Das Wichtigste in Kürze
- Ein eigenes Berufsgesetz für Psycholog:innen gibt es nicht. Psychologische Beratung, Coaching, Diagnostik und Gutachten dürfen Sie ohne Erlaubnis anbieten, solange Sie keine Krankheiten feststellen oder behandeln.
- Wer psychische Störungen mit Krankheitswert behandeln will, braucht ohne Approbation eine Heilpraktikererlaubnis, beschränkt auf Psychotherapie. Mit geprüfter Klinischer Psychologie erteilen viele Gesundheitsämter sie nach Aktenlage.
- „Diplom-Psycholog:in“ und Ihr Master sind als akademische Grade geschützt (§ 132a StGB), „Psycholog:in“ ohne Psychologiestudium gilt als irreführend (§ 5 UWG).
- Gesetzliche Krankenkassen zahlen nicht. Ihre Klient:innen zahlen selbst, private Versicherungen erstatten nur je nach Tarif.
- Heilbehandlungen mit Heilpraktikererlaubnis sind umsatzsteuerfrei, Beratung, Coaching und Supervision in der Regel nicht. Eine Kammer gibt es nicht, eine Berufshaftpflicht ist trotzdem dringend zu empfehlen.
Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Regeln ändern sich – prüfen Sie Details bei Ihrer Kammer, Ihrem Berufsverband oder Ihrer Steuerberatung.
Was Sie in einer psychologischen Praxis ohne Approbation anbieten dürfen
Die Grenze zieht das Heilpraktikergesetz: Wer berufsmäßig Krankheiten feststellt, heilt oder lindert, übt Heilkunde aus und braucht dafür eine Erlaubnis (§ 1 HeilprG). Heilkunde ohne Erlaubnis ist strafbar (§ 5 HeilprG). Tätigkeiten, die nur soziale Konflikte oder Zwecke außerhalb der Heilkunde betreffen, gehören nicht dazu (§ 1 Abs. 2 Satz 3 PsychThG). Daraus ergeben sich vier Angebote:
| Angebot | Erlaubnis | Wer zahlt | Umsatzsteuer |
|---|---|---|---|
| Psychologische Beratung, Coaching | keine, solange keine Heilkunde | Selbstzahler:innen, Firmen | in der Regel steuerpflichtig |
| Diagnostik und Gutachten, etwa Eignungsdiagnostik | keine, solange keine Krankheit festgestellt wird | Auftraggeber:innen, Selbstzahler:innen | in der Regel steuerpflichtig |
| Supervision, Trainings, Workshops | keine | Firmen, Einrichtungen | in der Regel steuerpflichtig |
| Behandlung psychischer Störungen | Heilpraktikererlaubnis, beschränkt auf Psychotherapie | Selbstzahler:innen, teils private Versicherungen | steuerfrei (§ 4 Nr. 14 UStG) |
Viele kombinieren mehrere Angebote: Beratung und Coaching für Menschen in Krisen, Trennungen oder Stress, Diagnostik für Schulen oder Unternehmen und, mit Heilpraktikererlaubnis, die Behandlung von Ängsten oder Depressionen. Wichtig ist, dass Ihre Klient:innen auf der Website und im Erstgespräch erkennen, was Sie im jeweiligen Fall anbieten.
Berufsbezeichnung: wie Sie sich nennen dürfen
- Akademischer Grad: „Diplom-Psycholog:in“ oder „M.Sc. Psychologie“ dürfen Sie mit dem entsprechenden Abschluss führen. Akademische Grade sind strafrechtlich geschützt (§ 132a StGB).
- „Psycholog:in“: Ein Berufsgesetz regelt die Bezeichnung nicht. Sie gilt aber als irreführend, wenn kein abgeschlossenes Psychologiestudium dahintersteht (§ 5 UWG; OLG Schleswig, Urteil vom 21. Juli 2016, 6 U 16/15).
- Mit Heilpraktikererlaubnis: zum Beispiel „Heilpraktiker:in für Psychotherapie“ oder „Heilpraktiker:in, beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie“, gern kombiniert mit Ihrem Abschluss.
