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Praxisgründung

Praxis gründen in Österreich: Fahrplan und Checkliste für Ihr erstes Jahr

Die eigene Ordination oder Praxis ist für viele das große Ziel nach Jahren im Spital, in einer Gruppenpraxis oder im Angestelltenverhältnis. Zwischen Idee und erstem Termin liegen aber Eintragungen, Fristen, Versicherungen, Steuerfragen, Räume – und die Frage, wie neue Patient:innen überhaupt von Ihnen erfahren. Dieser Leitfaden zeigt die Reihenfolge, die für Ärzt:innen, Physiotherapeut:innen, Psycholog:innen und Psychotherapeut:innen in Österreich funktioniert.

10 Min. LesezeitStand: November 2026

Für:Alle Berufe
Heller, leerer Eingangsbereich mit geschwungenen weißen Bänken und einem kleinen Baum

Das Wichtigste in Kürze

  • Für Gesundheitsberufe brauchen Sie keinen Gewerbeschein (§ 2 Abs. 1 Z 11 GewO). Entscheidend ist die Eintragung nach Ihrem Berufsgesetz: Ärzteliste, Gesundheitsberuferegister oder Berufsliste beim Gesundheitsministerium.
  • Eine Berufshaftpflichtversicherung ist für alle drei Berufsgruppen Pflicht, bevor Sie selbstständig arbeiten: 2 Mio. € (Ärzt:innen), 1 Mio. € (Psychologie, Psychotherapie), 400.000 € (Physiotherapie) pro Schadensfall.
  • Achten Sie auf die Fristen: Berufssitz bei der Ärztekammer binnen einer Woche, Meldung als Neue Selbständige bei der SVS und Meldung beim Finanzamt jeweils binnen eines Monats.
  • Räume früh prüfen: Nutzung als Ordination erlaubt, Zustimmung der Eigentümer:innen, stufenloser Zugang. Bauliche Barrieren können nach dem BGStG eine Diskriminierung sein.
  • Starten Sie Ihren Online-Auftritt drei bis sechs Monate vor der Eröffnung: Domain, Website mit Impressum und Google-Profil brauchen Vorlauf.

Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Regeln ändern sich – prüfen Sie Details bei Ihrer Kammer, Ihrem Berufsverband oder Ihrer Steuerberatung.

Der Fahrplan: vom Entschluss zur Eröffnung

Wie lange eine Praxisgründung dauert, hängt vor allem von Beruf, Kassenfrage und Räumen ab. Realistisch sind sechs bis zwölf Monate, mit Kassenstelle oft länger. Diese Reihenfolge hat sich bewährt:

  1. 1

    12–9 Monate vorher: Konzept und Zahlen

    Wo wollen Sie arbeiten, für wen, mit Kassenvertrag oder als Wahlärzt:in bzw. Wahltherapeut:in, allein oder mit Kolleg:innen? Rechnen Sie Investitionen, laufende Kosten und einen vorsichtigen Patient:innenzuwachs durch. Holen Sie früh eine Steuerberatung und Ihre Bank dazu und beobachten Sie die Ausschreibungen von Kassenstellen.

  2. 2

    9–6 Monate vorher: Räume, Finanzierung, Bewerbungen

    Standort suchen, Mietvertrag verhandeln (Nutzung als Ordination, Umbauten, Barrierefreiheit, Kündigungsfristen) und die Finanzierung fixieren. Bewerbungen auf Kassenstellen laufen über Fristen, die Sie nicht verlängern können.

  3. 3

    6–3 Monate vorher: Name, Domain, Online-Auftritt

    Praxisname festlegen, Domain und E-Mail-Adresse sichern, Website beauftragen, Fotos von Räumen und Team planen. Holen Sie parallel Angebote für die Berufshaftpflicht ein.

