Zum Inhalt springen

Praxisgründung

Privatpraxis eröffnen in Deutschland: so werden Sie Privatärztin oder Privatarzt

Ohne Zulassung, ohne Budget, mit Zeit für Ihre Patient:innen: Eine Privatpraxis können Sie in Deutschland mit der Approbation eröffnen, unabhängig von der Bedarfsplanung. Dafür rechnen Sie nach der GOÄ ab, und Ihre Patient:innen müssen Sie selbst gewinnen. Dieser Leitfaden zeigt die Pflichten, die Abrechnung und den Weg zu den ersten Patient:innen – Stand November 2026.

10 Min. LesezeitStand: November 2026

Arzt mit Stethoskop schreibt auf einem Klemmbrett

Das Wichtigste in Kürze

  • Für eine Privatpraxis genügt die Approbation; eine Zulassung brauchen Sie nur für die Behandlung zulasten der gesetzlichen Krankenkassen.
  • Pflicht sind die Meldung bei der Ärztekammer, eine ausreichende Berufshaftpflicht, das Versorgungswerk und die Anmeldung beim Finanzamt.
  • Abgerechnet wird nach der GOÄ – in der Regel bis zum 2,3-fachen Satz, mit Begründung bis zum 3,5-fachen. Die neue GOÄ ist im November 2026 noch nicht in Kraft.
  • Ihre Patient:innen: Privatversicherte, Beihilfeberechtigte und Selbstzahler:innen. Gesetzlich Versicherte bekommen nur in Ausnahmefällen etwas erstattet.
  • Gefunden werden Sie online: Website mit transparenten Kosten, Google-Profil und Arztportale.

Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Regeln ändern sich – prüfen Sie Details bei Ihrer Kammer, Ihrem Berufsverband oder Ihrer Steuerberatung.

Privatpraxis oder Kassenpraxis?

Rund neun von zehn Menschen in Deutschland sind gesetzlich versichert. Wer sie zulasten ihrer Krankenkasse behandeln will, braucht eine Zulassung als Vertragsärzt:in. Die vergibt der Zulassungsausschuss – und in vielen Regionen sind die Planungsbereiche gesperrt. Eine Privatpraxis dagegen dürfen Sie überall eröffnen: Für die privatärztliche Niederlassung gibt es keine Zulassungsbeschränkungen. Wie die Gründung allgemein abläuft – Räume, Finanzierung, Steuer –, steht im Leitfaden zur Praxisgründung in Deutschland.

Privatpraxis und Kassenpraxis im Vergleich (Stand: November 2026)
Kassenpraxis (Vertragsarztpraxis)Privatpraxis
VoraussetzungApprobation, Facharzt, Eintrag ins Arztregister, ZulassungApprobation
Ortnur wo ein Sitz frei ist (Bedarfsplanung)frei wählbar
AbrechnungEBM über die Kassenärztliche Vereinigung, BudgetsGOÄ, Rechnung direkt an Patient:innen
Patient:innenvor allem gesetzlich VersichertePKV, Beihilfe, Selbstzahler:innen
TI und ePAPflichtfreiwillig
Patient:innenzustrommeist sofort hochmuss aufgebaut werden

Die Approbation genügt formal – geschuldet ist aber im Zweifel der Facharztstandard (§ 630a Abs. 2 BGB). Führen Sie eine Facharztbezeichnung, beschränken die Heilberufe-Kammergesetze der Länder Ihre Tätigkeit grundsätzlich auf dieses Fachgebiet. Viele starten deshalb erst nach der Facharztanerkennung, oft neben einer Anstellung im Krankenhaus.

Voraussetzungen und Anmeldung

  1. 1

    Approbation

    Sie berechtigt zur ärztlichen Tätigkeit und zur privatärztlichen Niederlassung. Ambulante Tätigkeit außerhalb von Krankenhäusern ist an eine Praxis gebunden; über den Praxissitz hinaus dürfen Sie an zwei weiteren Orten tätig sein (§ 17 Abs. 1 und 2 MBO-Ä).

  2. 2

    Räume prüfen

    Klären Sie vor dem Mietvertrag mit der Bauaufsichtsbehörde, ob in den Räumen eine Arztpraxis betrieben werden darf. Wohnräume brauchen meist eine Nutzungsänderung. Planen Sie barrierefreie Zugänge und Hygiene von Anfang an mit.

  3. 3

    Ärztekammer informieren

    Als Ärzt:in sind Sie Pflichtmitglied Ihrer Landesärztekammer. Ort und Zeitpunkt der Praxisaufnahme und jede Änderung teilen Sie ihr unverzüglich mit (§ 17 Abs. 5 MBO-Ä in der Fassung Ihrer Kammer). Das Praxisschild nennt Name, (Fach-)Arztbezeichnung und Sprechzeiten (§ 17 Abs. 4 MBO-Ä).

