Das Wichtigste in Kürze
- Wahlärzt:innen haben keinen Vertrag mit der Kasse. Patient:innen zahlen das Honorar und bekommen 80 % des Kassentarifs zurück (§ 131 ASVG) – nicht 80 % Ihres Honorars.
- Vor dem Start: Eintragung in die Ärzteliste, Meldung des Berufssitzes binnen einer Woche und eine Berufshaftpflicht mit mindestens 2 Mio. € pro Schadensfall.
- Seit 1. Jänner 2026 müssen auch Wahlärzt:innen e-card, ELGA und den e-Impfpass nutzen; seit 1. Juli 2026 werden Diagnosen mit ICD-10 codiert.
- Bezahlte Honorarnoten übermitteln Sie mit Zustimmung der Patient:innen elektronisch an die Kasse. Kleine Ordinationen mit bis zu rund 300 verschiedenen Patient:innen pro Jahr sind laut Ministerium ausgenommen.
- Neue Patient:innen suchen Wahlärzt:innen fast immer online – nach Fachrichtung, Ort, Honorar und Bewertungen.
Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Regeln ändern sich – prüfen Sie Details bei Ihrer Kammer, Ihrem Berufsverband oder Ihrer Steuerberatung.
Wahlarzt, Kassenarzt oder beides?
Kassenärzt:innen haben einen Vertrag mit der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) und meist auch mit BVAEB und SVS. Patient:innen zahlen nichts, die Ärzt:in rechnet nach dem Honorarkatalog der Kasse ab. Kassenstellen werden ausgeschrieben und nach Punkten vergeben – das kann dauern. Wahlärzt:innen haben keinen Kassenvertrag: Sie legen ihr Honorar selbst fest, Patient:innen zahlen direkt und reichen die Honorarnote zur Rückerstattung ein. Den allgemeinen Ablauf der Gründung – Räume, Finanzierung, Steuer – beschreibt unser Leitfaden zur Praxisgründung in Österreich.
| Kassenordination | Wahlarztordination | |
|---|---|---|
| Honorar | nach Honorarkatalog der Kasse | selbst festgelegt |
| Für Patient:innen | kostenlos mit e-card | zahlen selbst, bekommen 80 % des Kassentarifs zurück |
| Zeit pro Patient:in | oft knapp | frei planbar |
| Zugang | Ausschreibung, Reihung nach Punkten | Eintragung, Berufssitz und Haftpflicht genügen |
| e-card und ELGA | Pflicht | seit 2026 ebenfalls Pflicht (mit Ausnahmen) |
| Patient:innenzustrom | meist sofort hoch | muss aufgebaut werden |
Viele beginnen als Wahlärzt:in und bewerben sich parallel um eine Kassenstelle – oder kombinieren eine Anstellung im Spital mit einer kleinen Wahlarztordination. Das Ärztegesetz erlaubt bis zu zwei Berufssitze im Bundesgebiet (§ 45 Abs 3 ÄrzteG). Eine „Wanderpraxis“ ohne festen Berufssitz ist dagegen verboten (§ 45 Abs 4 ÄrzteG).
Voraussetzungen und Eintragung
Eintragung in die Ärzteliste
Vor Aufnahme der Tätigkeit melden Sie sich bei der Österreichischen Ärztekammer zur Eintragung an (§ 27 ÄrzteG) – mit Ausbildungsnachweisen, ärztlichem Zeugnis und Strafregisterbescheinigung. Zeugnis und Bescheinigung dürfen bei der Anmeldung nicht älter als drei Monate sein.
Berufssitz festlegen und melden
Die Eröffnung, Verlegung oder Auflassung eines Berufssitzes melden Sie binnen einer Woche schriftlich der Ärztekammer, bei einer Verlegung mit der neuen Adresse (§ 29 Abs 1 ÄrzteG).