  4. 4

    3–1 Monate vorher: Eintragung, Haftpflicht, Ausstattung

    Eintragung in die Liste Ihres Berufs beantragen, Berufshaftpflicht abschließen (Ärzt:innen brauchen den Nachweis schon für die Eintragung), Ausstattung, Software und Terminsystem bestellen. Ärzt:innen planen die Anbindung an das e-card-System ein.

  5. 5

    Eröffnung: Meldungen mit Frist

    Berufssitz melden (Ärzt:innen binnen einer Woche), bei der SVS anmelden (Neue Selbständige binnen eines Monats), Finanzamt informieren (binnen eines Monats), Google-Profil bestätigen und zuweisende Kolleg:innen informieren.

  6. 6

    Das erste Jahr

    Zahlen monatlich prüfen, Steuervorauszahlungen und SVS-Nachzahlungen einplanen, erste Bewertungen sammeln und die Website nach den ersten Rückfragen von Patient:innen verbessern.

Laptop, Kaffee, Notizblock und Smartphone auf einem Holzschreibtisch am Fenster
Ein Businessplan muss nicht kompliziert sein – aber ehrlich gerechnet.

Berufsberechtigung und Eintragung

Die Ausübung der Heilkunde, der Psychotherapie und des psychologischen Berufes sowie die medizinisch-technischen Dienste sind von der Gewerbeordnung ausgenommen (§ 2 Abs. 1 Z 11 GewO). Sie brauchen also keinen Gewerbeschein. Stattdessen regelt Ihr Berufsgesetz, wo Sie eingetragen sein müssen, was Sie melden müssen und wie hoch die Berufshaftpflicht mindestens sein muss:

Eintragung, Meldungen und Mindestdeckung der Berufshaftpflicht in Österreich (Stand: November 2026)
BerufEintragung vor dem StartMeldung von ÄnderungenBerufshaftpflicht (Mindestdeckung)
Ärzt:innenÄrzteliste der Österreichischen Ärztekammer, Antrag über Ihre Landesärztekammer (§ 27 ÄrzteG)Eröffnung, Verlegung oder Auflassung des Berufssitzes binnen einer Woche (§ 29 ÄrzteG)2 Mio. € pro Schadensfall (§ 52d ÄrzteG)
Physiotherapeut:innenGesundheitsberuferegister; bei überwiegend freiberuflicher Tätigkeit über die Gesundheit Österreich GmbH (GÖG)Berufssitz ist Pflicht, höchstens zwei (§ 30 MTD-Gesetz 2024)400.000 € pro Schadensfall (§ 40 MTD-Gesetz 2024)
Klinische und Gesundheitspsycholog:innenBerufsliste beim Gesundheitsministerium (§§ 16, 25 Psychologengesetz 2013)Änderungen, z. B. des Berufssitzes, binnen eines Monats (§ 31 PG)1 Mio. € pro Schadensfall (§ 39 PG)
Psychotherapeut:innenBerufsliste (Psychotherapie) beim Gesundheitsministerium (§ 22 PThG 2024)Änderungen binnen eines Monats (§ 47 PThG 2024)1 Mio. € pro Schadensfall (§ 50 PThG 2024)

Wer schon eingetragen ist, etwa aus dem Spital oder einer Anstellung, meldet vor allem den neuen Berufssitz. Physiotherapeut:innen, die bisher angestellt waren, sind über die Arbeiterkammer registriert; arbeiten Sie künftig überwiegend freiberuflich, ist die GÖG zuständig. Die Registrierung ist kostenlos, und mit der vorläufigen Bestätigung dürfen Sie schon arbeiten, bevor der Berufsausweis per Post kommt. Für die Berufslisten beim Gesundheitsministerium sollten Sie einige Wochen Bearbeitungszeit einplanen.

Die Details für Ihren Beruf finden Sie in den eigenen Leitfäden: Wahlarzt werden in Österreich, selbstständig als Physiotherapeut:in, psychologische Praxis eröffnen und psychotherapeutische Praxis eröffnen.

