Das Wichtigste in Kürze
- Das Impressum richtet sich seit 14. Mai 2024 nach § 5 DDG – ein Verweis auf „§ 5 TMG“ ist veraltet.
- Ärzt:innen nennen Ärztekammer, gesetzliche Berufsbezeichnung mit verleihendem Staat und die Berufsordnung mit Link; Vertragsärzt:innen zusätzlich ihre Kassenärztliche Vereinigung.
- Mit Blog: verantwortliche Person nach § 18 Abs. 2 MStV. Der Link zur EU-Streitschlichtungsplattform entfällt, die Plattform ist seit Juli 2025 abgeschaltet.
- Datenschutzerklärung, Einwilligung nach § 25 TDDDG für Cookies und Drittinhalte, lokal eingebundene Schriften und Formulare ohne Pflichtfelder für Gesundheitsdaten.
- Mit Online-Terminbuchung sollten Sie das BFSG prüfen – Kleinstunternehmen sind ausgenommen. Das Impressum erstellt der kostenlose Impressum-Generator.
Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Regeln ändern sich – prüfen Sie Details bei Ihrer Kammer, Ihrem Berufsverband oder Ihrer Steuerberatung.
Das Impressum nach § 5 DDG
Das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) hat am 14. Mai 2024 das Telemediengesetz abgelöst. Inhaltlich hat sich beim Impressum wenig geändert, aber die Rechtsgrundlage: Steht in Ihrem Impressum noch „Angaben gemäß § 5 TMG“, ändern Sie das in „§ 5 DDG“. Die Angaben müssen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein – also ein Link „Impressum“ im Footer jeder Seite.
Ins Impressum Ihrer Arztpraxis gehören:
- Ihr vollständiger Name und die Anschrift der Praxis (bei Gesellschaften auch Rechtsform und Vertretungsberechtigte)
- Kontaktdaten für eine schnelle Kontaktaufnahme, inklusive E-Mail-Adresse, meist auch Telefon
- Die zuständige Ärztekammer (Landesärztekammer)
- Die gesetzliche Berufsbezeichnung („Ärztin“ bzw. „Arzt“, ggf. mit Facharztbezeichnung) und den Staat, in dem sie verliehen wurde
- Die berufsrechtlichen Regelungen und wie sie zugänglich sind: Berufsordnung Ihrer Landesärztekammer und Heilberufe-Kammergesetz des Landes, mit Link
- Die zuständige Aufsichtsbehörde – bei Vertragsärzt:innen die Kassenärztliche Vereinigung
- Register und Registernummer, falls eingetragen (Partnerschafts-, Handels- oder Gesellschaftsregister)
- Die USt-IdNr. bzw. Wirtschafts-Identifikationsnummer, falls vorhanden
| Angabe | Beispiel | Grundlage |
|---|---|---|
| Name und Anschrift | Dr. med. Anna Muster, Musterstraße 1, 50667 Köln | § 5 Abs. 1 Nr. 1 DDG |
| Kontakt | Telefon und E-Mail-Adresse der Praxis | § 5 Abs. 1 Nr. 2 DDG |
| Aufsichtsbehörde | Vertragsärzt:innen: Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein | § 5 Abs. 1 Nr. 3 DDG |
| Kammer | Ärztekammer Nordrhein | § 5 Abs. 1 Nr. 5 DDG |
| Berufsbezeichnung | Ärztin, Fachärztin für Allgemeinmedizin, verliehen in Deutschland | § 5 Abs. 1 Nr. 5 DDG |
| Berufsrecht | Berufsordnung der Ärztekammer Nordrhein und Heilberufsgesetz NRW, abrufbar auf der Website der Kammer (Link) | § 5 Abs. 1 Nr. 5 DDG |
| USt-IdNr. | Nur, wenn vorhanden – Heilbehandlungen sind meist umsatzsteuerfrei | § 5 Abs. 1 Nr. 6 DDG |
Bei der Aufsichtsbehörde sind die Empfehlungen nicht einheitlich: Die Ärztekammer des Saarlandes nennt für Vertragsärzt:innen die Kassenärztliche Vereinigung, die Ärztekammer Berlin zusätzlich die Behörde, die die Approbation erteilt hat. Als Privatärzt:in fragen Sie am besten Ihre Landesärztekammer, was sie empfiehlt. Fehlen Pflichtangaben, droht nach § 33 DDG ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro – häufiger sind in der Praxis aber Abmahnungen.