Berufshaftpflicht abschließen
Freiberuflich dürfen Sie erst arbeiten, wenn die Versicherung abgeschlossen und nachgewiesen ist: mindestens 2 Mio. € pro Versicherungsfall und mindestens 6 Mio. € pro Versicherungsjahr (§ 52d ÄrzteG).
SVS und Wohlfahrtsfonds
Ihre Einkünfte aus der Ordination sind nach dem FSVG bei der SVS pensions- und unfallversichert, nicht krankenversichert. Wie Sie sich krankenversichern, klären Sie mit Ihrer Landesärztekammer. Dazu kommen Beiträge zum Wohlfahrtsfonds der Kammer.
Finanzamt
Melden Sie die selbstständige Tätigkeit beim Finanzamt an. Einkünfte aus der Ordination sind Einkünfte aus selbstständiger Arbeit; ärztliche Heilbehandlungen sind in der Regel von der Umsatzsteuer befreit. Ein:e Steuerberater:in mit Ärzt:innen als Klient:innen spart hier viel Zeit.
e-card-System, ELGA und Software
Ordinationssoftware mit e-card-Anbindung bzw. e-Wahlpartner einrichten, ELGA und e-Impfpass freischalten und die elektronische Übermittlung der Honorarnoten vorbereiten. Was genau gilt, steht im nächsten Abschnitt.

e-card, ELGA, Honorarnoten, ICD-10: was seit 2024 gilt
- Seit 1. Juli 2024 – Honorarnoten: Freiberuflich tätige Ärzt:innen übermitteln bezahlte Honorarnoten mit Zustimmung der Patient:innen elektronisch an die Kasse (§ 32b Abs 2 ASVG), etwa über WAH-Online an ÖGK, BVAEB und SVS. Ausgenommen ist, wem das nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist; laut Sozialministerium betrifft die Pflicht Ordinationen mit mehr als 300 verschiedenen Patient:innen pro Jahr.
- Seit 1. Jänner 2026 – e-card, ELGA, e-Impfpass: Auch Ärzt:innen ohne Kassenvertrag verwenden e-card und e-card-Infrastruktur, ELGA (e-Befund lesen, e-Medikation lesen und erfassen) und den e-Impfpass (§ 49 Abs 7 ÄrzteG) – entsprechend den technischen, mit verhältnismäßigem Aufwand verbundenen Voraussetzungen.
- Seit 1. Juli 2026 – ICD-10-Codierung: Nach einem Pilotbetrieb im ersten Halbjahr 2026 dokumentieren Wahlärzt:innen bei sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähigen Leistungen zu jedem ambulanten Kontakt mindestens einen ICD-10-Code und übermitteln ihn über das e-card-Service e-Wahlpartner (§ 6a Abs 4 Dokumentationsgesetz). Die Pflicht hängt an der e-card-Pflicht nach dem Ärztegesetz.
Rückerstattung: was Patient:innen wirklich zurückbekommen
Die Kasse ersetzt 80 % des Betrags, den sie einer Vertragsärzt:in für dieselbe Leistung zahlen würde (§ 131 Abs 1 ASVG). Ein Beispiel mit runden Zahlen: Ihr Honorar für eine Erstordination beträgt 120 €, die Kasse zahlt Vertragsärzt:innen dafür 40 €. Dann bekommt die Patient:in 32 € zurück – nicht 96 €. Diese Lücke überrascht viele, und sie führt zu Ärger, wenn niemand sie vorher erklärt.
Mit der elektronischen Übermittlung müssen Patient:innen die Honorarnote oft nicht mehr selbst einreichen. Erklären Sie trotzdem auf Ihrer Website und am Empfang kurz, wie die Rückerstattung abläuft, wie lange sie dauert und dass sie vom Kassentarif abhängt. Ein Rechenbeispiel nimmt die Unsicherheit – und spart Rückfragen am Telefon.