Kassenvertrag oder Wahlpraxis: die Frage mit dem längsten Vorlauf

Die Kassenfrage entscheidet über Ihren Zeitplan. Ohne Kassenvertrag können Sie starten, sobald Eintragung, Haftpflicht und Räume stehen. Mit Kassenvertrag hängen Sie an Ausschreibungen und Fristen.

  • Ärzt:innen: Kassenstellen werden von der Landesärztekammer gemeinsam mit der ÖGK ausgeschrieben. Sie bewerben sich innerhalb der Frist, danach wird nach festgelegten Kriterien gereiht. Bis zum Vertragsbeginn vergehen oft mehrere Monate. Als Wahlärzt:in brauchen Sie keinen Vertrag; Ihre Patient:innen bekommen von der Kasse 80 % des Kassentarifs erstattet. Seit 1. Jänner 2026 müssen auch Wahlärzt:innen grundsätzlich das e-card-System nutzen.
  • Physiotherapeut:innen: Kassenverträge sind regional knapp. Die meisten starten als Wahltherapeut:innen: Patient:innen reichen Ihre Honorarnote gemeinsam mit der ärztlichen Verordnung bei der Kasse zur Rückerstattung ein.
  • Psychotherapeut:innen und Klinische Psycholog:innen: Kassenfinanzierte Plätze gibt es über Versorgungsvereine und Verträge mit begrenzten Kontingenten. Ohne Vertrag erhalten Patient:innen einen Kostenzuschuss. Klinisch-psychologische Behandlung ist seit 26. Jänner 2026 Kassenleistung.

Versicherungen und Sozialversicherung

  • Berufshaftpflicht: Pflicht für alle drei Berufsgruppen, bevor Sie selbstständig arbeiten (Mindestdeckungen siehe Tabelle). Kammern und Berufsverbände bieten oft Gruppenverträge an.
  • Ärzt:innen: Einkünfte aus der Ordination sind nach dem FSVG bei der SVS pensions- und unfallversichert, nicht krankenversichert. Die Krankenversicherung regeln Sie selbst, z. B. über die Gruppenversicherung Ihrer Ärztekammer, privat oder als Selbstversicherung. Für die Altersvorsorge kommt der Wohlfahrtsfonds Ihrer Landesärztekammer dazu.
  • Physiotherapeut:innen, Psycholog:innen und Psychotherapeut:innen sind in der Regel als Neue Selbständige bei der SVS kranken-, pensions- und unfallversichert. Die Anmeldung machen Sie selbst, und zwar binnen eines Monats ab Beginn der Tätigkeit. Liegt Ihr Jahreseinkommen unter der Versicherungsgrenze (2026: 6.613,20 €), sind Sie nicht pflichtversichert in Kranken- und Pensionsversicherung, können sich aber freiwillig versichern.
  • Nachzahlungen einplanen: Die SVS rechnet zunächst mit vorläufigen Beiträgen und stellt nach dem Steuerbescheid nach. Legen Sie im ersten Jahr Geld dafür zurück.
  • Sinnvoll: Betriebsunterbrechungs-, Inventar- und Rechtsschutzversicherung sowie eine Absicherung bei Berufsunfähigkeit. Lassen Sie sich unabhängig beraten.

Finanzamt und Steuern

Melden Sie die Aufnahme Ihrer Tätigkeit binnen eines Monats beim Finanzamt (§§ 120, 121 BAO), am einfachsten über FinanzOnline mit dem Fragebogen für Einzelunternehmer:innen. Ihr Einkommen aus der Praxis sind Einkünfte aus selbständiger Arbeit.

Heilbehandlungen von Ärzt:innen, Psychotherapeut:innen und MTD-Berufen sind von der Umsatzsteuer befreit (§ 6 Abs. 1 Z 19 UStG). Für therapeutische Leistungen von Klinischen und Gesundheitspsycholog:innen gilt das nach den Umsatzsteuerrichtlinien ebenso. Die Kehrseite: Die Vorsteuer aus Ihren Einkäufen können Sie in der Regel nicht abziehen. Rechnen Sie Angebote für Ausstattung, Umbau und Website deshalb immer brutto.