  4. 4

    Berufshaftpflicht abschließen

    Die Berufsordnungen verpflichten Sie, sich ausreichend gegen Haftpflichtansprüche zu versichern (§ 21 MBO-Ä und Heilberufe-Kammergesetz Ihres Landes). Ohne ausreichende Versicherung kann sogar das Ruhen der Approbation angeordnet werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 BÄO). Eine feste Mindestsumme gibt es für Privatärzt:innen nicht; als Orientierung dienen die 3 Mio. € pro Schadensfall, die für Vertragsärzt:innen gelten (§ 95e SGB V).

  5. 5

    Versorgungswerk

    Als Kammermitglied gehören Sie dem ärztlichen Versorgungswerk Ihres Landes an. Melden Sie ihm die Niederlassung; angestellte Ärzt:innen lassen sich in der Regel von der gesetzlichen Rentenversicherung befreien.

  6. 6

    Finanzamt

    Melden Sie die freiberufliche Tätigkeit binnen eines Monats beim Finanzamt an (§ 138 AO), mit dem Fragebogen zur steuerlichen Erfassung über ELSTER. Ärztliche Heilbehandlungen sind umsatzsteuerfrei (§ 4 Nr. 14 Buchst. a UStG), rein ästhetische Leistungen ohne medizinische Indikation dagegen meist nicht.

  7. 7

    Arbeitgeber fragen

    Gründen Sie neben einer Anstellung, prüfen Sie Ihren Arbeitsvertrag: Nebentätigkeiten brauchen oft die Genehmigung des Arbeitgebers.

Abrechnung nach der GOÄ

Ihr Honorar legen Sie in der Privatpraxis nicht frei fest. Für alle ärztlichen Leistungen gilt die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), auch gegenüber Selbstzahler:innen. Jede Leistung hat eine Punktzahl, der Punktwert beträgt 5,82873 Cent. Den einfachen Satz multiplizieren Sie mit einem Steigerungsfaktor, der sich nach Schwierigkeit, Zeitaufwand und Umständen richtet (§ 5 GOÄ). Die GOÄ-Sätze dürfen Sie nicht in unlauterer Weise unterschreiten (§ 12 Abs. 1 MBO-Ä).

Gebührenrahmen der GOÄ (Stand: November 2026)
LeistungsartGebührenrahmenSchwellenwert (Regelfall)
Persönliche ärztliche Leistungen1,0- bis 3,5-fach2,3-fach
Technische Leistungen (Abschnitte A, E, O)1,0- bis 2,5-fach1,8-fach
Laborleistungen (Abschnitt M)1,0- bis 1,3-fach1,15-fach

Ein Beispiel: Die eingehende Beratung nach Nr. 3 GOÄ hat 150 Punkte, das sind 8,74 € im einfachen Satz, 20,11 € beim 2,3-fachen und 30,60 € beim 3,5-fachen Satz. Über dem Schwellenwert müssen Sie die Überschreitung in der Rechnung verständlich und nachvollziehbar begründen (§ 12 Abs. 3 GOÄ).

Honorarvereinbarung: was erlaubt ist

  • Sie können mit Patient:innen einen höheren Steigerungsfaktor vereinbaren – nicht aber eine andere Punktzahl oder einen anderen Punktwert (§ 2 Abs. 1 GOÄ).
  • Die Vereinbarung wird vor der Behandlung, persönlich und schriftlich getroffen. Sie nennt Nummer und Bezeichnung der Leistung, den Faktor und den Betrag sowie den Hinweis, dass die Erstattung möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist. Weitere Erklärungen darf sie nicht enthalten; die Patient:in bekommt einen Abdruck (§ 2 Abs. 2 GOÄ).
  • Für Leistungen der Abschnitte A, E, M und O ist eine Vereinbarung nicht zulässig (§ 2 Abs. 3 GOÄ). Notfall- und akute Schmerzbehandlungen dürfen Sie nicht von einer Vereinbarung abhängig machen.
Zwei Frauen besprechen an einem Holztisch Unterlagen auf einem Tablet

Wer sind Ihre Patient:innen?

