Das Wichtigste in Kürze
- Ihr Impressum nach § 5 ECG nennt statt einer Kammer die Berufsliste (Psychotherapie) beim Gesundheitsministerium, gern mit Eintragungsnummer.
- Die Berufsbezeichnung nach § 8 PThG 2024 lautet „Psychotherapeutin“, „Psychotherapeut“ oder „Psychotherapeut:in“, in Klammer mit dem Cluster, nach Schrägstrich auch mit der Methode; dazu „verliehen in Österreich“.
- In Fachausbildung führen Sie ungekürzt „Psychotherapeut:in in Fachausbildung unter Lehrsupervision“, auch im Impressum und im Google-Profil.
- Wegen der Verschwiegenheitspflicht (§ 45 PThG 2024) gehören keine Patient:innenstimmen auf die Website; Videotherapie ist nach § 39 nur unter Bedingungen erlaubt (Art. 9 DSGVO).
- Dazu kommen die Offenlegung nach § 25 MedienG, eine passende Datenschutzerklärung und Einwilligungen für Cookies nach § 165 TKG 2021.
Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Regeln ändern sich – prüfen Sie Details bei Ihrer Kammer, Ihrem Berufsverband oder Ihrer Steuerberatung.
Impressum für Psychotherapeut:innen nach § 5 ECG
Auch eine schlichte Praxis-Website ist ein Dienst der Informationsgesellschaft. Das E-Commerce-Gesetz verlangt deshalb, dass bestimmte Angaben leicht, unmittelbar und ständig erreichbar sind, praktisch also ein Link „Impressum“ im Footer jeder Seite. Für Gesundheitsberufe ist vor allem § 5 Abs 1 Z 6 ECG wichtig: Wer berufsrechtlichen Vorschriften unterliegt, nennt die Kammer, den Berufsverband „oder eine ähnliche Einrichtung“, der er angehört, die Berufsbezeichnung samt Mitgliedstaat der Verleihung und einen Hinweis auf das Berufsrecht und den Zugang dazu.
Ins Impressum Ihrer psychotherapeutischen Praxis gehören:
- Ihr Name – akademische Grade dürfen, müssen aber nicht dabei sein
- Die geografische Anschrift Ihres Berufssitzes (ein Postfach genügt nicht)
- Telefon und E-Mail-Adresse für eine rasche Kontaktaufnahme
- Die Berufsliste (Psychotherapie) beim Gesundheitsministerium, gern mit Eintragungsnummer
- Die Berufsbezeichnung so, wie sie in der Liste steht, und „verliehen in: Österreich“
- Einen Hinweis auf das Psychotherapiegesetz 2024 mit Link zum Gesetz im RIS
- UID-Nummer, falls vorhanden; Firmenbuchnummer und -gericht nur bei einer GmbH
| Situation | Berufsbezeichnung (Beispiel) | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Eingetragen, ohne Zusatz | „Psychotherapeutin“, „Psychotherapeut“ oder „Psychotherapeut:in“ | § 8 Abs 1 PThG 2024 |
| Mit Cluster | „Psychotherapeutin (Verhaltenstherapie)“ | § 8 Abs 2 PThG 2024 |
| Mit Cluster und Methode | „Psychotherapeut (Systemische Therapie/Systemische Familientherapie)“ | § 8 Abs 2 PThG 2024 |
| In Fachausbildung | „Psychotherapeutin in Fachausbildung unter Lehrsupervision“, ungekürzt | § 8 Abs 8 PThG 2024 |
Berufsbezeichnung, Cluster und Berufsliste
Das Psychotherapiegesetz 2024 ist seit 1. Jänner 2025 in Kraft. Die Pflichtbezeichnung lautet „Psychotherapeutin“, „Psychotherapeut“ oder „Psychotherapeut:in“. In Klammer darf der in der Ausbildung erlernte Cluster stehen: Humanistische Therapie, Psychoanalytisch-Psychodynamische Therapie, Systemische Therapie oder Verhaltenstherapie; nach einem Schrägstrich auch die konkrete Methode. Am Berufssitz ist der Cluster sogar Pflicht: Das Praxisschild nennt zumindest Ihren Namen und die Berufsbezeichnung samt Cluster (§ 38 Abs 5 PThG 2024). Übernehmen Sie dieselbe Schreibweise auf der Website, dann stimmen Impressum, Schild und Berufsliste überein.
