Das Wichtigste in Kürze
- Ihre Ordinations-Website braucht ein Impressum nach § 5 ECG und eine Offenlegung nach § 25 Mediengesetz – beides darf auf einer Seite stehen.
- Als Ärzt:in nennen Sie zusätzlich Ihre Landesärztekammer, die Berufsbezeichnung samt verleihendem Staat und das Ärztegesetz 1998 mit Link ins RIS.
- Eine Gruppenpraxis (OG oder GmbH) ergänzt Firmenbuchnummer, Firmenbuchgericht, Rechtsform und Sitz.
- Datenschutzerklärung, Einwilligung für Cookies und Drittinhalte (§ 165 Abs 3 TKG 2021) und vorsichtige Kontaktformulare schützen Sie und Ihre Patient:innen.
- Bieten Sie Online-Terminbuchung an, prüfen Sie das Barrierefreiheitsgesetz – Kleinstunternehmen sind ausgenommen. Das Impressum erstellt der kostenlose Impressum-Generator.
Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Regeln ändern sich – prüfen Sie Details bei Ihrer Kammer, Ihrem Berufsverband oder Ihrer Steuerberatung.
Das Impressum nach § 5 ECG
Das E-Commerce-Gesetz (ECG) gilt für jede Website, die einen Dienst der Informationsgesellschaft anbietet – auch für die Website Ihrer Ordination, weil sie Ihre ärztliche Tätigkeit bewirbt. § 5 ECG verlangt, dass bestimmte Angaben ständig, leicht und unmittelbar zugänglich sind. In der Praxis heißt das: ein Link „Impressum“ im Footer jeder Seite, der ohne Umwege zum Ziel führt.
Ins Impressum Ihrer Ordination gehören:
- Ihr Name (bei einer Gruppenpraxis die Firma)
- Die geografische Anschrift der Ordination – ein Postfach genügt nicht
- Kontaktdaten für eine rasche Verbindung, inklusive E-Mail-Adresse
- Die Ärztekammer, der Sie angehören (z. B. „Ärztekammer für Wien“)
- Ihre Berufsbezeichnung und den Staat, in dem sie verliehen wurde
- Einen Hinweis auf das Berufsrecht und wo es zugänglich ist: das Ärztegesetz 1998 mit Link ins RIS
- Die Aufsichtsbehörde, falls Ihre Tätigkeit einer behördlichen Aufsicht unterliegt
- Firmenbuchnummer und Firmenbuchgericht, falls eingetragen, sowie die UID-Nummer, falls vorhanden
| Angabe | Beispiel | Grundlage |
|---|---|---|
| Name und Anschrift | Dr.in Anna Muster, Musterstraße 1, 1010 Wien | § 5 Abs 1 Z 1–2 ECG |
| Kontakt | Telefon und E-Mail-Adresse der Ordination | § 5 Abs 1 Z 3 ECG |
| Kammer | Ärztekammer für Wien (Mitglied); bundesweit: Österreichische Ärztekammer | § 5 Abs 1 Z 6 ECG |
| Berufsbezeichnung | Fachärztin für Innere Medizin, verliehen in Österreich | § 5 Abs 1 Z 6 ECG |
| Berufsrecht | Ärztegesetz 1998, abrufbar im RIS (Link) | § 5 Abs 1 Z 6 ECG |
| UID-Nummer | Nur, wenn Sie eine haben – viele Ordinationen sind unecht umsatzsteuerbefreit | § 5 Abs 1 Z 7 ECG |
| Firmenbuch | Nur bei Gruppenpraxis-OG oder -GmbH: FN 123456a, Handelsgericht Wien | § 5 Abs 1 Z 4 ECG, § 14 UGB |
Die Aufsichtsbehörde ist für die typische Einzelordination keine Standardangabe, weil das ECG sie nur „gegebenenfalls“ verlangt. Wenn Sie unsicher sind, ob Ihre Tätigkeit einer behördlichen Aufsicht unterliegt – etwa bei einer Gruppenpraxis mit Zulassung –, klären Sie das mit Ihrer Ärztekammer. Ob Sie Wahlärzt:in oder Kassenärzt:in sind, gehört übrigens nicht ins Impressum, sollte aber gut sichtbar auf der Startseite stehen. Mehr dazu im Beitrag Wahlarzt werden.
Impressum für Ihre Ordination in zwei Minuten
Der kostenlose Impressum-Generator kennt alle Landesärztekammern, setzt Ärztegesetz, Berufsbezeichnung und Offenlegung richtig und liefert das Ergebnis als Text oder HTML. Ihre Daten bleiben in Ihrem Browser.
Sie führen keine ärztliche Ordination, sondern eine Physiotherapie-, Psychologie- oder Psychotherapiepraxis? Dann gelten andere Berufsgesetze und Register. Lesen Sie dazu die Beiträge zum Impressum für Physiotherapeut:innen zum Impressum für Psycholog:innen und zum Impressum für Psychotherapeut:innen.