  • Privatversicherte (PKV): Sie bekommen die Rechnung und reichen sie bei ihrer Versicherung ein. Was erstattet wird, hängt vom Tarif ab – manche Tarife erstatten nur bis zum Schwellenwert.
  • Beihilfeberechtigte: Beamt:innen bekommen einen Teil der Kosten von der Beihilfe, den Rest von der PKV. Beträge aus einer Honorarvereinbarung, die die GOÄ-Gebühren übersteigen, sind beim Bund nicht beihilfefähig (§ 6 Abs. 5 BBhV); die Länder haben eigene, meist ähnliche Regeln.
  • Selbstzahler:innen: etwa für Zweitmeinungen, Vorsorge oder Leistungen, die keine Versicherung trägt. Wissen Sie, dass niemand die Kosten vollständig übernimmt, informieren Sie vorher in Textform über die voraussichtlichen Kosten (§ 630c Abs. 3 BGB) – nach der Berufsordnung schriftlich (§ 12 Abs. 5 MBO-Ä).
  • Gesetzlich Versicherte mit Kostenerstattung (§ 13 Abs. 2 SGB V): Versicherte können Kostenerstattung wählen und sind daran mindestens ein Kalendervierteljahr gebunden. Bei Ärzt:innen ohne Zulassung gilt das nur mit vorheriger Zustimmung der Krankenkasse, die medizinische oder soziale Gründe und eine gleichwertige Versorgung voraussetzt. Erstattet wird höchstens, was die Kasse als Sachleistung gezahlt hätte, abzüglich bis zu 5 % Verwaltungskosten – meist nur ein Bruchteil der GOÄ-Rechnung.
  • Gesetzlich Versicherte nach § 13 Abs. 3 SGB V: Konnte die Kasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen oder hat sie eine Leistung zu Unrecht abgelehnt, erstattet sie die notwendigen Kosten. Das ist ein Ausnahmefall, kein Geschäftsmodell.

Später doch mit Kassenzulassung?

Viele Privatpraxen sind ein Zwischenschritt. Die Zulassung beantragen Sie beim Zulassungsausschuss Ihrer Region, in dem Kassenärztliche Vereinigung und Krankenkassen sitzen. Voraussetzung ist der Eintrag ins Arztregister, für den Sie in der Regel eine abgeschlossene Weiterbildung zur Fachärzt:in brauchen. Ob ein Sitz frei ist, entscheidet die Bedarfsplanung: Liegt der Versorgungsgrad in einem Planungsbereich bei 110 % oder mehr, sperrt der Landesausschuss ihn für Neuzulassungen.

In gesperrten Gebieten führt der Weg meist über eine Praxisnachfolge: Gibt eine Vertragsärzt:in ihren Sitz ab, schreibt die Kassenärztliche Vereinigung ihn aus, und der Zulassungsausschuss wählt unter den Bewerber:innen aus (§ 103 Abs. 3a und 4 SGB V). Auch halbe Versorgungsaufträge sind möglich – so lässt sich eine bestehende Privatpraxis schrittweise erweitern. Melden Sie Ihr Interesse früh bei der Kassenärztlichen Vereinigung an; viele führen Wartelisten und Praxisbörsen.

Notdienst, TI und ePA: was für Privatpraxen gilt

  • Notdienst: Ärzt:innen sind nach Maßgabe der Kammer- und Heilberufsgesetze der Länder zur Teilnahme am Notfall- bzw. Bereitschaftsdienst verpflichtet (§ 26 MBO-Ä). In vielen Ländern gilt das ausdrücklich auch für niedergelassene Privatärzt:innen: In Westfalen-Lippe etwa werden sie regulär eingeteilt, in Hessen auch an den Kosten des Bereitschaftsdienstes beteiligt. Wie Sie eingeteilt werden und ob eine Befreiung möglich ist, regelt die Notdienstordnung Ihrer Kammer bzw. Kassenärztlichen Vereinigung: Fragen Sie dort nach.
  • Telematikinfrastruktur und ePA: Die Pflichten zum TI-Nachweis und zur Befüllung der elektronischen Patientenakte richten sich an Leistungserbringer, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen (§§ 341 Abs. 6, 347 SGB V). Ohne Zulassung ist der Anschluss für Ihre Privatpraxis freiwillig. Einige private Krankenversicherer bieten ihren Versicherten inzwischen ebenfalls eine ePA an.
  • Berufsrecht gilt voll: Schweigepflicht, Dokumentation, Fortbildung und Werberegeln gelten für Privatärzt:innen genauso wie für Vertragsärzt:innen.
Heller Empfangsbereich mit Holztresen, Pendelleuchte und Zimmerpflanze

Wie Patient:innen Ihre Privatpraxis finden

Privatpatient:innen und Selbstzahler:innen suchen gezielt – nach Fachrichtung, Ort, Terminverfügbarkeit und Bewertungen. Ohne Überweisungen aus dem Kassensystem ist Ihre Online-Präsenz der wichtigste Kanal:

So machen Sie es richtig

  • Klar sagen, dass Sie eine Privatpraxis sind und nach GOÄ abrechnen
  • Typische Kosten erklären, z. B. für Erstgespräch oder Check-up, mit Hinweis auf den Steigerungsfaktor
  • Erklären, was PKV, Beihilfe und gesetzliche Kassen in der Regel übernehmen

Lieber nicht

  • Pauschalpreise unterhalb der GOÄ oder Rabattaktionen
  • Anpreisende oder vergleichende Werbung (§ 27 MBO-Ä)
  • Den Eindruck erwecken, gesetzliche Kassen würden die Kosten übernehmen

Welche Werbung Ärzt:innen in Deutschland erlaubt ist, steht ausführlich im Beitrag zum Werberecht für Ärzt:innen in Deutschland.