Berufsliste: Die Berufsliste (Psychotherapie) ist öffentlich einsehbar, unter anderem mit Eintragungsnummer, Name, akademischen Graden, Berufsbezeichnung mit Methode und Berufssitz (§ 23 Abs 3 PThG 2024). Die Eintragungsnummer im Impressum ist keine ausdrückliche Pflicht, macht Ihre Angaben aber mit einem Klick überprüfbar.
Aufsichtsbehörde und Berufsverband: Eine Aufsichtsbehörde nennen Sie nach § 5 Abs 1 Z 5 ECG nur, „soweit die Tätigkeit einer behördlichen Aufsicht unterliegt“. Viele Psychotherapeut:innen führen hier das Gesundheitsministerium an, das die Liste führt; das schadet nicht. Die Mitgliedschaft im ÖBVP (Österreichischer Bundesverband für Psychotherapie) oder einem Landesverband ist freiwillig. Sie können sie zusätzlich nennen, die Berufsliste ersetzt sie nicht.
Ihr Impressum in zwei Minuten
Der kostenlose Impressum-Generator kennt die Berufsliste (Psychotherapie) und das Psychotherapiegesetz 2024. Er stellt Berufsbezeichnung, Liste, Berufsrecht und Offenlegung für Ihre Praxis zusammen und liefert Text oder HTML. Ihre Daten bleiben in Ihrem Browser.
Die Offenlegung nach § 25 Mediengesetz
Jede Website ist ein Medium im Sinne des Mediengesetzes. Stellt sie nur Sie und Ihr Angebot vor, genügt die kleine Offenlegung nach § 25 Abs 5 MedienG: Name, Unternehmensgegenstand (etwa „psychotherapeutische Praxis“) und Wohnort bzw. Sitz. Sie darf auf derselben Seite stehen wie das Impressum.
Schreiben Sie regelmäßig Fachbeiträge, etwa über Angststörungen, Trauer oder Paarkonflikte, die über die Vorstellung der Praxis hinausgehen und die öffentliche Meinung beeinflussen können, kann die volle Offenlegung mit Blattlinie nötig sein. Ein Newsletter, der mindestens viermal im Jahr erscheint, braucht zusätzlich ein eigenes Impressum nach § 24 MedienG.
Verschwiegenheit und Datenschutz: was Ihre Website verrät
Nach § 45 PThG 2024 sind Sie zur Verschwiegenheit über alle Geheimnisse verpflichtet, die Ihnen in Ausübung Ihres Berufs anvertraut oder bekannt geworden sind, auch über den Tod der Patient:innen hinaus. Das umfasst schon die Tatsache, dass jemand zu Ihnen kommt. Gleichzeitig sind Angaben über die psychische Gesundheit Gesundheitsdaten nach Art. 9 DSGVO, also besonders geschützt. Für Ihre Website heißt das: Jeder Kanal, über den Menschen Sie erreichen, muss diese Vertraulichkeit tragen.
