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Praxisgründung

Psychotherapie-Praxis in Österreich eröffnen: der Leitfaden zum Psychotherapiegesetz 2024

Wer als Psychotherapeut:in in Österreich eine eigene Psychotherapie-Praxis eröffnen will, arbeitet heute unter neuen Regeln: Seit 2025 gilt das Psychotherapiegesetz 2024, seit Oktober 2026 die neue Ausbildung, und auch Psychotherapeut:innen in Fachausbildung stehen jetzt in der Berufsliste. Dieser Leitfaden zeigt, was Sie brauchen: Eintragung, Berufssitz, Haftpflicht, Kostenzuschuss, SVS und Online-Therapie.

9 Min. LesezeitStand: November 2026

Person von hinten bei einem Videoanruf mit vier Teilnehmenden auf einem Tablet mit Tastatur an einem Holztisch

Das Wichtigste in Kürze

  • Freiberuflich arbeiten dürfen Sie erst nach der Eintragung in die Berufsliste (Psychotherapie) beim Gesundheitsministerium. Änderungen wie ein neuer Berufssitz melden Sie binnen eines Monats.
  • Das Psychotherapiegesetz 2024 gilt seit 1. Jänner 2025, die neue Ausbildung (Bachelor, Master, Fachausbildung) seit 1. Oktober 2026. Wer nach altem Recht in Ausbildung ist, hat lange Übergangsfristen.
  • In Fachausbildung unter Lehrsupervision stehen Sie ebenfalls in der Berufsliste, arbeiten aber nur unter Anleitung, Aufsicht und Lehrsupervision.
  • Pflicht für alle: eine Berufshaftpflicht mit mindestens 1 Mio. € pro Schadensfall und ein Berufssitz, der klar vom Wohnbereich getrennt ist – höchstens zwei.
  • Die meisten starten als Wahltherapeut:in: Klient:innen zahlen das Honorar und bekommen einen Kostenzuschuss der Kasse. Kassenfinanzierte Plätze gibt es bei Vertragspartner:innen.

Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Regeln ändern sich – prüfen Sie Details bei Ihrer Kammer, Ihrem Berufsverband oder Ihrer Steuerberatung.

Das Psychotherapiegesetz 2024: was jetzt gilt

  • In Kraft seit 1. Jänner 2025. Es hat das Psychotherapiegesetz von 1990 abgelöst. Die neuen Ausbildungsregeln (§§ 9 bis 19) gelten seit 1. Oktober 2026 (§ 67).
  • Neue Ausbildung: Bachelorstudium (mind. 180 ECTS), Masterstudium Psychotherapie (mind. 120 ECTS) und eine postgraduelle Fachausbildung an einer psychotherapeutischen Fachgesellschaft. Am Ende steht die psychotherapeutische Approbationsprüfung.
  • Vier Cluster: Humanistische Therapie, Psychoanalytisch-Psychodynamische Therapie, Systemische Therapie und Verhaltenstherapie (§ 7).
  • Übergang: Wer am 1. Jänner 2025 in der Psychotherapeutenliste stand, bleibt eingetragen und darf weiter arbeiten (§ 59). Ein nach altem Recht begonnenes Propädeutikum können Sie bis 30. September 2030 abschließen, ein Fachspezifikum bis 30. September 2038 (§ 60).
  • Berufsbezeichnung: „Psychotherapeutin“, „Psychotherapeut“ oder „Psychotherapeut:in“, optional mit dem Cluster in Klammern, etwa „(Systemische Therapie)“ (§ 8).

In Fachausbildung unter Lehrsupervision

Schon während der Fachausbildung können Sie Patient:innen behandeln. Das PThG 2024 hat dafür einen eigenen Status geschaffen:

  • Eintragung: Seit 1. Oktober 2026 stehen auch Personen in Fachausbildung in der öffentlichen Berufsliste (§ 17 und § 23 Abs. 7). Wer nach altem Recht ausgebildet wird und am 1. Oktober 2026 schon weit genug war, wird von der Ausbildungseinrichtung gemeldet und ebenfalls eingetragen (§ 60 Abs. 7).
  • Bezeichnung: „Psychotherapeutin in Fachausbildung unter Lehrsupervision“ bzw. „Psychotherapeut in Fachausbildung unter Lehrsupervision“, immer ungekürzt (§ 8 Abs. 8).
  • Rahmen: Sie arbeiten nur unter Anleitung und Aufsicht sowie unter Lehrsupervision ausbildender Berufsangehöriger. Die Berufspflichten, etwa Aufklärung, Dokumentation und Verschwiegenheit, gelten sinngemäß (§ 17 Abs. 3).
  • Haftpflicht: Auch in Fachausbildung brauchen Sie eine Berufshaftpflicht mit denselben Mindestsummen (§ 50 Abs. 1).
  • Honorar: Einen Kostenzuschuss der Kasse gibt es in der Regel erst nach Abschluss der Ausbildung und der Eintragung als Psychotherapeut:in. Viele bieten deshalb ein reduziertes Honorar an.