Impressum für Ihre Arztpraxis in zwei Minuten
Der kostenlose Impressum-Generator kennt alle Landesärztekammern und Kassenärztlichen Vereinigungen, setzt Berufsordnung, Kammergesetz und Berufsbezeichnung richtig und liefert Text oder HTML. Ihre Daten bleiben in Ihrem Browser.
Sie führen eine Physiotherapie-, Psychologie- oder Psychotherapiepraxis? Dann gelten andere Berufsgesetze, Kammern und Erlaubnisbehörden. Lesen Sie dazu die Beiträge zum Impressum für Physiotherapeut:innen, zum Impressum für Psycholog:innen und zum Impressum für Psychotherapeut:innen.
BAG, Partnerschaft und MVZ
Arbeiten Sie nicht allein, ist der Anbieter der Website oft eine Gesellschaft. Dann ändern sich die Angaben im ersten Block des Impressums:
- Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) als GbR: alle Gesellschafter:innen mit Namen; ist die GbR im Gesellschaftsregister eingetragen (eGbR), auch Registergericht und Registernummer.
- Partnerschaftsgesellschaft (PartG oder PartG mbB): Name der Partnerschaft, Partnerschaftsregister und Registernummer, vertretungsberechtigte Partner:innen.
- MVZ als GmbH: Firma mit Rechtsform, Geschäftsführung als Vertretungsberechtigte, Handelsregister und Nummer; als Aufsichtsbehörde die KV.
- Für jede Ärzt:in: Berufsbezeichnung, Kammer und Berufsordnung – am einfachsten als Liste aller Ärzt:innen mit ihren Facharztbezeichnungen.
Blog, Haftpflicht und Streitschlichtung
Neben § 5 DDG gibt es drei weitere Angaben, die je nach Website nötig sind oder die Sie bewusst weglassen können:
Blog: verantwortliche Person nach § 18 Abs. 2 MStV
Veröffentlichen Sie journalistisch-redaktionelle Inhalte, etwa regelmäßige Gesundheitsartikel, nennen Sie zusätzlich eine verantwortliche Person mit Name und Anschrift. Sie muss ihren ständigen Aufenthalt in Deutschland haben und unbeschränkt geschäftsfähig sein. Eine reine Praxisvorstellung braucht das nicht.
Berufshaftpflicht: freiwillig, aber vollständig
Die DL-InfoV verlangt Angaben zur Berufshaftpflicht (Versicherer, Anschrift, räumlicher Geltungsbereich), gilt aber nicht für Gesundheitsdienstleistungen. Bieten Sie Leistungen außerhalb der Heilbehandlung an, etwa Kurse oder Vorträge, kann sie greifen. Versichert sind Sie ohnehin: Vertragsärzt:innen müssen die Versicherung nach § 95e SGB V nachweisen. Nennen Sie sie, dann vollständig.
Verbraucherstreitbeilegung nach § 36 VSBG
Wer am 31. Dezember des Vorjahres mehr als zehn Personen beschäftigt hat, muss auf der Website angeben, ob er an Verfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilnimmt. Kleinere Praxen sind davon befreit. Den früheren Link zur EU-Plattform für Online-Streitbeilegung entfernen Sie: Sie wurde am 20. Juli 2025 abgeschaltet.
Die Datenschutzerklärung nach DSGVO
Sobald Ihre Website personenbezogene Daten verarbeitet – und das tut sie schon durch Server-Logs mit IP-Adressen –, müssen Sie nach Art. 13 DSGVO informieren. Verlinken Sie die Datenschutzerklärung wie das Impressum im Footer jeder Seite. Sie muss genau zu Ihrer Website passen: Eine kopierte Vorlage, die Dienste nennt, die Sie gar nicht nutzen (oder umgekehrt), ist ein häufiger Fehler.