| Kanal | Typisches Risiko | Besser so |
|---|---|---|
| Kontaktformular | Freitextfeld lädt zu Schilderungen von Symptomen und Krisen ein | Nur Name, Kontakt, Wunschzeit; Hinweis „Bitte keine Details zu Ihrem Anliegen“; HTTPS und Speicherung in der EU |
| Unverschlüsselter Versand, Mitlesen im geteilten Postfach | Eigene Praxisadresse, Transportverschlüsselung, Inhalte nur organisatorisch | |
| Videositzung | Anbieter speichert Metadaten oder Aufzeichnungen außerhalb der EU | Anbieter mit Ende-zu-Ende-Verschlüsselung und Auftragsverarbeitungsvertrag; keine Aufzeichnung |
| Messenger | Privates Handy, Adressbuch-Upload, Chatverlauf in der Cloud | Kein Therapiekontakt über private Messenger; wenn überhaupt, ein eigenes Praxisgerät |
| Online-Terminbuchung | Termintitel wie „Erstgespräch Depression“ beim Drittanbieter | Neutrale Terminarten („Erstgespräch“), Vertrag nach Art. 28 DSGVO |

Videotherapie: § 39 PThG 2024 erlaubt Psychotherapie über Ton und Bild, wenn sie fachlich oder örtlich begründet ist und im Einvernehmen mit den Patient:innen erfolgt. Verschwiegenheit und bestmögliche Barrierefreiheit im digitalen Raum müssen gewährleistet sein, den Grund dokumentieren Sie (§ 39 Abs 2). Auf der Website passt deshalb „Videositzungen nach Absprache“ besser als „Therapie bequem von zu Hause“. Beschreiben Sie in der Datenschutzerklärung, welchen Anbieter Sie nutzen und welche Daten dabei anfallen.
Die Datenschutzerklärung informiert nach Art. 13 DSGVO darüber, wer welche Daten wozu, auf welcher Rechtsgrundlage und wie lange verarbeitet. Auch das Berufsrecht verlangt, Patient:innen über die Datenverarbeitung und die Übermittlung an Dritte aufzuklären (§ 42 PThG 2024). Eine kopierte Vorlage, die Tracking-Dienste nennt, die Sie nicht nutzen, aber Ihr Video-Tool verschweigt, ist ein häufiger Fehler. Einen Datenschutzbeauftragten braucht eine Einzelpraxis in der Regel nicht, weil sie keine „umfangreiche“ Verarbeitung im Sinne des Art. 37 DSGVO betreibt; bei größeren Zentren lohnt eine Prüfung.
So machen Sie es richtig
- Formular auf das Nötigste beschränken und auf vertrauliche Wege für Details hinweisen
- Klar sagen, wer Nachrichten liest (nur Sie, kein Sekretariat?)
- Dienstleister mit Sitz und Speicherung in der EU, Verträge nach Art. 28 DSGVO
- Automatische Antworten neutral formulieren, ohne Anliegen im Betreff
Lieber nicht
- Pflichtfelder für Diagnose, Symptome oder Medikamente
- Fragebögen zur Vorab-Diagnostik über ungeschützte Formulare
- Therapieinhalte per WhatsApp oder privatem E-Mail-Konto
- Zählpixel oder Werbe-Tracking auf Seiten zu Themen wie „Suizidgedanken“
Keine Patient:innenstimmen, keine Heilversprechen
Erfahrungsberichte und Dankesschreiben sind in anderen Branchen das stärkste Verkaufsargument. In Ihrer Praxis sind sie tabu: Schon die Veröffentlichung bestätigt, dass jemand bei Ihnen in Behandlung war. Selbst mit Einwilligung bleibt das heikel, weil die Abhängigkeit in der therapeutischen Beziehung die Freiwilligkeit infrage stellt. Dazu kommt § 48 PThG 2024: Sie müssen sich jeder unsachlichen und unwahren Information im Zusammenhang mit Ihrem Beruf enthalten und dürfen verbotene Werbung durch Dritte nicht veranlassen. Die Werberichtlinie des Ministeriums nennt marktschreierische Selbstanpreisung und das Wecken unerfüllbarer Erwartungen ausdrücklich als unsachlich.
Vertrauen schaffen Sie stattdessen mit Fakten: Ausbildung, Cluster und Methode, Settings (Einzel, Paar, Gruppe), Sprachen, Kosten und Kassenzuschuss, Barrierefreiheit der Praxis und ein Foto von Ihnen. Mehr dazu lesen Sie im Beitrag Werbung für Psychotherapeut:innen in Österreich.
Cookies, Karten und eingebettete Inhalte
Nach § 165 Abs 3 TKG 2021 dürfen Informationen auf dem Gerät der Besucher:innen nur mit aktiver Einwilligung gespeichert oder ausgelesen werden, außer es ist für den gewünschten Dienst unbedingt erforderlich. Gerade bei einer Psychotherapie-Website ist Zurückhaltung doppelt sinnvoll, denn schon der Besuch einer Seite über Essstörungen kann viel über eine Person verraten.
