Das Wichtigste in Kürze
- Für eine Privatpraxis genügt die Approbation; eine Zulassung brauchen Sie nur für die Behandlung zulasten der gesetzlichen Krankenkassen.
- Pflicht sind die Meldung bei der Ärztekammer, eine ausreichende Berufshaftpflicht, das Versorgungswerk und die Anmeldung beim Finanzamt.
- Abgerechnet wird nach der GOÄ – in der Regel bis zum 2,3-fachen Satz, mit Begründung bis zum 3,5-fachen. Die neue GOÄ ist im November 2026 noch nicht in Kraft.
- Ihre Patient:innen: Privatversicherte, Beihilfeberechtigte und Selbstzahler:innen. Gesetzlich Versicherte bekommen nur in Ausnahmefällen etwas erstattet.
- Gefunden werden Sie online: Website mit transparenten Kosten, Google-Profil und Arztportale.
Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Regeln ändern sich – prüfen Sie Details bei Ihrer Kammer, Ihrem Berufsverband oder Ihrer Steuerberatung.
Privatpraxis oder Kassenpraxis?
Rund neun von zehn Menschen in Deutschland sind gesetzlich versichert. Wer sie zulasten ihrer Krankenkasse behandeln will, braucht eine Zulassung als Vertragsärzt:in. Die vergibt der Zulassungsausschuss – und in vielen Regionen sind die Planungsbereiche gesperrt. Eine Privatpraxis dagegen dürfen Sie überall eröffnen: Für die privatärztliche Niederlassung gibt es keine Zulassungsbeschränkungen. Wie die Gründung allgemein abläuft – Räume, Finanzierung, Steuer –, steht im Leitfaden zur Praxisgründung in Deutschland.
| Kassenpraxis (Vertragsarztpraxis) | Privatpraxis | |
|---|---|---|
| Voraussetzung | Approbation, Facharzt, Eintrag ins Arztregister, Zulassung | Approbation |
| Ort | nur wo ein Sitz frei ist (Bedarfsplanung) | frei wählbar |
| Abrechnung | EBM über die Kassenärztliche Vereinigung, Budgets | GOÄ, Rechnung direkt an Patient:innen |
| Patient:innen | vor allem gesetzlich Versicherte | PKV, Beihilfe, Selbstzahler:innen |
| TI und ePA | Pflicht | freiwillig |
| Patient:innenzustrom | meist sofort hoch | muss aufgebaut werden |
Die Approbation genügt formal – geschuldet ist aber im Zweifel der Facharztstandard (§ 630a Abs. 2 BGB). Führen Sie eine Facharztbezeichnung, beschränken die Heilberufe-Kammergesetze der Länder Ihre Tätigkeit grundsätzlich auf dieses Fachgebiet. Viele starten deshalb erst nach der Facharztanerkennung, oft neben einer Anstellung im Krankenhaus.
Voraussetzungen und Anmeldung
Approbation
Sie berechtigt zur ärztlichen Tätigkeit und zur privatärztlichen Niederlassung. Ambulante Tätigkeit außerhalb von Krankenhäusern ist an eine Praxis gebunden; über den Praxissitz hinaus dürfen Sie an zwei weiteren Orten tätig sein (§ 17 Abs. 1 und 2 MBO-Ä).
Räume prüfen
Klären Sie vor dem Mietvertrag mit der Bauaufsichtsbehörde, ob in den Räumen eine Arztpraxis betrieben werden darf. Wohnräume brauchen meist eine Nutzungsänderung. Planen Sie barrierefreie Zugänge und Hygiene von Anfang an mit.
Ärztekammer informieren
Als Ärzt:in sind Sie Pflichtmitglied Ihrer Landesärztekammer. Ort und Zeitpunkt der Praxisaufnahme und jede Änderung teilen Sie ihr unverzüglich mit (§ 17 Abs. 5 MBO-Ä in der Fassung Ihrer Kammer). Das Praxisschild nennt Name, (Fach-)Arztbezeichnung und Sprechzeiten (§ 17 Abs. 4 MBO-Ä).