Ihre Privatpraxis online – in wenigen Tagen

Wir zeigen Ihnen eine kostenlose Vorschau Ihrer Praxis-Website: mit Leistungen, transparenten Kosten, Anfahrt und Terminbuchung.

Kostenlose Website anfordern

Kostenlose Vorschau, wie Ihre Praxis-Website von uns aussehen könnte.

Checkliste: vor dem ersten Termin

Ihre Privatpraxis startklar

  • Approbation (und ggf. Facharztanerkennung) liegt vor
  • Räume baurechtlich als Praxis zulässig, Mietvertrag unterschrieben
  • Praxisaufnahme der Landesärztekammer gemeldet, Praxisschild bestellt
  • Berufshaftpflicht abgeschlossen
  • Versorgungswerk informiert
  • Fragebogen zur steuerlichen Erfassung beim Finanzamt eingereicht
  • Praxissoftware mit GOÄ-Abrechnung, Vorlagen für Honorarvereinbarung und Kosteninformation
  • Notdienstpflicht bei Kammer bzw. Kassenärztlicher Vereinigung geklärt
  • Website, Google-Profil und Arztportal-Profil online

Quellen

Kurz beantwortet

Fragen zu diesem Thema

Wie werde ich Privatärztin oder Privatarzt in Deutschland?

Mit der Approbation dürfen Sie eine Privatpraxis eröffnen, eine Zulassung brauchen Sie nicht. Melden Sie die Praxis bei Ihrer Landesärztekammer, schließen Sie eine ausreichende Berufshaftpflicht ab, informieren Sie das Versorgungswerk und melden Sie die freiberufliche Tätigkeit beim Finanzamt an. Abgerechnet wird nach der GOÄ.

Darf ich als Privatärzt:in gesetzlich Versicherte behandeln?

Ja, aber sie zahlen die Rechnung in der Regel selbst. Eine Kostenerstattung nach § 13 Abs. 2 SGB V gibt es bei Ärzt:innen ohne Zulassung nur mit vorheriger Zustimmung der Krankenkasse, und auch dann höchstens in Höhe der Kassenvergütung. Informieren Sie vor der Behandlung in Textform über die voraussichtlichen Kosten.

Wann kommt die neue GOÄ?

Stand November 2026 ist die neue GOÄ nicht in Kraft. Bundesärztekammer und PKV-Verband haben im Juli 2026 einen aktualisierten Entwurf an das Bundesgesundheitsministerium übergeben; danach folgen Verordnungsentwurf und Zustimmung des Bundesrats. Die Bundesärztekammer hält den 1. Januar 2028 für realistisch. Bis dahin gilt die bisherige GOÄ.

Wie hoch darf der Steigerungsfaktor in der GOÄ sein?

Für persönliche ärztliche Leistungen reicht der Rahmen vom 1,0- bis zum 3,5-fachen Satz. Über dem 2,3-fachen Satz müssen Sie die Überschreitung begründen. Wer darüber hinaus abrechnen will, braucht eine schriftliche Honorarvereinbarung vor der Behandlung, die für technische Leistungen und Labor nicht zulässig ist.

Muss ich als Privatärzt:in am Notdienst teilnehmen?

Das regeln die Heilberufe-Kammergesetze und Notdienstordnungen der Länder. In vielen Kammerbezirken sind auch niedergelassene Privatärzt:innen zur Teilnahme oder zur Kostenbeteiligung verpflichtet. Fragen Sie bei Ihrer Landesärztekammer nach.

Muss eine Privatpraxis an die Telematikinfrastruktur angeschlossen sein?

Nein. Die gesetzlichen Pflichten zu TI und elektronischer Patientenakte gelten für Ärzt:innen in der vertragsärztlichen Versorgung. Ohne Zulassung ist der Anschluss freiwillig.

Kostenlose Website-Vorschau

Sehen Sie Ihre neue Website – in 3 Tagen, kostenlos

Name, E-Mail, Beruf und Spezialisierung genügen – Ihre aktuelle Website gern dazu. Wir gestalten eine Vorschau Ihrer eigenen Praxis-Website und schicken Ihnen den Link. Unverbindlich und ohne Kosten.

  • Gratis-Website in 3 Tagen
  • Entwickelt in Wien
  • DSGVO-freundlich
  • WCAG AA
  • 6 Sprachen

Kostenlose Vorschau, wie Ihre Praxis-Website von uns aussehen könnte.

Wir verwenden Ihre Angaben nur für Ihre Vorschau und unsere Antwort. Mehr dazu in der Datenschutzerklärung.