Räume, Widmung und Barrierefreiheit

Der Standort entscheidet mit über Ihren Erfolg: Ist die Praxis mit Öffis erreichbar, gibt es Parkplätze, einen Lift, einen stufenlosen Zugang? Für Psychotherapie zählen Diskretion und Schallschutz, für Physiotherapie Platz, Duschen und belastbare Böden, für Ordinationen Wartebereich, Hygiene und kurze Wege.

  • Nutzung erlaubt? Klären Sie vor der Unterschrift, ob die Räume als Ordination genutzt werden dürfen. In Wohnungseigentumsanlagen brauchen Sie für eine Widmungsänderung grundsätzlich die Zustimmung aller anderen Eigentümer:innen, die bei Weigerung nur das Gericht ersetzen kann (§ 16 Abs. 2 WEG). Ob baurechtlich eine Bewilligung oder Anzeige nötig ist, regelt die Bauordnung Ihres Bundeslandes.
  • Barrierefreiheit: Nach dem Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz können bauliche Barrieren eine mittelbare Diskriminierung sein, außer ihre Beseitigung wäre unverhältnismäßig (§ 6 BGStG). Betroffene können dann Schadenersatz verlangen. Planen Sie bei der Raumsuche einen stufenlosen Zugang, ausreichend breite Türen und ein barrierefreies WC mit ein.
  • Umbauten: Lassen Sie sich im Mietvertrag Umbauten, Beschilderung und die Nutzung als Ordination ausdrücklich zusichern, ebenso einen Kündigungsverzicht, der zu Ihrer Finanzierung passt.
Hand hält einen Schlüsselbund vor einer halb geöffneten weißen Tür
Vor dem Schlüssel kommt der Mietvertrag: Nutzung, Umbauten und Laufzeit gut prüfen.

Datenschutz und Dokumentation von Anfang an

Gesundheitsdaten sind nach der DSGVO besonders geschützt (Art. 9 DSGVO). Das betrifft Ihre Kartei, die Terminbuchung, E-Mails und die Website. Diese Grundlagen sollten vor dem ersten Termin stehen:

  • Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten (Art. 30 DSGVO): Wer Gesundheitsdaten verarbeitet, braucht es auch als Einzelpraxis.
  • Verträge mit Dienstleistern (Art. 28 DSGVO): für Praxissoftware, Online-Terminbuchung, Hosting und IT-Betreuung.
  • Dokumentation: Ihr Berufsgesetz schreibt vor, was Sie aufzeichnen müssen. Ärzt:innen bewahren die Dokumentation mindestens zehn Jahre auf (§ 51 Abs. 3 ÄrzteG).
  • Sichere Kommunikation: Befunde nicht unverschlüsselt per E-Mail verschicken und Zugriffe auf Ihre Systeme mit Passwort und Zwei-Faktor-Anmeldung schützen.
  • Website: Datenschutzerklärung, sparsame Cookies und ein sicheres Kontaktformular. Fragen beantwortet die Datenschutzbehörde (DSB).

Online sichtbar – schon vor der Eröffnung

Die meisten Patient:innen suchen ihre Praxis heute online. Wer erst am Eröffnungstag an die Website denkt, verschenkt Wochen. Planen Sie deshalb früh:

