Gesundheitsberuferegister ist Voraussetzung für die Berufsausübung; die Eintragungsnummer im Impressum ist freiwillig, schafft aber Vertrauen.
- Die Offenlegung nach § 25 MedienG gehört dazu; bei einer reinen Praxis-Website genügt die kleine Variante.
- Verordnungen, Befunde und Beschwerden sind Gesundheitsdaten: Formulare und Online-Buchung brauchen sichere Technik und eine passende Datenschutzerklärung.
- Fotos und Übungsvideos mit Patient:innen nur mit schriftlicher Einwilligung – und klare Kosteninformation für Wahlphysio-Patient:innen.
Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Regeln ändern sich – prüfen Sie Details bei Ihrer Kammer, Ihrem Berufsverband oder Ihrer Steuerberatung.
Das Impressum nach § 5 ECG – ohne Kammer
Jede Praxis-Website ist ein „Dienst der Informationsgesellschaft“. § 5 Abs 1 ECG verlangt deshalb, dass bestimmte Angaben leicht und unmittelbar zugänglich sind – in der Praxis ein Link „Impressum“ im Footer jeder Seite. Für freiberufliche Physiotherapeut:innen sieht das so aus:
| Angabe nach § 5 Abs 1 ECG | Was Sie als Physiotherapeut:in eintragen |
|---|---|
| Z 1 Name | Ihr Name, akademische Grade, ggf. Praxisname (z. B. „Physiotherapie am Kai – Anna Berger, BSc“) |
| Z 2 Anschrift | Adresse Ihres Berufssitzes – auch wenn Sie überwiegend Hausbesuche machen |
| Z 3 Kontakt | Telefon und E-Mail-Adresse (ein Kontaktformular allein reicht nicht) |
| Z 4 Firmenbuch | Nur bei einer GmbH oder eingetragenen Gesellschaft: Firmenbuchnummer und -gericht |
| Z 5 Aufsichtsbehörde | Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat Ihres Berufssitzes (siehe unten) |
| Z 6 Berufsrecht | Berufsbezeichnung, verleihender Staat, ggf. Berufsverband, Hinweis auf das MTD-Gesetz 2024 |
| Z 7 UID-Nummer | Nur, wenn Sie eine haben – physiotherapeutische Heilbehandlungen sind umsatzsteuerfrei |
Der wichtigste Unterschied zu Ärzt:innen: Es gibt keine Kammer für Physiotherapeut:innen. Die Zeile „Kammer“ aus einer Ärzte-Vorlage lassen Sie also weg oder ersetzen sie. Wer die Angaben für Ordinationen sucht, findet sie im Impressum-Leitfaden für Ärzt:innen; für Psycholog:innen und Psychotherapeut:innen gibt es eigene Leitfäden.
Berufsrechtliche Angaben: Register, Berufsbezeichnung, MTD-Gesetz
§ 5 Abs 1 Z 6 ECG gilt für alle, die einem Berufsrecht unterliegen – also auch für Sie. Diese Punkte gehören in den berufsrechtlichen Block Ihres Impressums:
- Berufsbezeichnung: „Physiotherapeutin“ bzw. „Physiotherapeut“ – die geschützte Bezeichnung nach § 1 MTD-Gesetz 2024. Akademische Grade wie BSc oder MSc stehen beim Namen, ersetzen die Berufsbezeichnung aber nicht.
- Verleihender Staat: in der Regel „Österreich“. Haben Sie Ihre Ausbildung im Ausland abgeschlossen und in Österreich anerkennen lassen, nennen Sie den Ausbildungsstaat und die Anerkennung (z. B. „verliehen in Deutschland, anerkannt in Österreich“).
- Berufsrecht: „MTD-Gesetz 2024 (MTDG), BGBl. I Nr. 100/2024“ mit einem Link zur geltenden Fassung im RIS. Das ECG verlangt ausdrücklich einen Hinweis, wo das Berufsrecht zugänglich ist.
- Gesundheitsberuferegister: Ohne Eintragung dürfen Sie den Beruf nicht ausüben; freiberuflich Tätige registrieren sich bei der Gesundheit Österreich GmbH (GÖG). Das Register ist öffentlich, die Eintragungsnummer ist dort ohnehin sichtbar. Im Impressum ist sie keine ausdrückliche Pflicht, aber ein guter Vertrauensbeweis.