Berufshaftpflicht abschließen
Die Berufsordnungen verpflichten Sie, sich ausreichend gegen Haftpflichtansprüche zu versichern (§ 21 MBO-Ä und Heilberufe-Kammergesetz Ihres Landes). Ohne ausreichende Versicherung kann sogar das Ruhen der Approbation angeordnet werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 BÄO). Eine feste Mindestsumme gibt es für Privatärzt:innen nicht; als Orientierung dienen die 3 Mio. € pro Schadensfall, die für Vertragsärzt:innen gelten (§ 95e SGB V).
Versorgungswerk
Als Kammermitglied gehören Sie dem ärztlichen Versorgungswerk Ihres Landes an. Melden Sie ihm die Niederlassung; angestellte Ärzt:innen lassen sich in der Regel von der gesetzlichen Rentenversicherung befreien.
Finanzamt
Melden Sie die freiberufliche Tätigkeit binnen eines Monats beim Finanzamt an (§ 138 AO), mit dem Fragebogen zur steuerlichen Erfassung über ELSTER. Ärztliche Heilbehandlungen sind umsatzsteuerfrei (§ 4 Nr. 14 Buchst. a UStG), rein ästhetische Leistungen ohne medizinische Indikation dagegen meist nicht.
Arbeitgeber fragen
Gründen Sie neben einer Anstellung, prüfen Sie Ihren Arbeitsvertrag: Nebentätigkeiten brauchen oft die Genehmigung des Arbeitgebers.
Abrechnung nach der GOÄ
Ihr Honorar legen Sie in der Privatpraxis nicht frei fest. Für alle ärztlichen Leistungen gilt die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), auch gegenüber Selbstzahler:innen. Jede Leistung hat eine Punktzahl, der Punktwert beträgt 5,82873 Cent. Den einfachen Satz multiplizieren Sie mit einem Steigerungsfaktor, der sich nach Schwierigkeit, Zeitaufwand und Umständen richtet (§ 5 GOÄ). Die GOÄ-Sätze dürfen Sie nicht in unlauterer Weise unterschreiten (§ 12 Abs. 1 MBO-Ä).
| Leistungsart | Gebührenrahmen | Schwellenwert (Regelfall) |
|---|---|---|
| Persönliche ärztliche Leistungen | 1,0- bis 3,5-fach | 2,3-fach |
| Technische Leistungen (Abschnitte A, E, O) | 1,0- bis 2,5-fach | 1,8-fach |
| Laborleistungen (Abschnitt M) | 1,0- bis 1,3-fach | 1,15-fach |
Ein Beispiel: Die eingehende Beratung nach Nr. 3 GOÄ hat 150 Punkte, das sind 8,74 € im einfachen Satz, 20,11 € beim 2,3-fachen und 30,60 € beim 3,5-fachen Satz. Über dem Schwellenwert müssen Sie die Überschreitung in der Rechnung verständlich und nachvollziehbar begründen (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Honorarvereinbarung: was erlaubt ist
- Sie können mit Patient:innen einen höheren Steigerungsfaktor vereinbaren – nicht aber eine andere Punktzahl oder einen anderen Punktwert (§ 2 Abs. 1 GOÄ).
- Die Vereinbarung wird vor der Behandlung, persönlich und schriftlich getroffen. Sie nennt Nummer und Bezeichnung der Leistung, den Faktor und den Betrag sowie den Hinweis, dass die Erstattung möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist. Weitere Erklärungen darf sie nicht enthalten; die Patient:in bekommt einen Abdruck (§ 2 Abs. 2 GOÄ).
- Für Leistungen der Abschnitte A, E, M und O ist eine Vereinbarung nicht zulässig (§ 2 Abs. 3 GOÄ). Notfall- und akute Schmerzbehandlungen dürfen Sie nicht von einer Vereinbarung abhängig machen.

Wer sind Ihre Patient:innen?
- Privatversicherte (PKV): Sie bekommen die Rechnung und reichen sie bei ihrer Versicherung ein. Was erstattet wird, hängt vom Tarif ab – manche Tarife erstatten nur bis zum Schwellenwert.