- Was nicht geht: Die Bezeichnung „Psychotherapeut:in“ oder eine zum Verwechseln ähnliche dürfen Sie ohne Approbation nicht führen (§ 1 Abs. 1 PsychThG, § 132a StGB).
- Frei wählbar: Tätigkeitsbeschreibungen wie „Psychologische Beratung“, „Coaching“ oder „Psychologische Diagnostik“.
Heilpraktiker für Psychotherapie: die sektorale Erlaubnis
Seit einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts von 1993 (3 C 34.90) lässt sich die Heilpraktikererlaubnis auf Psychotherapie beschränken. Zuständig ist das Gesundheitsamt bzw. die Behörde an Ihrem Wohnort oder künftigen Praxisort. Die Voraussetzungen stehen in § 2 der Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz:
- Mindestens 25 Jahre alt
- Mindestens Hauptschulabschluss
- Sittliche Zuverlässigkeit, nachgewiesen mit einem aktuellen Führungszeugnis
- Gesundheitliche Eignung, nachgewiesen mit einem ärztlichen Attest
- Eine Überprüfung der Kenntnisse durch das Gesundheitsamt, in der Regel schriftlich und mündlich, nach den Leitlinien des Bundesgesundheitsministeriums
Für Psycholog:innen wird die Überprüfung oft verkürzt: Haben Sie ein Diplom oder einen Master in Psychologie, in dem Klinische Psychologie Prüfungsfach war, entscheiden viele Behörden nach Aktenlage, also ohne Prüfung. Die Praxis unterscheidet sich je nach Land und Behörde; die Stadt München etwa erteilt die Erlaubnis Diplom-Psycholog:innen mit Klinischer Psychologie ohne gesonderte Prüfung. Fragen Sie vor dem Antrag nach, welche Unterlagen Ihre Behörde verlangt.
Psychologische Beratung, Coaching und Diagnostik ohne Heilkunde
Ohne Heilpraktikererlaubnis bleibt Ihr Angebot außerhalb der Heilkunde. Das ist ein großes Feld, verlangt aber eine saubere Abgrenzung im Alltag:
- Beratung und Coaching: Lebens-, Paar- und Erziehungsfragen, berufliche Neuorientierung, Stress, Konflikte. Sie stellen keine Diagnosen nach ICD und versprechen keine Heilung.
- Verdacht auf eine Erkrankung: Wirkt eine Klient:in depressiv, suizidal oder traumatisiert, verweisen Sie an Hausärzt:in, Psychiater:in oder die 116117 und dokumentieren das. Ohne Erlaubnis dürfen Sie die Störung nicht behandeln.
- Diagnostik und Gutachten: Eignungs- und Leistungsdiagnostik, Personalauswahl oder Gutachten im Auftrag von Gerichten und Behörden. Für manche Felder, etwa die Fahreignungsbegutachtung, gelten eigene Zulassungen.
- Supervision, Trainings, Workshops: für Teams, Kliniken, Schulen und Unternehmen; hier zählen Referenzen und klare Angebote mehr als die Website allein.

Honorar und Abrechnung: Selbstzahler:innen, PKV, Beihilfe
- Gesetzliche Krankenversicherung: Sie zahlt weder Beratung noch Behandlung bei Psycholog:innen ohne Approbation, auch nicht mit Heilpraktikererlaubnis. Auch die Kostenerstattung nach § 13 Abs. 3 SGB V steht Ihren Klient:innen bei Ihnen nicht offen.
- Private Krankenversicherung: Manche Tarife erstatten Leistungen von Heilpraktiker:innen, oft mit Höchstbeträgen; Psychotherapie bei Heilpraktiker:innen ist häufig begrenzt oder ausgeschlossen. Ihre Klient:innen sollten vorher bei ihrer Versicherung nachfragen.
- Beihilfe: Psychotherapie bei Heilpraktiker:innen ist in der Regel nicht beihilfefähig.
- Selbstzahler:innen: Für die meisten Praxen der Normalfall. Ihr Honorar legen Sie frei fest; als Orientierung dient vielen das Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH), das aber keine verbindliche Gebührenordnung ist.