- Statistik: cookielose, datensparsame Lösungen ohne Weitergabe an Werbenetzwerke statt klassischem Tracking.
- Karten: Anfahrtsplan als Bild mit Link zur Route oder eine Karte, die erst nach Klick lädt.
- Schriften: lokal vom eigenen Server laden statt von Google Fonts.
- Buchungs- und Video-Widgets: lieber verlinken als einbetten, dann fließen erst Daten, wenn jemand bewusst klickt.

Barrierefreiheitsgesetz: betrifft es Ihre Praxis?
Seit 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsgesetz (BaFG). Es erfasst unter anderem Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr für Verbraucher:innen, also etwa Online-Buchung oder Online-Bezahlung. Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens 2 Mio. Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme sind bei Dienstleistungen ausgenommen, das trifft auf die meisten Einzelpraxen zu. Eine barrierefreie Website mit guten Kontrasten, Alternativtexten und Tastaturbedienung lohnt sich trotzdem: Viele Ihrer Patient:innen sind gerade in Krisen auf einfache, klare Seiten angewiesen. Für Videotherapie verlangt § 39 PThG 2024 ohnehin bestmögliche digitale Barrierefreiheit.
Checkliste für Ihre Website
- Impressum mit Name, Berufssitz, Telefon und E-Mail, von jeder Seite mit einem Klick erreichbar
- Berufsliste (Psychotherapie) beim Gesundheitsministerium, gern mit Eintragungsnummer
- Berufsbezeichnung wie im Listeneintrag, mit Cluster wie am Praxisschild, „verliehen in Österreich“
- In Fachausbildung: „in Fachausbildung unter Lehrsupervision“ überall ungekürzt
- Link zum Psychotherapiegesetz 2024 im RIS; kleine Offenlegung nach § 25 MedienG
- Datenschutzerklärung, die Formular, E-Mail-Anbieter, Video-Tool und Buchungssystem korrekt nennt
- Kontaktformular ohne Freitext-Pflichtfelder, mit Hinweis auf vertrauliche Wege
- Keine Patient:innenstimmen, keine Erfolgsversprechen; Cookie-Einwilligung nur, wo nötig
Wie die übrigen Inhalte Ihrer Website aufgebaut sein sollten, zeigt der Beitrag Was auf eine Praxis-Website gehört. Wenn Sie gerade erst starten, hilft der Leitfaden Praxis gründen als Psychotherapeut:in in Österreich. Für Ärzt:innen gibt es einen eigenen Beitrag zum Impressum der Ordination, für Physiotherapeut:innen zum Impressum der Physiotherapie-Praxis.
Eine Website, die Vertrauen schafft
Wir bauen Websites für psychotherapeutische Praxen: ruhig gestaltet, mit vollständigem Impressum, datensparsamen Formularen und ohne Tracking, das Ihre Patient:innen verrät.
Quellen
- RIS – E-Commerce-Gesetz, § 5
- RIS – Psychotherapiegesetz 2024, § 8 (Berufsbezeichnung)
- RIS – Psychotherapiegesetz 2024, § 23 (Berufsliste)
- RIS – Psychotherapiegesetz 2024, § 38 (Berufssitz)
- RIS – Psychotherapiegesetz 2024, § 39 (Online-Psychotherapie)
- RIS – Psychotherapiegesetz 2024, § 45 (Verschwiegenheitspflicht)
- RIS – Psychotherapiegesetz 2024, § 48 (Informationen in der Öffentlichkeit)
- RIS – Psychotherapiegesetz 2024, § 50 (Berufshaftpflichtversicherung)
- Gesundheitsministerium – Berufsliste (Psychotherapie)
- Sozialministerium – Werberichtlinie Psychotherapie
- RIS – Mediengesetz, § 25
- RIS – Telekommunikationsgesetz 2021, § 165
- USP – Barrierefreiheitsgesetz (BaFG)