- Berufsverband (optional): Sind Sie Mitglied bei Physio Austria, dürfen und sollten Sie das nennen – § 5 Abs 1 Z 6 ECG spricht von „Kammer, Berufsverband oder ähnlicher Einrichtung“, der Sie angehören. Ohne Mitgliedschaft entfällt die Zeile.

Ihr Impressum in zwei Minuten
Der kostenlose Impressum-Generator kennt das MTD-Gesetz 2024 und das Gesundheitsberuferegister. Er stellt Berufsbezeichnung, Berufsrecht, Berufsverband und Offenlegung für Ihre Physio-Praxis zusammen und liefert Text oder HTML. Ihre Daten bleiben in Ihrem Browser.
Die Offenlegung nach § 25 Mediengesetz
Ihre Website ist auch ein Medium. Stellt sie nur Sie und Ihre Praxis vor, genügt die kleine Offenlegung nach § 25 Abs 5 MedienG: Name, Unternehmensgegenstand (z. B. „Physiotherapeutische Praxis“) und Wohnort bzw. Sitz. Die Offenlegung darf auf derselben Seite wie das Impressum stehen.
Schreiben Sie regelmäßig Beiträge über Rückengesundheit, Trainingslehre oder Gesundheitspolitik, die über die Vorstellung der Praxis hinausgehen und die öffentliche Meinung beeinflussen können, kann die volle Offenlegung mit Eigentumsverhältnissen und „grundlegender Richtung“ (Blattlinie) nötig werden. Eine Blattlinie wie „Information über Physiotherapie und Bewegung für Patient:innen der Praxis“ ist schnell formuliert.
Wahlphysio oder Kassenvertrag: Kosten klar kommunizieren
Das ist kein Impressum-Thema, aber eine Pflicht, die auf der Website am besten aufgehoben ist: Nach § 39 Abs 3 MTD-Gesetz müssen Sie freiberuflich vor der Behandlung über die Kosten informieren – auch darüber, was die Krankenversicherung voraussichtlich übernimmt und was Patient:innen selbst zahlen.
- Mit Kassenvertrag: Nennen Sie die Kassen (z. B. ÖGK, BVAEB, SVS) und dass eine ärztliche Verordnung nötig ist.
- Als Wahlphysiotherapeut:in: Schreiben Sie klar, dass Patient:innen zuerst selbst bezahlen und die Honorarnote mit der ärztlichen Verordnung bei ihrer Kasse einreichen. Erstattet werden nach § 131 ASVG 80 % des Kassentarifs, nicht 80 % Ihres Honorars – vermeiden Sie deshalb Formulierungen wie „Die Kasse zahlt den Großteil“.
- Bewilligung: Ob und wann eine Bewilligung nötig ist, regelt jede Kasse anders. Verweisen Sie auf die Kasse, statt Regeln auf die Website zu schreiben, die sich ändern.
- Prävention ohne Verordnung (z. B. Präventionstraining) ist eine Privatleistung – auch das gehört in die Preisinfo.
Datenschutz: Verordnungen, Befunde und Online-Buchung
Sobald Ihre Website personenbezogene Daten verarbeitet – und das tut sie schon über Server-Logs –, brauchen Sie eine Datenschutzerklärung nach Art. 13 DSGVO. In der Physiotherapie kommt etwas dazu: Patient:innen schicken gern ein Foto der Verordnung, den MRT-Befund oder eine Beschreibung ihrer Schmerzen. Das sind Gesundheitsdaten nach Art. 9 DSGVO, und Sie unterliegen zusätzlich der Verschwiegenheitspflicht nach § 36 MTD-Gesetz.
So machen Sie es richtig
- Im Formular nur abfragen, was Sie für den Termin brauchen: Name, Kontakt, Wunschzeit, „mit oder ohne Verordnung“
- Uploads für Verordnungen nur über eine verschlüsselte Lösung mit Server in der EU anbieten
- Mit jedem Buchungs- oder Formular-Anbieter einen Auftragsverarbeitungsvertrag (Art. 28 DSGVO) abschließen
- Den Buchungsdienst samt Zweck und Speicherdauer in der Datenschutzerklärung nennen
Lieber nicht
- Pflichtfelder für Diagnose, Medikamente oder Operationen
- Befunde und Verordnungen per unverschlüsselter E-Mail anfordern
- Ein Buchungs-Widget einbetten, das ohne Einwilligung Tracking-Cookies setzt
- Eine kopierte Datenschutzerklärung, die Dienste nennt, die Sie gar nicht nutzen

Cookies, Karten und Übungsvideos
Für Cookies und ähnliche Technologien gilt § 165 Abs 3 TKG 2021: Speichern oder Auslesen auf dem Gerät der Besucher:innen nur mit Einwilligung, außer es ist für den gewünschten Dienst unbedingt erforderlich. Typische Stolpersteine auf Physio-Websites:
- Übungsvideos von YouTube oder Vimeo: Eingebettete Player laden Daten vom Anbieter. Besser: Video erst nach Klick laden oder selbst hosten.