- Transparenz: Nennen Sie Honorar, Dauer einer Sitzung und Ausfallregeln auf der Website und schriftlich vor Beginn. Wer weiß, dass keine Versicherung zahlt, entscheidet sich bewusster.
Freier Beruf oder Gewerbe? Steuern und Versicherungen
Beim Finanzamt melden Sie sich mit dem Fragebogen zur steuerlichen Erfassung an. Zwei Fragen entscheiden über den Aufwand: ob Sie freiberuflich tätig sind und ob Ihre Leistungen umsatzsteuerpflichtig sind.
- Freiberuf: Mit Heilpraktikererlaubnis gehören Sie zu den Katalogberufen nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Für Beratung, Coaching, Trainings oder Diagnostik kommt es auf die konkrete Tätigkeit an; das Finanzamt kann sie auch als Gewerbe einstufen, mit Gewerbeanmeldung, IHK-Mitgliedschaft und gegebenenfalls Gewerbesteuer.
- Umsatzsteuer: Heilbehandlungen mit Heilpraktikererlaubnis sind steuerfrei (§ 4 Nr. 14 Buchst. a UStG). Beratung ohne Heilbehandlung, Coaching, Supervision und die meisten Gutachten sind in der Regel mit 19 % steuerpflichtig.
- Kleinunternehmerregelung: Seit 2025 gilt sie, wenn Ihr Umsatz im Vorjahr höchstens 25.000 € betrug und im laufenden Jahr 100.000 € nicht übersteigt (§ 19 UStG). Ihre steuerfreien Heilbehandlungen zählen dabei nicht mit.
- Rentenversicherung: Wer überwiegend Kurse, Trainings oder Seminare gibt und keine Angestellten hat, kann als selbstständige Lehrkraft rentenversicherungspflichtig sein (§ 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI). Klären Sie das früh mit der Deutschen Rentenversicherung.
- Keine Kammer: Ohne Approbation sind Sie nicht Mitglied einer Kammer und haben keine Berufsordnung. Berufsverbände wie der BDP bieten freiwillig Ethikrichtlinien, Beratung und Rahmenverträge.
- Berufshaftpflicht: Gesetzlich nicht vorgeschrieben, aber dringend zu empfehlen. Achten Sie darauf, dass Beratung, Diagnostik und gegebenenfalls Heilkunde nach dem Heilpraktikergesetz ausdrücklich versichert sind.
Schweigepflicht, Räume und Datenschutz
Als Psycholog:in mit Diplom oder Master unterliegen Sie der strafbewehrten Schweigepflicht: § 203 Abs. 1 Nr. 2 StGB nennt ausdrücklich „Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlußprüfung“ – unabhängig davon, ob Sie beraten oder mit Heilpraktikererlaubnis behandeln. Daten über die psychische Gesundheit sind nach Art. 9 DSGVO besonders geschützt. Für Ihre Praxis heißt das:
- Ein schallgeschützter Raum, getrennt von Ihrer Wohnung, und Termine mit Puffer, damit sich Klient:innen nicht begegnen
- Ein dezentes Praxisschild mit Name, Abschluss und Tätigkeit – möglichst barrierefreier Zugang
- Verschlossene Ablage, verschlüsselte Geräte, Auftragsverarbeitungsverträge mit allen IT-Dienstleistern
- Ein Videotool mit Ende-zu-Ende-Verschlüsselung und Servern in der EU, wenn Sie online beraten
- Kein Kontaktformular, das nach Diagnosen fragt; E-Mail nur mit Einwilligung oder verschlüsselt

Eine Website, die Ihr Angebot klar abgrenzt
Ohne Kassenzugang kommen fast alle Klient:innen über Empfehlungen und über die eigene Suche im Netz. Ihre Website muss deshalb zwei Dinge leisten: Vertrauen schaffen und unmissverständlich sagen, was Sie anbieten. Für Werbung mit Heilkunde gilt außerdem das Heilmittelwerbegesetz.