Honorar festlegen und transparent machen
Ihr Honorar legen Sie als Wahlärzt:in selbst fest. Orientieren Sie sich an Fachrichtung, Region, Zeitaufwand und den Honoraren von Kolleg:innen in Ihrer Umgebung. Sachliche Preisangaben sind erlaubt: Das Ärztegesetz verbietet keine Preise, sondern unsachliche, unwahre oder das Standesansehen beeinträchtigende Werbung (§ 53 ÄrzteG). Was das konkret für Website, Google und Social Media heißt, steht im Beitrag zum Werberecht für Ärzt:innen in Österreich.
So machen Sie es richtig
- Honorare für Erstordination und Folgetermin auf der Website nennen
- Erklären, dass die Kasse 80 % ihres eigenen Tarifs erstattet – mit Rechenbeispiel
- Zahlungsarten (Karte, bar, Überweisung) und Absageregeln nennen
Lieber nicht
- Lockangebote oder „Gratis-Erstgespräch“ als Werbeversprechen
- Rückerstattungen versprechen, die die Kasse nicht garantiert
- Honorare nur am Telefon nennen

Wie Patient:innen Wahlärzt:innen finden
Zu Wahlärzt:innen gehen Patient:innen bewusst – und sie recherchieren vorher. Sie suchen nach Fachrichtung und Ort („Hautärztin Wahlärztin Graz“), lesen Bewertungen und vergleichen Wartezeiten und Honorare. Drei Dinge helfen am meisten:
- Eine Website, die Fragen beantwortet: Schwerpunkte, Honorare, Rückerstattung, Anfahrt, barrierefreier Zugang, Termin. Was hinein muss, steht in 12 Dinge, die Patient:innen auf Ihrer Website suchen; die Pflichtangaben im Leitfaden zu Impressum und Datenschutz in Österreich.
- Ein gepflegtes Google-Unternehmensprofil mit Bewertungen: Für Wahlärzt:innen besonders wichtig, weil Patient:innen vorher abwägen. Wie Sie das Profil einrichten, zeigt der Beitrag zum Google-Profil für Praxen; mit einem Bewertungs-QR-Code für den Empfang machen Sie Bewertungen leicht.
- Online-Terminbuchung: Wer bewusst eine Wahlärzt:in sucht, bucht gern sofort – auch abends und am Wochenende.
So kann Ihre Ordination online aussehen
Sehen Sie sich Beispiel-Websites für Allgemein- und Fachordinationen an – mit Honoraren, Rückerstattung, Live-Öffnungsstatus und Terminbuchung.
Checkliste: vor dem ersten Termin
Ihre Wahlarztordination startklar
- Eintragung in die Ärzteliste erledigt
- Berufssitz festgelegt und binnen einer Woche der Ärztekammer gemeldet
- Berufshaftpflicht (mind. 2 Mio. € pro Versicherungsfall) abgeschlossen und nachgewiesen
- Versicherungserklärung bei der SVS abgegeben, Krankenversicherung geklärt
- Selbstständige Tätigkeit beim Finanzamt gemeldet
- Ordinationssoftware, e-card/e-Wahlpartner, ELGA und e-Impfpass eingerichtet – oder Ausnahme geprüft und Patient:inneninformation vorbereitet
- Honorare festgelegt und Rückerstattung mit Rechenbeispiel erklärt
- Website mit Impressum, Google-Profil und Terminbuchung online
Quellen
- RIS – Ärztegesetz 1998 (§§ 27, 29, 45, 49, 52d, 53)
- RIS – ÄrzteG § 49 (e-card, ELGA, e-Impfpass)
- RIS – ASVG § 131 (Kostenerstattung)
- RIS – ASVG § 32b (elektronische Übermittlung der Honorarnoten)
- Sozialministerium – Elektronische Übermittlung von Wahlarztrechnungen
- Sozialministerium – Ambulante Leistungs- und Diagnosendokumentation
- Gesundheit Österreich GmbH – Ambulante Diagnosencodierung im Wahlarztbereich
- Ärztekammer für Kärnten – Information für Wahlärzt:innen (Gesundheitsreform 2024)
- Ärztekammer Wien – Info-Blatt FSVG-Pflichtversicherung