Ob und wie Sie in Fachausbildung in eigenen Räumen arbeiten, klären Sie mit Ihrer Fachgesellschaft und Ihrer Lehrsupervisor:in, bevor Sie einen Mietvertrag unterschreiben.

Voraussetzungen und Berufspflichten

Für die selbstständige Berufsausübung verlangt § 22 PThG 2024: volle Handlungsfähigkeit, gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit, den Qualifikationsnachweis, die nötigen Deutschkenntnisse, eine Berufshaftpflicht und die Eintragung in die Berufsliste. Danach gelten diese Pflichten:

Psychotherapiegesetz 2024 – Stand: November 2026
PflichtRegelPThG 2024
Aufklärungvor Beginn über Methode, Dauer, Frequenz, Honorar und Absageregeln informieren§ 42
Rechnungklare Preisinformation und Rechnung, außer bei direkter Abrechnung mit der Kasse§ 40
Fortbildungmind. 6 ECTS in fünf Jahren, in den ersten fünf Jahren zusätzlich mind. 2 ECTS Supervision§ 41
Dokumentationzehn Jahre ab Ende der Behandlung aufbewahren§ 44
Verschwiegenheitauch über den Tod hinaus, Hilfspersonen schriftlich belehren§ 45
Änderungen meldenbinnen eines Monats, etwa Name, Berufssitz oder Zustelladresse§ 47
Werbungkeine unsachlichen oder unwahren Informationen in der Öffentlichkeit§ 48
Provisionenkeine Zahlungen für Zuweisungen, weder geben noch nehmen§ 49
Berufshaftpflichtmind. 1 Mio. € pro Schadensfall, 3 Mio. € pro Jahr, keine Begrenzung der Nachhaftung§ 50
Graues Notizbuch mit petrolfarbenem Stift auf einem weißen Tisch, dahinter ein Glas Kaffee und weiße Blumen

Berufssitz und Räume: Diskretion zuerst

Freiberufliche Psychotherapie ohne Berufssitz ist verboten, und Sie dürfen höchstens zwei Berufssitze haben (§§ 37 f.). Der Ort muss vom privaten Wohnbereich klar und eindeutig getrennt sein, möglichst barrierefrei zugänglich und mit Name, Berufsbezeichnung und Cluster gekennzeichnet (§ 38). Eine Praxis im eigenen Haus ist möglich, das Arbeitszimmer neben der Küche nicht. Bewährt haben sich:

  • Schallgeschützter Therapieraum – Gespräche dürfen draußen nicht hörbar sein
  • Ein Wartebereich, in dem sich Patient:innen nicht begegnen müssen, oder Termine mit Pufferzeit
  • Warmes Licht, bequeme Sitzmöbel, wenig Ablenkung; für Gruppen oder Paare genug Platz
  • Gute Erreichbarkeit mit Öffis, ein barrierefreier Zugang und ein dezentes Praxisschild
  • Bei geteilten Räumen: abschließbare Schränke für Unterlagen und klare Regeln zum Datenschutz

Wie Sie den Standort wählen und die Gründung finanziell planen, lesen Sie im allgemeinen Leitfaden zur Praxisgründung in Österreich.

Kostenzuschuss, Kassenplätze und Honorar

Psychotherapie ist in Österreich eine Leistung der Krankenversicherung, wenn eine psychische Störung mit Krankheitswert vorliegt. Für Ihre Praxis gibt es zwei Wege:

  • Wahltherapeut:in mit Kostenzuschuss: Ihre Patient:innen zahlen Ihr Honorar und reichen die Rechnung bei der Kasse ein. Die Kasse zahlt einen fixen Zuschuss pro Einheit. Voraussetzung: eine ärztliche Untersuchung vor der zweiten Sitzung und ab der elften Sitzung eine Bewilligung der Kasse.
  • Kassenfinanzierte Plätze: Vertragspartner:innen der Kasse, meist über Vereine und Institutionen organisiert, rechnen direkt ab. Patient:innen kommen über die regionalen Clearingstellen. Fragen Sie bei Ihrer Landesstelle der ÖGK und Ihrem Landesverband nach, wie Sie Vertragspartner:in werden.
  • Keine Kassenleistung: Beratung bei Problemen in Schule, Familie oder Beruf ohne Krankheitswert, Coaching und Selbsterfahrung zahlen Klient:innen selbst.
  • Honorar: Ihr Honorar legen Sie selbst fest und nennen es vor Beginn (§ 42). Auf der Website schaffen Honorar, Zuschuss und Absageregeln Klarheit, bevor jemand anruft.