Gruppenpraxis, OG und GmbH
Arbeiten Sie mit Kolleg:innen in einer Gruppenpraxis zusammen, ist der Anbieter der Website nicht mehr eine einzelne Ärztin, sondern die Gesellschaft. Eine Gruppenpraxis ist nach § 52a Ärztegesetz entweder eine offene Gesellschaft (OG) oder eine GmbH. Ihre Firma muss den Namen mindestens einer Gesellschafter:in und die vertretenen Fachrichtungen enthalten.
- Firma und Rechtsform, z. B. „Dr. Muster & Dr. Beispiel Fachärzte für Orthopädie OG“
- Sitz, Firmenbuchnummer und Firmenbuchgericht – das verlangen § 5 ECG und zusätzlich § 14 UGB für die Website
- Die Ärztekammer und Berufsbezeichnungen aller Gesellschafter:innen, am einfachsten als kurze Liste
- Medieninhaber in der Offenlegung ist die Gesellschaft, nicht die einzelne Ärzt:in
Die Offenlegung nach § 25 Mediengesetz
Jede Website ist auch ein Medium im Sinne des Mediengesetzes. Für eine typische Ordinations-Website, die nur die Ordination vorstellt, genügt die kleine Offenlegung nach § 25 Abs 5 MedienG: Name, Unternehmensgegenstand (z. B. „Ordination für Allgemeinmedizin“) und Wohnort bzw. Sitz. Sie kann gemeinsam mit dem Impressum auf einer Seite stehen – überschreiben Sie den Abschnitt am besten mit „Offenlegung gemäß § 25 Mediengesetz“.
Die Datenschutzerklärung
Sobald Ihre Website personenbezogene Daten verarbeitet – und das tut sie schon durch Server-Logs mit IP-Adressen –, müssen Sie nach Art. 13 DSGVO informieren. Verlinken Sie die Datenschutzerklärung wie das Impressum im Footer jeder Seite. Sie muss genau zu Ihrer Website passen: Eine kopierte Vorlage, die Dienste nennt, die Sie gar nicht nutzen (oder umgekehrt), ist ein häufiger Fehler.
- Wer verantwortlich ist (Sie bzw. die Gruppenpraxis) und wie man Sie erreicht
- Welche Daten die Website verarbeitet: Server-Logs, Kontaktformular, Terminbuchung, eingebettete Inhalte
- Zweck und Rechtsgrundlage jeder Verarbeitung sowie die Speicherdauer
- Empfänger:innen, etwa Hosting-Anbieter, Buchungsplattform oder Newsletter-Dienst, und ob Daten die EU verlassen
- Die Rechte der Besucher:innen und das Beschwerderecht bei der Datenschutzbehörde
Die Datenschutzerklärung der Website ersetzt nicht die Patient:inneninformation in der Ordination. Für Befunde, Krankengeschichte und Abrechnung gelten zusätzlich die ärztliche Verschwiegenheitspflicht nach § 54 Ärztegesetz und Ihre Dokumentationspflichten.

Cookies, Karten, Schriften und Widgets
Für Cookies und ähnliche Technologien gilt § 165 Abs 3 TKG 2021: Informationen auf dem Gerät der Besucher:innen speichern oder auslesen dürfen Sie nur mit aktiver Einwilligung – es sei denn, es ist für den ausdrücklich gewünschten Dienst unbedingt erforderlich. In der Praxis betrifft das vor allem eingebettete Inhalte von Drittanbietern:
- Karten: Eine eingebettete Google-Maps-Karte lädt Daten von Google. Besser: Karte erst nach Klick laden, eine OpenStreetMap-basierte Karte oder ein Bild mit Link zur Route.
- Schriften: Binden Sie Schriften wie Google Fonts lokal von Ihrem eigenen Server ein. Das empfiehlt auch die Datenschutzbehörde, nachdem 2022 massenhaft Abmahnschreiben wegen Google Fonts verschickt wurden.
- Buchungs-Widgets und Bewertungen: Eingebettete Widgets von Buchungs- oder Bewertungsplattformen übertragen oft schon beim Laden Daten. Ein Button mit Link ist die einfachere Lösung.
- Statistik: Für Besucher:innenstatistiken gibt es cookielose, datensparsame Lösungen, die ohne Banner auskommen können.
Eine schlanke Website ohne Tracking und ohne eingebettete Drittinhalte braucht keinen Cookie-Banner. Das ist nicht nur rechtlich einfacher, sondern lädt auch schneller – ein Plus für Google. Welche Inhalte eine gute Ordinations-Website sonst braucht, lesen Sie im Beitrag Was auf die Praxis-Website gehört.