- Karten: Eine Google-Maps-Karte erst nach Klick laden – oder ein Bild mit Link zur Route.
- Schriften: Google Fonts lokal vom eigenen Server laden; das empfiehlt auch die Datenschutzbehörde.
- Statistik: Cookielose, datensparsame Lösungen kommen oft ohne Banner aus.
Barrierefreiheit: Was das BaFG für Physio-Praxen bedeutet
Seit 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsgesetz (BaFG). Es erfasst unter anderem „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“ für Verbraucher:innen – darunter fallen nach Auffassung des Unternehmensserviceportals etwa Online-Buchungsportale. Eine reine Informations-Website ist nicht ausdrücklich genannt.
Wichtig für die meisten Praxen: Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen, sind ausgenommen (§ 6 Abs 1 BaFG) – also Betriebe mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz oder Bilanzsumme. Ein größeres Therapiezentrum mit eigener Online-Buchung sollte die Frage dagegen prüfen lassen. Unabhängig von der Pflicht lohnt sich eine barrierefreie Website gerade in der Physiotherapie: Viele Ihrer Patient:innen sind älter, frisch operiert oder sehen schlecht.
Fotos und Videos mit Patient:innen
Ein Video, in dem Sie mit einer echten Patientin die Schulter mobilisieren, wirkt authentischer als jedes Stockfoto. Rechtlich zeigt es aber zweierlei: das Bild einer Person und die Tatsache, dass sie bei Ihnen in Behandlung ist. Beides fällt unter Datenschutz und Verschwiegenheit.
- Holen Sie eine schriftliche, ausdrückliche Einwilligung ein, die Zweck (Website, Social Media), Dauer und das Recht auf Widerruf nennt.
- Ohne Einwilligung: Team-Mitglieder, Models oder Aufnahmen, auf denen niemand erkennbar ist.
- Keine Vorher-nachher-Versprechen und keine Patient:innen-Geschichten, die Heilung garantieren – was in der Werbung erlaubt ist, steht im Leitfaden zur Physio-Werbung.
Checkliste für Ihre Physio-Website
Vor dem Livegang prüfen:
- Impressum-Link im Footer jeder Seite, inklusive E-Mail-Adresse
- Berufsbezeichnung „Physiotherapeutin“/„Physiotherapeut“ mit verleihendem Staat
- MTD-Gesetz 2024 als Berufsrecht, mit Link ins RIS
- Optional: Eintragungsnummer im Gesundheitsberuferegister und Physio Austria (falls Mitglied)
- Bezirkshauptmannschaft bzw. Magistrat als Aufsichtsbehörde
- Offenlegung nach § 25 MedienG
- Kosteninfo: Kassenvertrag oder Wahlphysio, Rückerstattung, Privatleistungen
- Datenschutzerklärung passend zu Formular, Buchung, Videos und Karte
- Kein Upload von Befunden ohne sichere Lösung; Auftragsverarbeitungsverträge abgeschlossen
- Einwilligungen für alle erkennbaren Patient:innen auf Fotos und Videos
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Quellen
- RIS – E-Commerce-Gesetz, § 5
- RIS – MTD-Gesetz 2024, geltende Fassung
- gesundheit.gv.at – Öffentliches Gesundheitsberuferegister
- RIS – Mediengesetz, § 25
- RIS – ASVG, § 131 (Kostenerstattung)
- RIS – Telekommunikationsgesetz 2021, § 165
- RIS – Barrierefreiheitsgesetz, BGBl. I Nr. 76/2023
- USP – Barrierefreiheitsgesetz (BaFG)
- Datenschutzbehörde – Newsletter 4/2022 (Google Fonts)
- Physio Austria – Bundesverband der Physiotherapeut:innen