SVS, Steuer und Versicherung

  • Sozialversicherung: Als freiberufliche Psychotherapeut:in sind Sie „Neue Selbständige“ bei der SVS. Übersteigen Ihre Einkünfte die Versicherungsgrenze (2026: 6.613,20 € im Jahr), melden Sie sich binnen eines Monats nach Beginn. Wer zu spät meldet, zahlt einen Zuschlag von 9,3 % auf die Beiträge.
  • Umsatzsteuer: Heilbehandlungen von Psychotherapeut:innen sind nach § 6 Abs. 1 Z 19 UStG unecht befreit: keine Umsatzsteuer, aber auch kein Vorsteuerabzug. Supervision, Lehrtätigkeit, Coaching oder Workshops für Firmen sind keine Heilbehandlung und damit steuerpflichtig.
  • Kleinunternehmerregelung: Bis 55.000 € steuerpflichtigem Umsatz im Jahr bleiben Sie auch dafür befreit (§ 6 Abs. 1 Z 27 UStG). Ihre steuerfreien Heilbehandlungen zählen bei dieser Grenze nicht mit.
  • Finanzamt: Melden Sie die neue Tätigkeit über FinanzOnline mit dem Fragebogen zur Betriebseröffnung. Eine Gewerbeberechtigung brauchen Sie nicht.
  • Berufshaftpflicht: Vergleichen Sie Angebote, auch über Ihren Berufsverband. Auf Verlangen müssen Sie Patient:innen sagen, wo Sie versichert sind (§ 50).

Online-Therapie und Datenschutz

Sitzungen per Video sind für viele eine Erleichterung – bei langen Wegen, Kindern zu Hause oder in akuten Phasen. Das PThG 2024 erlaubt sie, aber mit Bedingungen (§ 39): Die Sitzung läuft synchron per Audio und Video, es braucht eine fachlich oder örtlich begründete Notwendigkeit und das Einvernehmen mit der Patient:in, und Sie dokumentieren den Grund.

Technisch gilt: ein Videotool mit Ende-zu-Ende-Verschlüsselung, Server in der EU und ein Auftragsverarbeitungsvertrag. Für Terminbuchung und E-Mail gilt dasselbe, denn Gesundheitsdaten sind nach der DSGVO besonders geschützt. Ton- und Bildaufnahmen von Sitzungen brauchen eine schriftliche Einwilligung (§ 44).

Zwei helle Sessel mit weißen Kissen vor einem Sprossenfenster, im Vordergrund unscharf eine weiße Vase auf einem Holztisch

Eine Website, die Vertrauen schafft

Wer eine Psychotherapeut:in sucht, ist oft in einer belasteten Situation. Ihre Website sollte deshalb vor allem eines tun: den ersten Schritt leicht machen. Das Gesundheitsministerium hat dazu eine eigene Werberichtlinie für Psychotherapeut:innen veröffentlicht.

So machen Sie es richtig

  • Ein freundliches Porträt und ein paar persönliche Sätze, warum Sie diesen Beruf gewählt haben
  • Den Ablauf des Erstgesprächs beschreiben: Dauer, Kosten, was passiert
  • Ihren Cluster und Ihre Methode in Alltagssprache erklären
  • Themen nennen, mit denen Sie arbeiten („Angst“, „Erschöpfung“, „Trennung“)
  • Ihre genaue Berufsbezeichnung, in Fachausbildung mit dem vollständigen Zusatz
  • Hinweis auf Notfallnummern für akute Krisen

Lieber nicht

  • Patient:innenstimmen oder Bewertungen – schon eine Bewertung kann verraten, dass jemand in Behandlung ist
  • Heilversprechen („In 10 Sitzungen angstfrei“)
  • Den Zusatz „in Fachausbildung unter Lehrsupervision“ kürzen oder weglassen
  • Kontaktformulare, die nach Diagnosen oder Symptomen fragen

Was im Impressum und in der Datenschutzerklärung stehen muss, lesen Sie im Beitrag zu den Pflichtangaben für Psychotherapie-Websites. Welche Informationen erlaubt sind, im Beitrag zum Werberecht für Psychotherapeut:innen. Welche Seiten eine gute Praxis-Website hat, zeigt der Beitrag Was auf eine Praxis-Website gehört.