- Beihilfeberechtigte: Beamt:innen bekommen einen Teil der Kosten von der Beihilfe, den Rest von der PKV. Beträge aus einer Honorarvereinbarung, die die GOÄ-Gebühren übersteigen, sind beim Bund nicht beihilfefähig (§ 6 Abs. 5 BBhV); die Länder haben eigene, meist ähnliche Regeln.
- Selbstzahler:innen: etwa für Zweitmeinungen, Vorsorge oder Leistungen, die keine Versicherung trägt. Wissen Sie, dass niemand die Kosten vollständig übernimmt, informieren Sie vorher in Textform über die voraussichtlichen Kosten (§ 630c Abs. 3 BGB) – nach der Berufsordnung schriftlich (§ 12 Abs. 5 MBO-Ä).
- Gesetzlich Versicherte mit Kostenerstattung (§ 13 Abs. 2 SGB V): Versicherte können Kostenerstattung wählen und sind daran mindestens ein Kalendervierteljahr gebunden. Bei Ärzt:innen ohne Zulassung gilt das nur mit vorheriger Zustimmung der Krankenkasse, die medizinische oder soziale Gründe und eine gleichwertige Versorgung voraussetzt. Erstattet wird höchstens, was die Kasse als Sachleistung gezahlt hätte, abzüglich bis zu 5 % Verwaltungskosten – meist nur ein Bruchteil der GOÄ-Rechnung.
- Gesetzlich Versicherte nach § 13 Abs. 3 SGB V: Konnte die Kasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen oder hat sie eine Leistung zu Unrecht abgelehnt, erstattet sie die notwendigen Kosten. Das ist ein Ausnahmefall, kein Geschäftsmodell.
Später doch mit Kassenzulassung?
Viele Privatpraxen sind ein Zwischenschritt. Die Zulassung beantragen Sie beim Zulassungsausschuss Ihrer Region, in dem Kassenärztliche Vereinigung und Krankenkassen sitzen. Voraussetzung ist der Eintrag ins Arztregister, für den Sie in der Regel eine abgeschlossene Weiterbildung zur Fachärzt:in brauchen. Ob ein Sitz frei ist, entscheidet die Bedarfsplanung: Liegt der Versorgungsgrad in einem Planungsbereich bei 110 % oder mehr, sperrt der Landesausschuss ihn für Neuzulassungen.
In gesperrten Gebieten führt der Weg meist über eine Praxisnachfolge: Gibt eine Vertragsärzt:in ihren Sitz ab, schreibt die Kassenärztliche Vereinigung ihn aus, und der Zulassungsausschuss wählt unter den Bewerber:innen aus (§ 103 Abs. 3a und 4 SGB V). Auch halbe Versorgungsaufträge sind möglich – so lässt sich eine bestehende Privatpraxis schrittweise erweitern. Melden Sie Ihr Interesse früh bei der Kassenärztlichen Vereinigung an; viele führen Wartelisten und Praxisbörsen.
Notdienst, TI und ePA: was für Privatpraxen gilt
- Notdienst: Ärzt:innen sind nach Maßgabe der Kammer- und Heilberufsgesetze der Länder zur Teilnahme am Notfall- bzw. Bereitschaftsdienst verpflichtet (§ 26 MBO-Ä). In vielen Ländern gilt das ausdrücklich auch für niedergelassene Privatärzt:innen: In Westfalen-Lippe etwa werden sie regulär eingeteilt, in Hessen auch an den Kosten des Bereitschaftsdienstes beteiligt. Wie Sie eingeteilt werden und ob eine Befreiung möglich ist, regelt die Notdienstordnung Ihrer Kammer bzw. Kassenärztlichen Vereinigung: Fragen Sie dort nach.
- Telematikinfrastruktur und ePA: Die Pflichten zum TI-Nachweis und zur Befüllung der elektronischen Patientenakte richten sich an Leistungserbringer, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen (§§ 341 Abs. 6, 347 SGB V). Ohne Zulassung ist der Anschluss für Ihre Privatpraxis freiwillig. Einige private Krankenversicherer bieten ihren Versicherten inzwischen ebenfalls eine ePA an.