- Verantwortliche Stelle (Sie bzw. die BAG oder das MVZ) und ggf. Ihre Datenschutzbeauftragte
- Welche Daten die Website verarbeitet: Server-Logs, Kontaktformular, Online-Terminbuchung, eingebettete Inhalte
- Zweck, Rechtsgrundlage und Speicherdauer jeder Verarbeitung
- Empfänger:innen wie Hosting-Anbieter, Buchungsplattform oder Newsletter-Dienst – und ob Daten die EU verlassen
- Die Rechte der Besucher:innen und das Beschwerderecht bei der Datenschutzaufsicht Ihres Landes
Eine Datenschutzbeauftragte brauchen Sie nach § 38 BDSG, wenn in der Regel mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind – oder unabhängig davon, wenn eine Datenschutz-Folgenabschätzung nötig ist. Für Behandlungsdaten gelten zusätzlich die ärztliche Schweigepflicht (§ 203 StGB) und die Berufsordnung.

Cookies, Google Fonts und eingebettete Inhalte
Für Cookies und ähnliche Technologien gilt § 25 TDDDG (bis Mai 2024 TTDSG): Informationen auf dem Endgerät speichern oder auslesen dürfen Sie nur mit Einwilligung – es sei denn, es ist für den ausdrücklich gewünschten Dienst unbedingt erforderlich. Das betrifft vor allem Inhalte von Drittanbietern:
- Google Fonts: Das Landgericht München I hat 2022 einer Website-Besucherin 100 Euro Schadensersatz zugesprochen, weil Schriften von Google-Servern geladen und dabei ihre IP-Adresse übertragen wurde (Az. 3 O 17493/20). Binden Sie Schriften lokal ein.
- Karten: Google Maps erst nach Klick laden, eine OpenStreetMap-basierte Karte nutzen oder ein Bild mit Link zur Route zeigen.
- Buchungs- und Bewertungs-Widgets: Eingebettete Widgets übertragen oft schon beim Laden Daten. Ein Button mit Link zur Buchungsseite ist die einfachere Lösung.
- Statistik: Cookielose, datensparsame Statistik kommt oft ohne Banner aus.
Eine schlanke Website ohne Tracking und ohne eingebettete Drittinhalte braucht keinen Cookie-Banner – und lädt schneller. Welche Inhalte eine Praxis-Website sonst braucht, lesen Sie im Beitrag Was auf die Praxis-Website gehört.
Kontaktformulare und Gesundheitsdaten
Gesundheitsdaten gehören nach Art. 9 DSGVO zu den besonders geschützten Daten; § 22 BDSG regelt, wann Sie sie für die Behandlung verarbeiten dürfen. Schreibt ein Patient in Ihr Kontaktformular „Ich habe seit Tagen Fieber und Husten, wann kann ich kommen?“, verarbeiten Sie genau solche Daten. Deshalb:
So machen Sie es richtig
- Nur abfragen, was Sie für den Termin brauchen: Name, Kontakt, Wunschtermin, gesetzlich oder privat versichert
- HTTPS und eine sichere Ablage der Nachrichten bei einem Anbieter in der EU
- Einen sichtbaren Hinweis, keine Befunde, Diagnosen oder Notfälle über das Formular zu schicken – mit Verweis auf 112 und 116 117
- Klare Information in der Datenschutzerklärung, was mit den Daten passiert
Lieber nicht
- Pflichtfelder für Beschwerden, Diagnosen oder Medikamente
- Befunde oder Arztbriefe per unverschlüsselter E-Mail anfordern
- Formular-Daten bei Diensten außerhalb der EU speichern, ohne das zu prüfen

Barrierefreiheitsstärkungsgesetz: Gilt es für Ihre Praxis?