Kontaktformulare und Gesundheitsdaten
Gesundheitsdaten gehören nach Art. 9 DSGVO zu den besonders geschützten Daten. Schreibt eine Patientin in Ihr Kontaktformular „Ich habe seit Wochen Brustschmerzen und brauche einen Termin“, verarbeiten Sie genau solche Daten. Gestalten Sie Formulare deshalb so, dass möglichst wenig davon anfällt:
So machen Sie es richtig
- Nur abfragen, was Sie für den Termin brauchen: Name, Kontakt, Wunschtermin, ggf. Kasse oder Wahlarzt-Termin
- Verschlüsselte Übertragung (HTTPS) und eine sichere Ablage der Nachrichten in der EU
- Einen Hinweis, keine Befunde, Diagnosen oder Notfälle über das Formular zu schicken
- Klare Information in der Datenschutzerklärung, was mit den Daten passiert
Lieber nicht
- Pflichtfelder für Beschwerden, Diagnosen oder Medikamente
- Befunde per unverschlüsselter E-Mail anfordern
- Formular-Daten bei Diensten außerhalb der EU speichern, ohne das zu prüfen
Barrierefreiheitsgesetz: Gilt es für Ihre Ordination?
Seit 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsgesetz (BaFG). Es betrifft unter anderem „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“ für Verbraucher:innen (§ 2 Abs 2 Z 6 BaFG): Dienste, die über Websites oder Apps auf individuelle Anfrage hin elektronisch erbracht werden, um einen Verbrauchervertrag abzuschließen. Eine reine Informations-Website ohne Buchungs- oder Kaufmöglichkeit fällt laut Wirtschaftskammer nicht darunter – auch nicht wegen einer E-Mail-Adresse im Impressum.
- Online-Terminbuchung: Die Wirtschaftskammer zählt Online-Terminbuchungs-Tools zu den erfassten Diensten, wenn darüber ein Vertrag angebahnt oder geschlossen wird – auch ohne sofortige Zahlung. Für ärztliche Ordinationen gibt es dazu noch keine Rechtsprechung.
- Kleinstunternehmen sind ausgenommen (§ 6 Abs 1 BaFG): weniger als zehn Beschäftigte und höchstens 2 Mio. Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme. Das trifft auf die meisten Einzelordinationen zu.
- Externe Buchungsplattform: Eine ausgelagerte Buchung befreit laut Wirtschaftskammer nicht von den Anforderungen. Fragen Sie Ihren Anbieter, ob sein Buchungstool barrierefrei ist.
- Kontrolle: Zuständig ist das Sozialministeriumservice. Bei Verstößen sind Verwaltungsstrafen möglich.

Auch wenn Ihre Ordination ausgenommen ist: Eine barrierefreie Website mit ausreichendem Kontrast, lesbarer Schrift, Alternativtexten und Tastaturbedienung hilft älteren Patient:innen und Menschen mit Sehbehinderung – und damit genau den Menschen, die Sie erreichen wollen. Was eine professionell umgesetzte Website kostet, zeigt der Beitrag Was kostet eine Praxis-Website?.
Checkliste für Ihre Ordinations-Website
- Link „Impressum“ und „Datenschutz“ im Footer jeder Seite
- Name, Ordinationsadresse, Telefon und E-Mail vollständig
- Landesärztekammer, Berufsbezeichnung mit Staat und Ärztegesetz 1998 mit RIS-Link
- Bei Gruppenpraxis: Firma, Rechtsform, Sitz, Firmenbuchnummer und -gericht
- Offenlegung nach § 25 MedienG mit Unternehmensgegenstand und Sitz
- Datenschutzerklärung, die zu den tatsächlich genutzten Diensten passt
- Keine Google Fonts von Google-Servern, Karten und Widgets erst nach Einwilligung
- Kontaktformular ohne Pflichtfelder für Gesundheitsdaten
- Bei Online-Buchung: BaFG geprüft, Kleinstunternehmen-Ausnahme dokumentiert
- Werbeaussagen nach den Regeln für Ärzt:innen geprüft – siehe Werbung für Ärzt:innen
Gründen Sie gerade erst? Dann lohnt der Blick in den Leitfaden Praxis gründen in Österreich: Die Website kommt dort als einer der Schritte vor der Eröffnung vor.
Websites für Ordinationen – mit Impressum, Datenschutz und ohne Cookie-Banner
Wir bauen Ordinations-Websites, die Pflichtangaben, lokal eingebundene Schriften und datensparsame Formulare von Anfang an mitbringen.
Quellen
- RIS – E-Commerce-Gesetz, § 5
- RIS – Ärztegesetz 1998
- RIS – Ärztegesetz 1998, § 52a (Gruppenpraxen)
- RIS – Unternehmensgesetzbuch, § 14
- RIS – Mediengesetz, § 25
- RIS – Mediengesetz, § 24
- RIS – Telekommunikationsgesetz 2021, § 165
- Datenschutzbehörde – Newsletter 4/2022 (Google Fonts)
- RIS – Barrierefreiheitsgesetz (BaFG)
- USP – Barrierefreiheitsgesetz
- WKO – Barrierefreiheitsgesetz im E-Commerce
- WKO – FAQs zum Barrierefreiheitsgesetz