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Die Checkliste zum Abhaken

Vor der Eröffnung

  • Konzept: Zielgruppe, Leistungen, Kasse oder Wahlpraxis, allein oder gemeinsam
  • Businessplan und Finanzierung mit Bank und Steuerberatung
  • Räume: Lage, stufenloser Zugang, Nutzung als Ordination erlaubt, Mietvertrag
  • Eintragung in die Ärzteliste, das Gesundheitsberuferegister oder die Berufsliste beantragt
  • Berufshaftpflichtversicherung mit gesetzlicher Mindestdeckung abgeschlossen
  • Krankenversicherung geregelt (Ärzt:innen) bzw. SVS-Anmeldung vorbereitet
  • Buchhaltung, Belegablage und Kassensystem eingerichtet
  • Ausstattung, Software, Terminsystem, e-card-Anbindung (Ärzt:innen)
  • Datenschutz: Verarbeitungsverzeichnis, Verträge mit Dienstleistern, sichere Kommunikation
  • Praxisname, Domain, E-Mail, Website mit Impressum und Datenschutzerklärung
  • Google-Unternehmensprofil angelegt
  • Praxisschild, Visitenkarten, Information an zuweisende Kolleg:innen

In den ersten Wochen nach der Eröffnung

  • Berufssitz gemeldet (Ärzt:innen binnen einer Woche, Psychologie und Psychotherapie binnen eines Monats)
  • SVS-Anmeldung als Neue Selbständige binnen eines Monats
  • Finanzamt binnen eines Monats informiert
  • Google-Profil bestätigt und Öffnungszeiten eingetragen

Im ersten Jahr

  • Einnahmen und Ausgaben monatlich prüfen, Steuer- und SVS-Nachzahlungen einplanen
  • Fortbildungspflichten Ihres Berufs im Blick behalten
  • Bewertungen sammeln – fair und erlaubt
  • Website und Google-Profil aktuell halten: Urlaube, Öffnungszeiten, Team
  • Häufige Fragen von Patient:innen als FAQ auf die Website übernehmen

Quellen

Kurz beantwortet

Fragen zu diesem Thema

Brauche ich für meine Praxis in Österreich einen Gewerbeschein?

Nein. Die Ausübung der Heilkunde, der Psychotherapie und des psychologischen Berufes sowie die medizinisch-technischen Dienste sind von der Gewerbeordnung ausgenommen (§ 2 Abs. 1 Z 11 GewO). Entscheidend ist die Eintragung nach Ihrem Berufsgesetz: Ärzteliste, Gesundheitsberuferegister oder Berufsliste beim Gesundheitsministerium.

Wie lange dauert es, eine Praxis in Österreich zu gründen?

Planen Sie sechs bis zwölf Monate ein. Am längsten dauern meist die Suche nach passenden Räumen, Umbauten und, wenn Sie eine Kassenstelle anstreben, das Ausschreibungsverfahren. Als Wahlärzt:in oder Wahltherapeut:in geht es schneller.

Ist eine Berufshaftpflichtversicherung Pflicht?

Ja, für Ärzt:innen, Physiotherapeut:innen, Psycholog:innen und Psychotherapeut:innen gleichermaßen, bevor sie freiberuflich arbeiten. Die Mindestdeckung pro Schadensfall beträgt 2 Mio. € für Ärzt:innen, 1 Mio. € für Klinische und Gesundheitspsycholog:innen sowie Psychotherapeut:innen und 400.000 € für Physiotherapeut:innen.

Wie melde ich mich als selbstständige Therapeut:in bei der SVS an?

Physiotherapeut:innen, Psycholog:innen und Psychotherapeut:innen melden sich als Neue Selbständige selbst bei der SVS an, und zwar binnen eines Monats ab Beginn der Tätigkeit. Ärzt:innen sind mit ihren Ordinationseinkünften nach dem FSVG bei der SVS pensions- und unfallversichert; ihre Krankenversicherung regeln sie selbst.

Muss meine Ordination barrierefrei sein?

Eine allgemeine Umbaupflicht gibt es nicht. Nach dem Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz können bauliche Barrieren aber eine Diskriminierung sein, wenn ihre Beseitigung zumutbar wäre, und Schadenersatzansprüche auslösen. Achten Sie deshalb schon bei der Raumsuche auf einen stufenlosen Zugang.

Wann sollte ich mich um die Website kümmern?

Am besten drei bis sechs Monate vor der Eröffnung. Dann ist die Website fertig, wenn das Praxisschild hängt, und Google hatte Zeit, sie zu erfassen.

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