Seit 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Es erfasst unter anderem „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“ für Verbraucher:innen (§ 1 Abs. 3 Nr. 5 BFSG): Dienste, die über Websites oder Apps auf individuelle Anfrage elektronisch erbracht werden, um einen Verbrauchervertrag abzuschließen (§ 2 Nr. 26 BFSG). Eine reine Informations-Website ohne Buchungs- oder Kaufmöglichkeit fällt nicht darunter.
- Online-Terminbuchung: Ob die Terminbuchung einer Arztpraxis ein Verbrauchervertrag im Sinne des BFSG ist, ist umstritten und gerichtlich nicht geklärt. Gehen Sie lieber davon aus, dass sie erfasst sein kann.
- Kleinstunternehmen sind ausgenommen (§ 3 Abs. 3 BFSG): weniger als zehn Beschäftigte und höchstens 2 Mio. Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme (§ 2 Nr. 17 BFSG). Das trifft auf viele Einzelpraxen zu, auf größere BAGs und MVZ oft nicht.
- Externe Buchungsplattform: Prüfen Sie, ob der Anbieter eine Barrierefreiheitserklärung hat, und fragen Sie im Zweifel nach.
Auch wenn Ihre Praxis ausgenommen ist: Ausreichender Kontrast, lesbare Schrift, Alternativtexte und Tastaturbedienung helfen älteren Patient:innen und Menschen mit Sehbehinderung. Was eine professionell umgesetzte, barrierefreie Website kostet, zeigt der Beitrag Was kostet eine Praxis-Website?.
Checkliste für Ihre Praxis-Website
- Link „Impressum“ und „Datenschutz“ im Footer jeder Seite
- „§ 5 DDG“ statt „§ 5 TMG“, „§ 25 TDDDG“ statt „TTDSG“
- Name, Praxisanschrift, Telefon und E-Mail vollständig
- Ärztekammer, gesetzliche Berufsbezeichnung mit Staat, Berufsordnung und Kammergesetz mit Link
- Vertragsärzt:innen: Kassenärztliche Vereinigung als Aufsichtsbehörde
- Bei BAG, PartG oder MVZ: Rechtsform, Vertretungsberechtigte, Register und Nummer
- Mit Blog: verantwortliche Person nach § 18 Abs. 2 MStV; kein Link mehr zur OS-Plattform
- Datenschutzerklärung passend zu den genutzten Diensten; Schriften lokal; Karten und Widgets erst nach Einwilligung
- Kontaktformular ohne Pflichtfelder für Gesundheitsdaten
- Bei Online-Buchung: BFSG geprüft; Werbeaussagen nach Werbung für Ärzt:innen geprüft
Gründen Sie gerade eine Praxis? Im Leitfaden Privatpraxis eröffnen und im Überblick Praxis gründen in Deutschland finden Sie die Website als einen Schritt vor der Eröffnung.
Websites für Arztpraxen – mit Impressum, Datenschutz und ohne Cookie-Banner
Wir bauen Praxis-Websites, die Pflichtangaben, lokal eingebundene Schriften und datensparsame Formulare von Anfang an mitbringen.
Quellen
- Gesetze im Internet – § 5 DDG
- Gesetze im Internet – § 33 DDG (Bußgeld)
- Ärztekammer des Saarlandes – Pflichtangaben nach dem DDG
- Bundesärztekammer – Berufsrecht
- KBV – Kassenärztliche Vereinigungen
- Gesetze im Internet – § 2a Bundesärzteordnung
- Medienstaatsvertrag, § 18 (lxgesetze)
- Gesetze im Internet – § 1 DL-InfoV
- EUR-Lex – Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG, Art. 2 (Ausnahme Gesundheitsdienstleistungen)
- Gesetze im Internet – § 95e SGB V
- Gesetze im Internet – § 36 VSBG
- EUR-Lex – Verordnung (EU) 2024/3228 (Aufhebung der OS-Plattform)
- Gesetze im Internet – § 25 TDDDG
- Gesetze im Internet – § 38 BDSG
- LG München I, Urteil vom 20.01.2022, 3 O 17493/20
- Gesetze im Internet – § 3 BFSG
- Gesetze im Internet – § 2 BFSG