So machen Sie es richtig
- Ihren Abschluss und, falls vorhanden, Ihre Heilpraktikererlaubnis klar nennen
- Angebote getrennt beschreiben: Beratung und Coaching, Diagnostik, Behandlung mit Heilpraktikererlaubnis
- Honorar, Sitzungsdauer und Ausfallregeln offen nennen, mit dem Hinweis, dass Krankenkassen nicht zahlen
- Den Ablauf des Erstgesprächs in einfachen Worten erklären
- Notfallnummern für akute Krisen
Lieber nicht
- Bezeichnungen oder Formulierungen, die eine Approbation nahelegen
- „Therapie“ oder Diagnosen auf der Beratungsseite, wenn Sie keine Heilpraktikererlaubnis haben
- Heilversprechen, Erfolgsquoten oder Klient:innenstimmen
- Kontaktformulare mit Pflichtfeldern zu Symptomen
Welche Angaben ins Impressum gehören, lesen Sie im Beitrag zu den Pflichtangaben für psychologische Praxen; ein vollständiges Impressum erstellen Sie mit dem Impressum-Generator. Welche Werbung erlaubt ist, steht im Beitrag zum Werberecht für Psycholog:innen. Wie Sie in Ihrer Stadt gefunden werden, zeigen die Beiträge zum Google-Unternehmensprofil und zu lokalem SEO.
Websites für psychologische Praxen
Ruhig, klar, ohne Bewertungen – mit Angeboten, Honorar und Erstgespräch. Sehen Sie sich Beispiele an.
Checkliste: in sieben Schritten zur psychologischen Praxis
Angebot festlegen
Beratung und Coaching, Diagnostik, Trainings oder Behandlung mit Heilpraktikererlaubnis – und wo die Grenze zur Heilkunde liegt.
Heilpraktikererlaubnis beantragen
Wenn Sie behandeln wollen: Antrag beim Gesundheitsamt, mit Abschlusszeugnis, Führungszeugnis und Attest, mit Klinischer Psychologie oft nach Aktenlage.
Berufsbezeichnung prüfen
Akademischer Grad, „Psycholog:in“ und gegebenenfalls „Heilpraktiker:in für Psychotherapie“ – auf Praxisschild, Website und Rechnung einheitlich.
Finanzamt und Umsatzsteuer
Fragebogen zur steuerlichen Erfassung, Freiberuf oder Gewerbe klären, Kleinunternehmerregelung prüfen, gegebenenfalls Steuerberatung.
Versicherungen
Berufshaftpflicht, Kranken- und Pflegeversicherung, Rentenversicherungspflicht bei überwiegender Lehrtätigkeit prüfen.
Räume und Datenschutz
Schallschutz, Wartebereich, sichere IT, Auftragsverarbeitungsverträge, Videotool.
Sichtbar werden
Website, Google-Profil, Verzeichnisse und Kontakte zu Hausarztpraxen, Beratungsstellen und Unternehmen. Prüfen Sie Ihren Suchtreffer mit der Google-Vorschau und lesen Sie, was auf eine Praxis-Website gehört.
Wie Sie Standort, Finanzierung und Gründungsschritte allgemein planen, lesen Sie im Leitfaden zur Praxisgründung in Deutschland.
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Quellen
- Heilpraktikergesetz, § 1
- Heilpraktikergesetz, § 5 – Strafvorschrift
- 1. DVO zum Heilpraktikergesetz, § 2
- Psychotherapeutengesetz (PsychThG), § 1
- StGB, § 132a – Missbrauch von Titeln und Berufsbezeichnungen
- StGB, § 203 – Verletzung von Privatgeheimnissen
- UStG, § 4 – Steuerbefreiungen
- UStG, § 19 – Kleinunternehmer
- EStG, § 18 – Selbständige Arbeit
- SGB VI, § 2 – Versicherungspflicht Selbständiger
- Deutscher Bundestag, Wissenschaftliche Dienste – Kurzinformation WD 8-3000-055/24 zum Beruf der Psycholog:innen
- Landeshauptstadt München – Heilpraktikererlaubnis für Psycholog:innen