Websites für Psychotherapie-Praxen

Sehen Sie sich Beispiel-Websites an, die genau so gebaut sind: ruhig, klar, ohne Bewertungen – mit Erstgespräch, Honorar und Kassenzuschuss.

In sieben Schritten zur eigenen Psychotherapie-Praxis

  1. 1

    Eintragung prüfen

    Sie stehen in der Berufsliste (Psychotherapie) – als Psychotherapeut:in oder in Fachausbildung unter Lehrsupervision. Ohne Eintragung keine Behandlung und kein Kassenzuschuss.

  2. 2

    Berufshaftpflicht abschließen

    Mindestens 1 Mio. € pro Schadensfall und 3 Mio. € pro Jahr, ohne Begrenzung der Nachhaftung.

  3. 3

    Berufssitz finden und melden

    Klar getrennt vom Wohnbereich, schallgeschützt, diskret, höchstens zwei Berufssitze. Jede Änderung melden Sie binnen eines Monats dem Ministerium.

  4. 4

    SVS und Finanzamt

    Meldung als Neue Selbständige bei der SVS und der Fragebogen zur Betriebseröffnung über FinanzOnline.

  5. 5

    Kassenweg wählen

    Wahlpraxis mit Kostenzuschuss, kassenfinanzierte Plätze über Vertragspartner:innen und Clearingstellen – oder eine Kombination.

  6. 6

    Datenschutz einrichten

    Verarbeitungsverzeichnis, Aufträge an IT-Dienstleister, ein sicheres Videotool und eine sichere Ablage für die Dokumentation.

  7. 7

    Sichtbar werden

    Website, Google-Unternehmensprofil und Einträge in Therapeut:innen-Verzeichnissen. Wie Ihr Eintrag in den Suchergebnissen aussieht, testen Sie mit der Google-Vorschau.

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Quellen

Kurz beantwortet

Fragen zu diesem Thema

Brauche ich für eine Psychotherapie-Praxis in Österreich eine Gewerbeberechtigung?

Nein. Psychotherapie ist ein gesetzlich geregelter Gesundheitsberuf. Entscheidend ist die Eintragung in die Berufsliste (Psychotherapie) beim Gesundheitsministerium. Melden Sie die Tätigkeit aber bei der SVS und beim Finanzamt.

Wie hoch muss die Berufshaftpflicht für Psychotherapeut:innen in Österreich sein?

Mindestens 1 Mio. € pro Schadensfall und mindestens 3 Mio. € pro Jahr (§ 50 PThG 2024). Die Nachhaftung darf nicht ausgeschlossen oder zeitlich begrenzt werden. Das gilt auch in Fachausbildung unter Lehrsupervision.

Darf ich in Fachausbildung unter Lehrsupervision schon Patient:innen behandeln?

Ja, wenn Sie als Psychotherapeut:in in Fachausbildung unter Lehrsupervision in der Berufsliste eingetragen sind. Sie arbeiten unter Anleitung und Aufsicht sowie unter Lehrsupervision (§ 17 PThG 2024) und führen den Zusatz immer ungekürzt. Einen Kassenzuschuss bekommen Ihre Patient:innen in der Regel erst nach Abschluss der Ausbildung.

Darf ich in Österreich Psychotherapie online anbieten?

Ja, synchron per Audio und Video, wenn eine fachlich oder örtlich begründete Notwendigkeit besteht und die Patient:in einverstanden ist. Den Grund müssen Sie dokumentieren (§ 39 PThG 2024).

Darf ich meine Psychotherapie-Praxis in der eigenen Wohnung führen?

Nur, wenn der Therapieraum klar und eindeutig vom privaten Wohnbereich getrennt ist (§ 38 PThG 2024). Ein eigener Eingang oder zumindest ein abgeschlossener Bereich mit eigenem Warteplatz ist dafür die übliche Lösung.

Wie viele Berufssitze darf ich als Psychotherapeut:in haben?

Höchstens zwei (§ 37 PThG 2024). Wer am 31. Dezember 2024 schon mehr hatte, darf sie behalten (§ 59). Jeden neuen Berufssitz melden Sie binnen eines Monats dem Gesundheitsministerium.

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