- Berufsrecht gilt voll: Schweigepflicht, Dokumentation, Fortbildung und Werberegeln gelten für Privatärzt:innen genauso wie für Vertragsärzt:innen.

Wie Patient:innen Ihre Privatpraxis finden
Privatpatient:innen und Selbstzahler:innen suchen gezielt – nach Fachrichtung, Ort, Terminverfügbarkeit und Bewertungen. Ohne Überweisungen aus dem Kassensystem ist Ihre Online-Präsenz der wichtigste Kanal:
- Eine Website, die Fragen beantwortet: Leistungen, Schwerpunkte, Kosten, Abrechnung nach GOÄ, Anfahrt, barrierefreier Zugang und Terminbuchung. Was hinein muss, steht in 12 Dinge, die Patient:innen auf Ihrer Website suchen; die Pflichtangaben im Leitfaden zu Impressum und Datenschutz in Deutschland.
- Ein gepflegtes Google-Unternehmensprofil: mit Öffnungszeiten, Fotos und Bewertungen. Wie das geht, zeigt der Beitrag zum Google-Profil für Praxen; für Suchanfragen wie „Privatpraxis Kardiologie München“ hilft lokales SEO.
- Arztportale wie Jameda oder Doctolib: Ein vollständiges Profil mit Online-Terminbuchung bringt gerade am Anfang Sichtbarkeit. Achten Sie auf einheitliche Angaben überall.
So machen Sie es richtig
- Klar sagen, dass Sie eine Privatpraxis sind und nach GOÄ abrechnen
- Typische Kosten erklären, z. B. für Erstgespräch oder Check-up, mit Hinweis auf den Steigerungsfaktor
- Erklären, was PKV, Beihilfe und gesetzliche Kassen in der Regel übernehmen
Lieber nicht
- Pauschalpreise unterhalb der GOÄ oder Rabattaktionen
- Anpreisende oder vergleichende Werbung (§ 27 MBO-Ä)
- Den Eindruck erwecken, gesetzliche Kassen würden die Kosten übernehmen
Welche Werbung Ärzt:innen in Deutschland erlaubt ist, steht ausführlich im Beitrag zum Werberecht für Ärzt:innen in Deutschland.
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Checkliste: vor dem ersten Termin
Ihre Privatpraxis startklar
- Approbation (und ggf. Facharztanerkennung) liegt vor
- Räume baurechtlich als Praxis zulässig, Mietvertrag unterschrieben
- Praxisaufnahme der Landesärztekammer gemeldet, Praxisschild bestellt
- Berufshaftpflicht abgeschlossen
- Versorgungswerk informiert
- Fragebogen zur steuerlichen Erfassung beim Finanzamt eingereicht
- Praxissoftware mit GOÄ-Abrechnung, Vorlagen für Honorarvereinbarung und Kosteninformation
- Notdienstpflicht bei Kammer bzw. Kassenärztlicher Vereinigung geklärt
- Website, Google-Profil und Arztportal-Profil online
Quellen
- Gebührenordnung für Ärzte – § 2 (Abweichende Vereinbarung)
- Gebührenordnung für Ärzte – § 5 (Bemessung der Gebühren)
- Bundesärztekammer – GOÄ-Novellierung
- Bundesärztekammer – (Muster-)Berufsordnung (§§ 12, 17, 21, 26, 27)
- Ärztekammer Westfalen-Lippe – Die Niederlassung als Privatärztin/-arzt
- SGB V § 13 (Kostenerstattung)
- SGB V § 103 (Zulassungsbeschränkungen, Nachbesetzung)
- SGB V § 347 (Übertragung von Daten in die ePA)
- Bundesärzteordnung § 6 (Ruhen der Approbation)
- BGB § 630c (Informationspflichten)
- Bundesbeihilfeverordnung § 6
- KBV – Bedarfsplanung



